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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.01.1987, Az.: 5 StR 573/86

Fehlende Begründung der Ausschließung der Öffentlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.01.1987
Aktenzeichen
5 StR 573/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 11.07.1986

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

Arbeiter Dieter Z. aus L., dort geboren am ... 1964, zur Zeit in Haft,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 6. Januar 1987
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Juli 1986 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Urteil ist auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind (§ 338 Nr. 6 StPO).

2

Die Jugendkammer verkündete in der Verhandlung folgenden Beschluß: "Die Öffentlichkeit wird für die Dauer der Vernehmung der drei Zeuginnen S., Sch. und R. gem. § 172 Nr. 2 JGG ausgeschlossen". Dieser Beschluß wurde ausgeführt.

3

Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Gericht in diesem Beschluß den Grund der Ausschließung nicht ausdrücklich angegeben hat. Damit ist § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG verletzt worden. Nach dieser Vorschrift ist bei der Verkündung des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses, die grundsätzlich öffentlich erfolgen muß (§ 174 Abs. 1 Satz 2 GVG), in den Fällen der §§ 172, 173 GVG "anzugeben", aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Die Angabe soll nicht nur die Verfahrensbeteiligten, sondern auch anwesende Zuhörer darüber unterrichten, welchen gesetzlichen Ausschließungsgrund das Gericht angewendet hat. Der Hinweis auf die Gesetzesstelle, auf die der Ausschluß gestützt wird, reicht dazu jedenfalls dann nicht aus, wenn die herangezogene Vorschrift - wie § 172 Nr. 2 GVG - mehrere Ausschließungsgründe enthält. In diesem Fall ist mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitzuteilen (BGHSt 27, 187; BGH Urteil vom 5. Januar 1982 - 5 StR 706/81 - = StV 1982, 108 = NStZ 1982, 169, Beschluß vom 28. Januar 1986 - 5 StR 840/85 - = StV 1986, 376).

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