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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.1993, Az.: BVerwG 7 B 117/92

Heranziehung zu Fleischuntersuchungsgebühren; Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch ; Verpflichtung zur Einführung einheitlicher Gebührensätze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 117/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.03.1992 - AZ: 9 A 2338/89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Januar 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bertrams
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 64 207,92 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Fleischuntersuchungsgebühren durch den Beklagten. Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision angreift, bleibt erfolglos.

2

1.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

3

a)

Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, ob der Beklagte "überhaupt noch funktional zuständig" gewesen sei, Gebührenbescheide für die Fleischbeschau zu erlassen, nachdem der Bundesgesetzgeber in das Fleischhygienegesetz (FlHG) vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649) die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (85/73/EWG - ABl. EG Nr. L 32, S. 14) "übernommen" habe. Diese Frage ist - unabhängig davon, ob sie in der vorliegenden Form überhaupt entscheidungserheblich ist - ohne weiteres zu bejahen: Nach § 24 Abs. 2 FlHG ist es Sache der Länder, die gebührenpflichtigen Tatbestände festzulegen und die Gebühren festzusetzen; zu bemessen sind die Gebühren jedoch nach Maßgabe der in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Richtlinie 85/73/EWG. Diese Regelung, auf deren Grundlage das Land Nordrhein-Westfalen den Beklagten zum Erlaß einer entsprechenden Gebührensatzung ermächtigt hat, ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere steht ihr die in der Richtlinie 85/73/EWG von der Bundesrepublik Deutschland übernommene Verpflichtung zur Einführung einheitlicher Gebührensätze nicht entgegen. Das genannte Gemeinschaftsrecht läßt nämlich die Kompetenz der Mitgliedstaaten, die Einführung und Erhebung einheitlicher Gebühren organisatorisch umzusetzen, unberührt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-156/91. Danach sind die in der Richtlinie 85/73/EWG genannten Pauschalbeträge durch die Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 1988 (88/408/EWG - ABl. EG Nr. L 194, S. 24) festgelegt worden. Soweit Art. 2 Abs. 2 der genannten Ratsentscheidung vorsieht, daß die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten senken bzw. anheben können, kann die Ausübung dieser Befugnis "regionalen oder örtlichen Behörden" übertragen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1992 a.a.O.). Für die Annahme der Klägerin, daß es den Mitgliedstaaten demgegenüber verwehrt sein sollte, regionalen oder örtlichen Behörden die Festsetzung und Erhebung der vorgesehenen einheitlichen Pauschalgebühren zu übertragen, sind weder dem Gemeinschaftsrecht noch dem Urteil vom 10. November 1992 (a.a.O.) irgendwelche Anhaltspunkte zu entnehmen.

4

b)

Die von der Klägerin ferner aufgeworfene Frage nach dem Recht des Beklagten zur Festsetzung von Gebühren, die höher sind als die in Art. 2 Abs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/EWG (a.a.O.) vorgesehenen "Eurogebühren", verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Frage angesichts der vom Beklagten festgesetzten Gebühren überhaupt entscheidungserheblich ist. Auf die in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG festgelegten "Eurogebühren" kann sich die Klägerin nämlich schon deshalb nicht berufen, weil die hier streitbefangenen Gebührenbescheide aus dem Jahre 1987 stammen. Artikel 11 der Entscheidung 88/408/EWG räumt den Mitgliedstaaten indes eine Frist bis zum 31. Dezember 1990 ein, innerhalb deren die Durchführung dieser Entscheidung sicherzustellen ist. Eine Berufung auf Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG ist dem einzelnen mithin nur gegenüber solchen Gebührenbescheiden möglich, die nach Ablauf der in Art. 11 vorgesehenen Frist erlassen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1992 a.a.O.). Soweit Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG - unabhängig von der Ratsentscheidung 88/408/EWG - ab dem 1. Januar 1986 die Erhebung kostendeckender Gebühren vorsieht, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die hier streitigen Gebühren dem Rechnung tragen.

5

2.

Die Divergenzrüge der Klägerin (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht begründet. Dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1986 - BVerwG 3 C 12.82 - (Buchholz 418.8 Nr. 3) aufgestellten Rechtssatz, daß unter den Umständen des Einzelfalles die Anwendung einer mit einer EG-Richtlinie in Widerspruch stehenden nationalen Vorschrift mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar sein kann, hat das Berufungsgericht ausdrücklich Rechnung getragen (vgl. Berufungsurteil S. 16). Daß es bei Anwendung des genannten Rechtssatzes zu einem für die Klägerin ungünstigen Ergebnis gelangt ist, kann im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gerügt werden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 64 207,92 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bertrams