Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1993, Az.: BVerwG 7 NB 7.92
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 NB 7.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 04.02.1992 - AZ: 4 N 88.2800
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Februar 1993
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer,
Dr. Bertrams und Kley
beschlossen:
Tenor:
- I.
Ein einzelner kann sich gegenüber einem Mitgliedstaat auf Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG berufen, um sich der Erhebung von Gebühren zu widersetzen, die höher sind als die in dieser Bestimmung vorgesehenen, wenn die Voraussetzungen, von denen diese Entscheidung die Möglichkeit abhängig macht, die in Artikel 2 Abs. 1 festgesetzten Gebührenbeträge anzuheben, nicht erfüllt sind. Eine Berufung auf Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408 ist jedoch nur gegenüber Gebührenbescheiden möglich, die nach Ablauf der in Artikel 11 dieser Entscheidung vorgesehenen Frist (31. Dezember 1990) erlassen wurden.
- II.
Die Normenkontrollsache, in der der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 4. Februar 1992 den Antrag abgelehnt hat, wird zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, soweit sie die Gebührensatzung vom 18. Dezember 1991 betrifft.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Antragsteller tragen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner, soweit die Normenkontrollsache die Gebührensatzung vom 26. Mai 1988 betrifft. Hinsichtlich der Gebührensatzung vom 18. Dezember 1991 bleibt die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM - 5.000 DM je streitiger Gebührensatzung - festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Fleischhygiene-Gebührensatzungen des Antragsgegners vom 26. Mai 1988 - aufgehoben mit Ablauf des 31. Dezember 1990 - und vom 18. Dezember 1991, soweit danach in die Gebührensätze Reisekosten für das Fleischbeschaupersonal einberechnet werden. Den Antrag, die Gebührensatzungen, insoweit für nichtig zu erklären, hat der Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgelehnt.
Mit ihrer Nichtvorlagebeschwerde machen die Antragsteller geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Sie werfen sinngemäß die Frage auf, ob - was ihres Erachtens zu bejahen ist - gemäß § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649) in Verbindung mit der Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 1988 (88/408/EWG - ABl. EG Nr. L 194, S. 24) für Fleischuntersuchungen grundsätzlich nur die in der Ratsentscheidung vom 15. Juni 1988 vorgesehenen Pauschalgebühren verlangt werden dürfen.
II.
Die Nichtvorlagebeschwerde ist zulässig und begründet.
Die Vorlagefrage betrifft die Ratsentscheidung 88/408/EWG, die der Europäische Gerichtshof nach Erlaß der hier angefochtenen Entscheidung des Normenkontrollgerichts durchUrteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-156/91 (NJW 1993, 315 = EuZW 1993, 37) ausgelegt hat. Die Vorlagefrage der Antragsteller ist in Übereinstimmung mit dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu beantworten.
Die Ablehnung des Normenkontrollantrags im angefochtenen Beschluß vom 4. Februar 1992 beruht darauf, daß das Normenkontrollgericht die am 31. Dezember 1990 verbindlich gewordene Ratsentscheidung 88/408/EWG über die Einführung einheitlicher Pauschalgebühren außer acht gelassen und dementsprechend eine uneingeschränkte Berechtigung des Antragsgegners zur Erhebung kostendeckender Gebühren unter Einbeziehung von Reisekosten für das Fleischbeschaupersonal bejaht hat. Dies widerspricht den im Urteil des Europäischen Gerichtshofs dargelegten Grundsätzen. Danach können sich die Antragsteller gegenüber Gebührenbescheiden, die nach dem 31. Dezember 1990 erlassen worden sind, grundsätzlich auf die Ratsentscheidung 88/408/EWG berufen. Für den Normenkontrollantrag der Antragsteller bedeutet dies: Die streitige Gebührensatzung vom 18. Dezember 1991 ist Rechtsgrundlage für nach dem 31. Dezember 1990 erlassene Gebührenbescheide. Ob die in dieser Satzung getroffene Gebührenregelung der Ratsentscheidung 88/408/EWG Rechnung trägt, hat das Normenkontrollgericht bisher nicht geprüft. Die Sache ist deshalb insoweit gemäß § 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen, damit es über das Begehren der Antragsteller unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs zur Ratsentscheidung 88/408/EWG neu entscheiden kann. Soweit die Normenkontrollsache die Gebührensatzung vom 26. Mai 1988 betrifft, ist die Ablehnung des Normenkontrollantrags mit Blick auf die Ratsentscheidung 88/408/EWG hingegen nicht zu beanstanden, da die Gebührensatzung vom 26. Mai 1988 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben worden ist, mithin als Rechtsgrundlage für nach dem 31. Dezember 1990 erlassene Gebührenbescheide von vornherein nicht in Betracht kommt. Auch § 24 Abs. 2 FlHG ist nicht zu entnehmen, daß die Länder bereits vor Ablauf der in der Entscheidung 88/408/EWG genannten Frist auf die dort bestimmten Pauschalgebühren festgelegt waren (ebenso im Ergebnis Beschluß des Senatsvom 13. Januar 1993 - BVerwG 7 B 117.92 -).
Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben, da die Nichtvorlagebeschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen worden ist (vgl. § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1271 der Anlage 1). Gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 ZPO haben die Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner insoweit zu tragen, als sie hinsichtlich der Gebührensatzung vom 26. Mai 1988 ungeachtet der Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Beschwerde mit ihrem Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg geblieben sind. Soweit der Normenkontrollantrag die Gebührensatzung vom 18. Dezember 1991 betrifft, bleibt die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schlußentscheidung vorbehalten.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM - 5.000 DM je streitiger Gebührensatzung - festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams
Kley