Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1985, Az.: IVb ZR 14/84

Unterhaltsansprüche einer ehelichen Tochter; Einfluss erbrachter Sozialhilfe auf den Anspruch; Verwirkung der Unterhaltsforderung; Freistellung von der Teilerwerbsobliegenheit; Betreuung von drei Kindern; Mitverantwortung des Unterhaltsschuldners für das Kind des Unterhaltsgläubigers in Fällen des Verwandtenunterhalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1985
Aktenzeichen
IVb ZR 14/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 17.01.1984

Fundstelle

  • FamRZ 1985, 1245

Amtlicher Leitsatz

Für die Obliegenheit eines gesunden volljährigen Kindes zur Nutzung seiner Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zu dem minderjährigen Kind. Die Befugnis der Kindesmutter zur Bestimmung der Modalitäten der Erziehung kann das unterhaltsrechtliche Verhältnis zu ihren Eltern nicht bestimmen.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1985
durch
die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 3. April 1985
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 2. Familiensenat, vom 17. Januar 1984 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die im Jahre 1946 geborene Klägerin ist eine eheliche Tochter des Beklagten. Sie nimmt ihn auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch.

2

Die Klägerin versorgt drei bei ihr lebende Kinder. Der am 8. Juli 1966 geborene Sohn R. entstammt einer im Jahre 1966 geschlossenen Ehe, die im Jahre 1971 aus dem alleinigen Verschulden der Klägerin geschieden wurde. Die am 3. September 1975 geborene Tochter S. und der am 28. April 1980 geborene Sohn W. sind nichtehelicher Abstammung.

3

Von 1971 bis 1973 besuchte die Klägerin die Fachakademie für Sozialpädagogik in M.... Das anschließende, zur Ausbildung gehörende einjährige Praktikum brach sie ab. Über weitere berufliche Praxis verfügt sie nicht. Sie lebte bis Juni 1982 mit dem Vater ihres jüngsten Kindes, einem freien Journalisten, zusammen; jetzt sieht sie ihn nur noch bisweilen. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie aus Mitteln der Sozialhilfe. Das Sozialamt hat auf seine Rechte aus der Überleitung der Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten verzichtet.

4

Wegen der Betreuung ihrer drei Kinder sieht sich die Klägerin außerstande, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie ist der Auffassung, der vermögende Beklagte sei verpflichtet, für ihren Unterhalt aufzukommen, und hat ihn auf eine Unterhaltsrente von monatlich 1.000 DM ab 1. Juli 1982 in Anspruch genommen. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, die Klägerin könne für sich selbst sorgen; er hat ihr Arbeitsscheu vorgeworfen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zuletzt den Klageanspruch auf monatlich 825 DM für die Zeit vom 1. Juli 1982 bis 3. August 1983 ermäßigt und auf monatlich 1.142 DM für die Zeit ab 4. August 1983 erhöht. Das Oberlandesgericht hat der Klage in dieser Höhe stattgegeben; das Urteil ist in FamRZ 1984, 607 veröffentlicht.

5

Mit der - zugelassenen - Revision will der Beklagte erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt wird.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

A

I.

Dem Unterhaltsverlangen für die zurückliegende Zeit steht nicht entgegen, daß die von der Klägerin bezogene Sozialhilfe nicht berücksichtigt ist. Sozialhilfe, die dem Unterhaltsbedürftigen geleistet wird, hat auf den Unterhaltsanspruch keinen Einfluß. Sie mindert die Bedürftigkeit nicht, weil sie den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Leistungspflicht befreien soll. Darauf, ob der Sozialhilfeträger von seiner Befugnis Gebrauch macht, den Unterhaltsanspruch auf sich überzuleiten, und seine Aufwendungen ersetzt verlangt, kommt es nicht an (Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 366).

8

II.

Maßgebend für die Beurteilung des Klagebegehrens sind die Bestimmungen der §§ 1601 ff. BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Anspruchsberechtigt ist, wer bedürftig, also außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Der in Anspruch Genommene muß leistungsfähig sein (§ 1603 Abs. 1 BGB).

9

B

I.

Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist außer Streit.

10

II.

Zu der Bedürftigkeit der Klägerin und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

11

1.

Die Klägerin erziele kein Arbeitseinkommen und verfüge nicht über Vermögen. Unterhaltsansprüche gegen in der Haftung vorgehende Dritte ständen ihr nicht zu. Der Zeitraum, für den sie vom Vater ihres jüngsten Kindes Unterhalt gemäß § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB habe verlangen können, sei abgelaufen.

12

Insoweit bestehen gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts keine Bedenken; auch die Revision erhebt solche nicht.

13

2.

Sodann ist im Berufungsurteil dargelegt, der Unterhaltsforderung stehe der Gesichtspunkt der Verwirkung nach § 1611 BGB nicht entgegen. Die Geburt von zwei nichtehelichen Kindern trotz fehlender wirtschaftlicher Grundlage könne der Klägerin nicht als sittliches Verschulden angelastet werden, von einer massiven Arbeitsscheu nicht die Rede sein. Abgesehen von der Regelung in § 1611 BGB kenne das Recht des Verwandtenunterhalts eine weitere Differenzierung nach den Ursachen der Bedürftigkeit nicht.

14

Diese rechtlichen Erwägungen unterliegen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 - IVb ZR 53/83 - FamRZ 1985, 273, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

15

3.

Unter dem Ansatz, ein gesundes volljähriges Kind sei gehalten, alle verfügbaren Kräfte einzusetzen und Opfer bis zur Zumutbarkeitsgrenze auf sich zu nehmen, um seine Arbeitskraft zu verwerten, bevor es von seinen Eltern Unterhalt verlangen könne, ist das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis gelangt, von der Klägerin könne eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden, so daß sie im Sinne des § 1602 BGB außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Einer den Beklagten entlastenden Erwerbstätigkeit könne sie nur auf Kosten einer umfassenden und entspannten Betreuung ihrer drei Kinder nachgehen. Auch bei Fremdbetreuung der beiden jüngeren Kinder wäre die Klägerin außerstande, der Belastung durch eine volltägige Erwerbstätigkeit neben der Führung des Vierpersonenhaushalts und der verbleibenden Betreuungslast am Abend und an den Wochenenden auf Dauer zu entsprechen.

16

Der Klägerin könne auch die Aufnahme einer Teilzeitarbeit nicht abverlangt werden. Sie dürfe sich kraft ihres Sorgerechts ohne unterhaltsrechtliche Nachteile gegenüber dem Beklagten dafür entscheiden, die Kinder selbst zu betreuen und zu erziehen, brauche also damit nicht unter Inkaufnahme der mit einer Fremdbetreuung einhergehenden Risiken und Probleme Einrichtungen wie Kindergärten und Kindertagesheime oder die Großeltern zu betrauen. Kindesbetreuung und zeitweise Erwerbstätigkeit seien insbesondere mit den Bedürfnissen des jüngsten Kindes unvereinbar. Auch wenn die Klägerin in demselben Kindergarten beschäftigt wäre, in dem das Kind betreut würde, wäre dessen Versorgung im Krankheitsfall nicht gewährleistet, weil kein Anspruch auf jederzeitige berufliche Freistellung bestehe, falls das Kind erkranke. Sofern die Klägerin andernorts erwerbstätig sein müßte, brächten Entfernungs- und Verkehrsprobleme sowie die mangelnde Koordinierung von Betriebs- und Kindergartenferien zusätzliche Schwierigkeiten. Darüber hinaus würde die Klägerin bei einer mit Fremdbetreuung einhergehenden Erwerbstätigkeit unzumutbar stark belastet: Sie müßte die unterschiedlichen Erlebnisse und Eindrücke der Kinder in der knappen arbeitsfreien Zeit neben der Hausarbeit mit diesen verarbeiten und Anstrengungen unternehmen, den aus verschiedenen Beziehungen stammenden Kindern ein Familiengefühl zu vermitteln; hinzu käme die Aufgabe, die Kinder individuell zu fördern, die jüngeren schulisch zu unterstützen und den älteren Sohn an die Berufsausbildung und das Leben als Erwachsener heranzuführen.

17

Gegen einen Teil dieser Ausführungen wendet sich die Revision zu Recht.

18

a)

Allerdings hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand, soweit es eine Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Obliegenheit der Klägerin ansieht. Denn das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß die Klägerin auch bei Fremdbetreuung der beiden jüngeren Kinder einer ganztägigen beruflichen Arbeit neben der Versorgung des aus vier Personen bestehenden Haushalts und der verbleibenden Betreuungslast auf Dauer nicht gewachsen wäre. Dann kann auch von Rechts wegen ein solcher Einsatz nicht erwartet werden.

19

b)

Daß die Klägerin nicht gehalten sei, einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, begegnet indes rechtlichen Bedenken.

20

aa)

Die weitgehende Freistellung des ein Kind betreuenden geschiedenen Ehegatten von der Erwerbsobliegenheit im Recht des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1570 BGB findet ihren Grund in der besonderen Mitverantwortung des anderen Ehegatten für das gemeinsame Kind. Eine solche gesteigerte Mitverantwortung des Unterhaltsschuldners für das Kind des Unterhaltsgläubigers fehlt in Fällen des Verwandtenunterhalts der hier vorliegenden Art. Im Rahmen von Ansprüchen nach § 1601 BGB sind daher schärfere Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten zu stellen. Wenn es sich - wie hier - darum handelt, ob ein erwachsenes, gesundes Kind , das sich nicht in der Ausbildung befindet, seine Eltern in Anspruch nehmen kann, steht die Beurteilung, dieses sei außerstande, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, unter strengen Voraussetzungen. Die Vorschrift des § 1602 Abs. 1 BGB gibt der wirtschaftlichen Eigenverantwortung den Vorrang. Der gesunde Volljährige ist gehalten, auch berufsfremde Tätigkeiten aufzunehmen. Ihm sind auch Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung zuzumuten. Für die Obliegenheit des erwachsenen Unterhaltsgläubigers zur Nutzung seiner Arbeitskraft gelten mithin ähnliche Maßstäbe wie für den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zu dem minderjährigen Kind (vgl. das Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 aaO S. 274).

21

bb)

Daraus folgt ohne weiteres, daß die Klägerin nicht deshalb von der Teilerwerbsobliegenheit befreit ist, weil sie den Sohn R. zu betreuen hat, der zu Beginn des Anspruchszeitraums bereits 16 Jahre alt war. Die Versorgung eines Kindes dieses Alters, das die Schule besucht, begründet nicht einmal nach § 1570 BGB einen Unterhaltsanspruch seiner Mutter gegen ihren geschiedenen Mann, den Vater des Kindes. Das Heranwachsen eines Kindes in dieses Alter eröffnet dem betreuenden Elternteil vielmehr in aller Regel die Möglichkeit, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen (BGHZ 89, 108, 111) [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82].

22

Daß daneben eine Tochter zu betreuen ist, die zu Beginn des Anspruchszeitraums nahezu sieben Jahre alt, also bereits schulpflichtig war, würde zwar im Recht des nachehelichen Unterhalts im allgemeinen noch für eine kurze Zeit einer Erwerbsobliegenheit der Mutter entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356). Da die Erwerbsanforderungen im Unterhaltsrechtsverhältnis zu dem Vater der Unterhaltsgläubiger in, der für das Kind keine gesteigerte Mitverantwortung trägt, jedoch erheblich höher sind, hindert die Betreuung auch dieses Kindes, das jedenfalls während der Schulzeit weithin versorgt ist, eine Teilerwerbsobliegenheit der Klägerin nicht.

23

Eine Teilerwerbsobliegenheit ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin zusätzlich zu der ihr verbleibenden Versorgung der älteren Kinder noch das dritte, zu Beginn des Anspruchszeitraums zwei Jahre alte Kind zu betreuen hat.

24

Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin - bei entsprechender Fremdbetreuung dieses jüngsten Kindes - einem Teilzeiterwerb nicht nachzugehen vermöchte. Eine solche Beurteilung widerspräche auch angesichts der von der Revision zu Recht hervorgehobenen Vielzahl alleinstehender und gleichwohl berufstätiger Mütter der Erfahrung des Lebens.

25

Daß die Klägerin sich so nicht verhalten will, befreit sie nicht von der Obliegenheit zu einem Teilzeiterwerb. Wie der Senat in dem Urteil vom 6. Dezember 1984 entschieden hat, steht es - wie im Falle des § 1615 l Abs. 2 S. 2 und .3 BGB im Verhältnis zu dem nichtehelichen Erzeuger, so auch im Verhältnis zu den nachrangig auf Unterhalt haftenden Eltern - nicht im Belieben der Kindesmutter, ob sie selbst das Kind versorgen möchte. Hier wie dort ist nicht schon ihre Willensentscheidung beachtlich, das Kind ausschließlich selbst zu versorgen und zu erziehen. In der konflikthaften Situation würde vielmehr der (Teil-)Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter nur entgegenstehen, daß die ganztägige Betreuung und Versorgung des Kindes durch sie selbst in dessen - objektivem - Interesse erforderlich ist, weil eine Möglichkeit zu einer Teilzeitversorgung, z.B. in einer Tagesheimstätte, in einem Kindergarten oder bei Verwandten, nicht besteht.

26

Damit sind die Ausführungen unvereinbar, mit denen das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, die Klägerin dürfe sich, ohne daß ihr im Verhältnis zum Beklagten unterhaltsrechtliche Nachteile entständen, dafür entscheiden, die jüngeren Kinder selbst zu betreuen und zu erziehen; sie brauche also damit keine Einrichtungen (wie Kindergärten und Kindertagesheime) oder die Großeltern zu betrauen.

27

c)

Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung genannt hat, veranlassen den Senat nicht, seine Beurteilung zu ändern. Er hat diese Gesichtspunkte bereits bei dem Urteil vom 6. Dezember 1984 bedacht. Insoweit gilt folgendes:

28

aa)

Die kraft Sorgerechts bestehende Befugnis der Kindesmutter zur Bestimmung der Modalitäten der Erziehung kann das unterhaltsrechtliche Verhältnis zu ihren Eltern nicht bestimmen (anders allein für den Barunterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes; Senatsurteil vom 3. November 1982 - IVb ZR 324/81 - FamRZ 1983, 48). Die - im Regelfall wohl beste - vollständige Selbstbetreuung der Kinder zu wählen, steht der Mutter zwar kraft ihres Sorgerechtes frei. Damit ist aber nichts darüber gesagt, daß sie diese Entscheidung auf Kosten ihrer Eltern treffen könnte. Ein solches Recht stände ihr - wie dargelegt - nicht einmal im ersten Jahr nach der Entbindung gegenüber dem vorrangig haftenden Kindesvater zu (§ 1615 l Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 3 S. 2 BGB).

29

bb)

Die Regelung in § 1603 BGB gibt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Beurteilung der hier zu entscheidenden Frage nichts Entscheidendes her. Nach § 1603 Abs. 1 BGB besteht allerdings Unterhaltspflicht unter Verwandten nur bis zur Grenze der Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts; gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern hingegen sind Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB). Daraus ergäben sich, worauf die Revision zu Recht hinweist, unterschiedlich hohe Anforderungen an die Klägerin, wenn diese von dem Beklagten und von ihren Kindern auf Unterhalt in Anspruch genommen würde. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin, also die Verpflichtung von Eltern gegenüber ihrem erwachsenen Kind, das seinerseits minderjährige Kinder hat, wird durch die Regelung in § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht tangiert, insbesondere nicht erweitert.

30

cc)

Schließlich sind die Befürchtungen des Berufungsgerichts zu möglicherweise auftretenden Problemen versorgungstechnischer Art im Falle einer Halbtagserwerbstätigkeit der Klägerin bei entsprechender Fremdbetreuung der Kinder (mangelnde Versorgung im Krankheitsfall, etwaige Entfernungs- und Verkehrsprobleme, fehlende Koordinierung von Betriebs- und Kindergartenferien) nicht geeignet, die Klägerin von vornherein davon zu entbinden, sich um eine in Frage kommende Arbeitsstelle zu bemühen. Insoweit handelt es sich bisher um abstrakte Überlegungen des Berufungsgerichts. Daß die genannten Schwierigkeiten notwendig auftreten müßten und aus tatsächlichen Gründen eine Halbtagsbeschäftigung zwingend ausschlössen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; das widerspräche auch - wiederum - angesichts der Vielzahl von Arbeitsverhältnissen alleinstehender erwerbstätiger Mütter auch kleinerer Kinder der Lebenserfahrung. Wie das Berufungsgericht sieht, besteht im vorliegenden Fall u.U. sogar die Möglichkeit, daß die Klägerin in demselben Kindergarten eine Anstellung findet, in dem ihr Kind betreut werden kann. Die Besorgnis, die Klägerin könne bei Eingehung eines Arbeitsverhältnisses gehindert sein, ihr Kind zu pflegen, wenn dieses einmal erkranke, geht an der Vorschrift des § 616 Abs. 1 BGB in der Ausprägung durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1980, 903 [BAG 20.06.1979 - 5 AZR 479/77]) vorbei.

31

C

Das Berufungsurteil unterliegt daher der Aufhebung.

32

Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden, denn er vermag den von der Klägerin aus einer Teilzeitarbeit zu erzielenden Verdienst, der sich um die für eine entsprechende Kindesbetreuung anfallenden Kosten verringern würde, nicht festzustellen. Deshalb war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

33

D

Für den Fall, daß das Berufungsgericht der Klägerin wieder einen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zuspricht, wird bei der Berücksichtigung des Krankenversicherungsaufwandes zu überprüfen sein, ob über die insoweit für erforderlich gehaltene monatliche Prämie von 291,40 DM hinaus auch die jährliche "Selbstbeteiligung" von 300 DM, wie bisher vom Berufungsgericht angenommen, mit monatlich 25 DM angesetzt werden kann. Die Selbstbeteiligung fällt nicht notwendig, sondern nur bei einer entsprechenden Inanspruchnahme medizinischer Leistungen an. Wie die Revision zu Recht geltend macht, erscheint es nicht angängig, sie gleichsam "auf Verdacht" bereits dem Unterhaltsschuldner in Rechnung zu stellen. Andererseits wäre der insoweit anfallende Betrag seiner Höhe nach nicht geeignet, ihn gesondert geltend zu machen (§ 1613 Abs. 2 BGB, § 323 ZPO). Die Selbstbeteiligung an den im übrigen von der Krankenversicherung gedeckten Kosten könnte möglicherweise zu den für die allgemeine Lebensführung erforderlichen Beträgen zu rechnen sein, die durch den Unterhalt bereits pauschalierend abgegolten werden.