Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1973, Az.: VII ZR 2/73
Auskunftsanspruch aus einem Liquidationsvergleich; Doppelseitiger Treuhandvertrag zugunsten Dritter mit Geschäftsbesorgungscharakter; Auskunftspflicht des Sachwalters gegenüber dem einzelnen Vergleichsgläubiger; Beauftragung eines Sachwalters durch den Schuldner; Beteiligung einer großen Zahl von Vergleichsgläubigern an der Abwicklung eines Liquidationsvergleichs; Pflichten des Sachwalters bei der Abwicklung eines Liquidationsvergleichs den Gläubigern gegenüber
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1973
- Aktenzeichen
- VII ZR 2/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.11.1972
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 62, 1 - 7
- DB 1974, 284-285 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1974, 186-187 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 304 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 238-240 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalts Theo Z., D., A.straße ...
Prozessgegner
Firma Albert F. KG, Automobile, B. H. Straße ...
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Fritz F., ebenda
Amtlicher Leitsatz
Zur Auskunftspflicht des Sachwalters gegenüber dem einzelnen Vergleichsgläubiger.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Schmidt, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. November 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin hatte eine Forderung gegen die Firma J. B., Bauunternehmung, KG in P., die im Jahre 1968 das gerichtliche Vergleichsverfahren herbeiführte. Es kam zu einem Liquidationsvergleich, nach dessen Annahme und Bestätigung am 8. August 1968 das gerichtliche Vergleichsverfahren aufgehoben wurde. Der Beklagte, der schon vorher Vergleichsverwalter war, wurde zum Sachwalter bestellt. Er erhielt von der Schuldnerin die unwiderrufliche Vollmacht erteilt, das gesamte Geschäftsvermögen zugunsten der am Vergleich beteiligten Gläubiger zu verwerten und die erzielten Erlöse zu verteilen. Außerdem wurde ihm ein Gläubigerausschuß zur Seite gestellt.
Der Beklagte unterrichtete die Gläubiger durch Rundschreiben vom 9. August 1968 noch als Vergleichsverwalter über den Verlauf des Vergleichstermins vom 8. August 1968.
Als Sachwalter erstattete er durch Rundschreiben vom 3. April 1969 einen Bericht über den Stand der Vergleichsabwicklung, der mit dem Satz schloß: "Sollten sich Neuerungen ergeben, wird der Sachwalter automatisch die Gläubiger entsprechend unterrichten".
Im August 1970 war die Liquidation des Schuldnervermögens abgeschlossen. Die Vergleichsgläubiger erhielten keine Zahlungen. Der Beklagte vereinbarte mit dem Gläubigerausschuß, daß die Gläubiger nach Beendigung der Auslaufarbeiten in einem zusammenfassenden Abschlußschreiben unterrichtet werden sollten.
Die Klägerin bat den Beklagten seit Oktober 1969 laufend um Mitteilung über den Stand des Verfahrens, erhielt jedoch auf keine ihrer zahlreichen Antragen eine Antwort.
Darauf erhob sie im April 1971 Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Maßnahmen von ihm als Sachwalter seit dem 8. August 1968 durchgeführt worden seien. Durch Rundschreiben vom 5. Juli 1971 gab der Beklagte seinen abschließenden Bericht. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte widersprach dem, weil er die Klage von Anfang an für unbegründet hält.
Das Landgericht hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt, soweit die Klägerin Auskunft für die Zeit ab Zugang des Rundschreibens des Beklagten vom 3. April 1969 begehrt hat. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht leitet den Auskunftsanspruch, den es in dem aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Umfang bis zur Erledigungserklärung für gegeben erachtet, aus dem Liquidationsvergleich her. Diesen sieht es als einen doppelseitigen Treuhandvertrag zugunsten Dritter mit Geschäftsbesorgungscharakter an (§ 675 BGB). Daraus folge, daß jeder einzelne am Vergleich beteiligte Gläubiger nach § 666 BGB vom Sachwalter verlangen könne, ihm die für ihn erheblichen Auskünfte zu erteilen.
Für einen gänzlichen Ausschluß dieses Rechts ergebe sich weder etwas daraus, daß ein Gläubigerausschuß gebildet worden sei, noch daraus, daß es sich um eine Großinsolvenz gehandelt habe. Der Beklagte habe zumindest in groben Zügen in größeren Zeitabschnitten über den Fortgang der Liquidation berichten müssen, vor allem nach Beendigung der Abwicklung. Demgegenüber habe der Beklagte seit seinem ersten Bericht nicht einmal einen Zwischenbescheid erteilt. Auf die laufenden Antragen der Klägerin habe er sich bis zu seinem erst zwei Jahre später gegebenen Abschlußbericht nicht in völliges Schweigen hüllen dürfen.
II.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum. Danach leitet der nach Bestätigung eines Vergleichs und der sich daran anschließenden Aufhebung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens gemäß § 91 VerglO bestellte Sachwalter seinen Auftrag allein vom Schuldner her (BGHZ 35, 32, 36 m. Nachw.). Der zwischen beiden zustande gekommene Vertrag ist zugleich ein Vertrag zu Gunsten Dritter, d.h. der Vergleichsgläubiger (BGH a.a.O.).
Soll - wie hier - ein Liquidationsvergleich abgewickelt werden, so erhält der Sachwalter die Stellung eines doppelseitigen Treuhänders. Auch ein solcher Vertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 BGB), ist ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), aus dem die Vergleichsgläubiger unmittelbar Ansprüche herleiten dürfen (vgl. BGH NJW 1966, 1116; Urteil vom 1. April 1971 - VII ZR 203/70 - = LM § 1 Rechtsberatungsgesetz Nr. 20 = WM 1971, 969; RGZ 117, 143, 149; Bley/Mohrbutter (3.) Anm. 4 a, 20, 21 a; Böhle-Stamschräder (7.). Anm. 1 e je zu § 92 VerglO; vgl. auch Künne, Außergerichtliche Vergleichsordnung (7.) S. 329, 345).
Aus dem Charakter des mit dem Sachwalter geschlossenen Vertrags als eines Geschäftsbesorgungsvertrags ergibt sich die grundsätzliche Pflicht des Sachwalters als Treuhänder auch zu Gunsten der Gläubiger, diesen Auskunft über den Stand der Abwicklung eines gerichtlich bestätigten Liquidationsvergleichs zu geben (§ 675 i.V. mit § 666 BGB).
Auch darüber herrscht dem Grundsatz nach weitgehend Einigkeit (OLG Hamm, NJW 1960, 2288; Bley/Mohrbutter Anm. 8 b und 32 d; Böhle-Stamschräder Anm. 1; Künne S. 372 jeweils a.a.O.).
2.
Der Hinweis der Revision auf die Rechtsstellung des Konkursverwalters geht fehl.
a)
Zwar obliegt dem Konkursverwalter nach allgemeiner Meinung gemäß den §§ 88 Abs. 2, 132 Abs. 2 KO nur eine beschränkte Auskunftspflicht, nämlich lediglich gegenüber Gläubigerausschuß und Gläubigerversammlung, nicht aber gegenüber dem einzelnen Gläubiger (Jäger/Lent (8.). Anm. 1 zu § 131 und Anm. 1 zu § 82 KO; Böhle-Stamschräder (10.) Anm. 1; Mentzel/Kuhn (7.) Anm. je zu § 131 KO; Oldorf, Rechtspfleger 1951, 194). Ähnliches mag für den Vergleichsverwalter gelten (vgl. etwa § 40 Abs. 2 und 3, § 45 VerglO).
In beiden Fällen handelt es sich aber um gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter, die innerhalb eines gesetzlich geregelten Verfahrens tätig werden und der unmittelbaren Aufsicht des Gerichts unterstehen (§ 83 KO; § 41 Abs. 1 VerglO). Das bietet die Gewähr für einen ordnungsmäßigen Verfahrensablauf, was es gerechtfertigt erscheinen läßt, das Interesse des einzelnen Gläubigers an der laufenden Unterrichtung über den jeweiligen Verfahrensstand zurücktreten zu lassen.
b)
Dagegen beruht die Rechtsstellung des Sachwalters - wie dargelegt - ausschließlich auf dem Vertrag zwischen ihm und dem Schuldner. Das Gericht nimmt auf die Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses keinen Einfluß. Der Sachwalter untersteht auch nicht seiner Aufsicht. Es hat nur die beschränkten Einwirkungsmöglichkeiten des § 92 Abs. 2 und 3 VerglO. Mit der Aufhebung des Vergleichsverfahrens und der Bestellung eines Sachwalters wird die Abwicklung des bestätigten Vergleichs der unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle entzogen und dem auf rein privatrechtlicher Grundlage tätig werdenden Sachwalter in die Hand gegeben. Damit unterscheidet sich dessen Stellung wesentlich von der eines Konkurs- oder Vergleichsverwalters.
Daß auch er nach § 92 Abs. 1 VerglO gewisse Rechte und Pflichten des Vergleichsverwalters hat, ändert daran nichts.
Infolgedessen treffen auf den Sachwalter die Gründe nicht zu, die eine Einschränkung der Auskunftspflicht der sonstigen Insolvenzverwalter verständlich machen. Vielmehr gebietet es die veränderte Interessenlage, die Rechte des einzelnen Vergleichsgläubigers grundsätzlich unangetastet zu lassen, die sich aus dem bürgerlichrechtlichen Geschäftsbesorgungsverhältnis ergeben, das ihn allein mit dem Sachwalter verbindet. Dabei ist der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB für den Gläubiger unter Umständen eine wichtige Handhabe, um sich über den Fortgang der Vergleichsabwicklung zu unterrichten, zumal eine Gläubigerversammlung und ein Schlußtermin unter gerichtlicher Mitwirkung nicht mehr stattfindet.
3.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es in dem bestätigten Vergleich vereinbart worden wäre. Das ist hier nicht geschehen. Allein aus der Bestimmung, daß ein Gläubigerausschuß gebildet und dem Sachwalter zur Seite gestellt werden soll, ergibt sich noch keine Abwandlung des dem einzelnen Vergleichsgläubiger nach § 666 BGB zustehenden Auskunftsrechts.
Der Gläubigerausschuß sollte, das ist der Revision zuzugeben, die Interessen der Vergleichsgläubiger, vor allem der ungesicherten, wahrnehmen. Es war seine Aufgabe, den Sachwalter zu unterstützen und zu überwachen, so wie das § 44 VerglO für den gerichtlich zu bestellenden Gläubigerbeirat vorsieht (vgl. auch § 88 Abs. 1 KO für den Gläubigerausschuß im Konkursverfahren). Daß ihm hier darüber hinausgehende Aufgaben hätten zukommen, insbesondere die Geltendmachung gewisser, an sich jedem einzelnen Vergleichsgläubiger zustehenden Rechte nur ihm, dem Gläubigerausschuß, hätten vorbehalten sein sollen, ist nicht anzunehmen.
Soweit das Auskunftsrecht des § 666 BGB in Frage steht, würde sich damit der einzelne Vergleichsgläubiger, der dem Liquidationsvergleich zustimmt, der einzigen Möglichkeit begeben, selbst den Fortgang der Vergleichsabwicklung zu beeinflussen und sich über den jeweiligen Verfahrensstand zu unterrichten. Seine Interessenvertretung würde damit in die Hand eines Gremiums gegeben, das ebensowenig wie der Sachwalter selbst der gerichtlichen Aufsicht unterstellt ist. Daß das gewollt wäre, hätte bei der Regelung der vertraglichen Rechtsbeziehungen, wie sie den Sachwalter mit den Gläubigern verbindet, besonders zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das versteht sich nicht von selbst, allein durch die Bildung eines Gläubigerausschusses. Die nur beschränkte Auskunftspflicht der Konkurs- und Vergleichsverwalter wird ohnehin allgemein als unzulänglich empfunden (vgl. Künne a.a.O. S. 343). Der gegenteiligen Ansicht von Emmerich (Die Sanierung I. Teil 1930 S. 113) vermag der Senat nicht zu folgen.
4.
Eine andere Frage ist, ob die dem Sachwalter jedem einzelnen Gläubiger gegenüber obliegende Auskunftspflicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus der Natur der Sache dem Umfang und der Art nach gewissen Begrenzungen unterliegt, wenn - wovon im vorliegenden Falle ausgegangen werden muß - an der Abwicklung des Liquidationsvergleichs eine besonders große Zahl von Vergleichsgläubigern beteiligt ist.
a)
Solche Einschränkungen ergeben sich in der Tat schon daraus, daß mit der Ausübung des Auskunftsrechts durch den einzelnen Gläubiger nicht etwa die Abwicklung des Liquidationsvergleichs gefährdet oder gar vereitelt werden darf. Das wäre zu befürchten, wenn der Sachwalter, wollte er das Auskunftsverlangen einer Vielzahl von Gläubigern zu jedem beliebigen Zeitpunkt umfassend erfüllen, seiner eigentlichen Aufgabe entzogen würde (vgl. Bley/Mohrbutter (3.) Anm. 32 d zu § 92 VerglO). Deshalb ist durchaus daran zu denken, dem Sachwalter zuzugestehen, daß er bei umfangreichen Verfahren seine Auskunftspflicht nur in abgewandelter Form zu erfüllen braucht, d.h. dem einzelnen Gläubiger nur in angemessenen Zeitabschnitten und nicht jederzeit in allen Einzelheiten über den jeweiligen Stand des Verfahrens berichten muß. Dabei mag es eine Rolle spielen, ob ein Gläubigerausschuß gebildet ist und wie dieser mit dem Sachwalter zusammenarbeitet, in welcher Weise also die Interessen der Vergleichsgläubiger bei der Liquidation des Schuldnervermögens wahrgenommen werden.
b)
Doch braucht dem, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Insbesondere bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß, die Grenzen der Auskunftspflicht eines Sachwalters in solchen Verfahren im einzelnen festzulegen. Denn der Beklagte hat schon den Mindestanforderungen nicht genügt, die auf jeden Fall an seine Pflicht zu stellen sind, die Vergleichsgläubiger über die ihm übertragene Abwicklung des Liquidationsvergleichs angemessen zu unterrichten. Er hat nicht einmal nach der Beendigung der Liquidation im August 1970 - also 16 Monate nach seinem ersten Rundschreiben vom 3. April 1969 - einen Zwischenbescheid erteilt, der die Gläubiger wenigstens in groben Zügen darüber ins Bild gesetzt hätte, ob für sie noch etwas zu erwarten war. Daran hatten sie ein berechtigter Interesse. Darauf hatte auch die Klägerin Anspruch, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt.
c)
Der Beklagte hat nicht dargetan, daß er selbst zu einem solchen kurzen Zwischenbericht außer Stande gewesen wäre, wenn er seinen sonstigen Aufgaben als Sachwalter pflichtgemäß habe nachkommen wollen. Er hätte deshalb die zahlreichen Antragen der Klägerin insbesondere seit Sommer 1970 nicht gänzlich unbeantwortet lassen dürfen, nachdem er lediglich im April 1969 ein Rundschreiben an die Gläubiger versandt hatte und inzwischen zwei Jahre seit der Bestätigung des Liquidationsvergleichs und der Aufhebung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens vergangen waren.
Das gilt um so mehr, als der Beklagte am Schluß des erwähnten Rundschreibens selbst in Aussicht gestellt hatte, von sich aus weiter zu berichten, wenn "sich Neuerungen ergeben".
Die Gläubiger mußten mißtrauisch werden, als sie trotz dieser Ankündigung so lange Zeit nichts vom Beklagten hörten. Tatsächlich war mit der Beendigung der Liquidation des Schuldnervermögens inzwischen auch eine wesentliche "Neuerung" eingetreten.
d)
Der Kläger brauchte sich nicht auf den Schuldner verweisen zu lassen, um zu erfahren, wie weit die Verwertung von dessen Vermögen gediehen war. Für ihn war der Beklagte als Sachwalter und Treuhänder die ausschlaggebende Person für eine sachdienliche Auskunft.
e)
Den Beklagten entlastet auch nicht seine Absprache mit dem Gläubigerausschuß, die Vergleichsgläubiger erst in einem abschließenden Rundschreiben nach dem Ende aller Aus laufarbeiten zu unterrichten. Das befreite den Beklagten nicht von der Pflicht, auf Antrage eines einzelnen Gläubigers diesem wenigstens einen kurzen Zwischenbescheid zu geben.
III.
Das Berufungsgericht hat nach alledem zutreffend die Klage in dem aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Umfang ursprünglich für begründet und erst durch das Rundschreibe des Beklagten vom 5. Juli 1971 für in der Hauptsache erledigt erachtet. Die Revision des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Schmidt
Girisch
Recken
Doerry