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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1988, Az.: 4 StR 720/87

Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1988
Aktenzeichen
4 StR 720/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 04.09.1987

Fundstelle

  • wistra 1988, 304

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Hans-Peter S. aus D., geboren am ... 1953 in H.

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Verurteilung wegen eines Betruges im besonders schweren Fall.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Februar 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus E. als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. September 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten läßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit der Schuldspruch betroffen ist. Sie führt aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

2

1.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB lückenhaft sind. Für die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges reicht die Erwägung des Tatrichters, der Angeklagte sei "im großen Stil und gewerbsmäßig vorgegangen" (UA 17), nicht aus. Sie läßt die erforderliche eingehende Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vermissen (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 1699, 1700 und BGH wistra 1987, 257 f, jeweils m.w.Nachw.). Zwar ist der Angeklagte, wie der Tatrichter im Rahmen der Strafbemessung ausgeführt hat, "über reine Gewerbsmäßigkeit hinaus ... geradezu profihaft vorgegangen"; er hat die Tat - zum Teil schon aus der Haft heraus - "lange geplant und sorgfältig organisiert" und hat einen Schaden von mehr als 170.000 DM verursacht (UA 18). Dem stehen aber Milderungsgründe gegenüber: Die Geschädigten haben es dem Angeklagten "nicht sonderlich schwer gemacht" (UA 17); bei diesem sind "erhebliche Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung" festzustellen, die seine Steuerungsfähigkeit - wenn auch nicht im Sinne des § 21 StGB - beeinträchtigen (UA 16). Ob der Tatrichter diese zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände bei der Entscheidung über das Vorliegen eines besonders schweren Falles erwogen hat, läßt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen.

3

2.

Die Aufhebung des Strafausspruchs erfaßt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Insoweit weist der Senat darauf hin, daß das Merkmal "Hang" einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters verlangt, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen läßt (Hanack in LK, 10. Aufl. § 66 StGB Rdn. 84). Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist (BGH NJW 1980, 1055 [BGH 12.12.1979 - 3 StR 436/79] = JR 1980, 338, 339 m. Anm. Hanack), immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet (Hanack in LK § 66 StGB Rdn. 89). Das Vorliegen eines solchen Hanges wird der neue Tatrichter - nach Anhörung eines Sachverständigen gemäß § 246 a StPO - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten eingehender als geschehen darzulegen haben (vgl. BGH JR 1980, 338, 339 m. Anm. Hanack S. 340).

Salger
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Jähnke