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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.06.1979, Az.: 5 AZR 479/77

Entgeltfortzahlungsansprüche; Arbeitsverhinderung; Pflege eines erkrankten Kindes; Abdingbarkeit durch Tarifvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.06.1979
Aktenzeichen
5 AZR 479/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 03.05.1977 - 3 Sa 134/76

Fundstellen

  • BAGE 32, 32
  • BB 1979, 1401
  • DB 1979, 1946-1948 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1979, 1420 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 903-904 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Entgeltfortzahlungsansprüche bei Arbeitsverhinderung wegen der Pflege eines erkrankten Kindes richten sich für alle Arbeitnehmer - Angestellte und Arbeiter - ausschließlich nach BGB § 616 Abs. 1 (in Abweichung von dem Urteil des Fünften Senats vom 07.06.1978 5 AZR 466/77 = AP Nr. 35 zu § 63 HGB, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

2. Derartige Ansprüche können durch Tarifvertrag abbedungen werden. Ob sie auch durch Einzelverträge in vollem Umfange verdrängt werden können, bleibt unentschieden.