Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.08.1959, Az.: BVerwG I C 95.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 95.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.01.1956 - AZ: III A 1297/53
Rechtsgrundlagen
- Art. 83 Grundgesetz
- Art. 129 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz
- § 6 Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1433)
Fundstellen
- BaWüVBl 1959, 171
- DAZ 1954, 1186
- DVBl 1960, 692 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 1032-1033 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 2324-2325 (Volltext mit amtl. LS)
- Pharm Z 1959, 1203
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die in § 6 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1433) - RÄO - dem Reichsminister des Innern erteilte Ermächtigung zur Wiedererteilung einer auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 4. RÄO zurückgenommenen ärztlichen Bestallung ist auf die zuständige oberste Landesbehörde übergegangen.
- 2)
Über die Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer ärztlichen Bestallung gemäß § 6 RÄO.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Kläger, der im Jahre 1934 die Approbation als Arzt und im Jahre 1938 die Anerkennung als Facharzt für Nervenkrankheiten erhalten hatte, wurde im Jahre 1942 von der Strafkammer des Landgerichts Freiberg i.S. wegen Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer sah als erwiesen an, daß der Kläger - angeblich aus therapeutischen Gründen, in Wahrheit aber um Unzucht zu treiben -
- 1)
in der Zeit von Februar bis Mai 1940 eine Patientin durch sogenannte Scheidenmassagen und Geschlechtsverkehr und
- 2)
in der Zeit von März bis Mai 1940 eine andere Patientin durch Scheidenmassagen
körperlich mißhandelt habe.
Das Ärztliche Bezirksgericht für das Land Sachsen erklärte daraufhin durch Urteil vom 28. Oktober 1942 den Kläger für unwürdig, den ärztlichen Beruf auszuüben. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Deutschen Ärztegerichtshofs in München vom 2. April 1943 zurückgewiesen. Auf Grund dieses Urteils nahm der Regierungspräsident in Leipzig durch Verfügung vom 11. Juni 1943 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 - RAO - die Bestallung des Klägers als Arzt zurück.
Seit dem Jahre 1946 bemüht sich der Kläger um die Wiedererlangung der Bestallung als Arzt. Seinen letzten Antrag vom 28. November 1951 beschied der Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlaß vom 16. April 1952 abschlägig. Nach erfolglosem Einspruch hiergegen erhob der Kläger Klage mit den Anträgen, den Erlaß des Sozialininisters vom 16. April 1952 und den Einspruchsbescheid vom 16. Mai 1952 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger die zurückgenommene ärztliche Bestallung wiederzuerteilen.
Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hob den Erlaß vom 16. April 1952 und den Einspruchsbescheid vom 16. Mai 1952 auf. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Klage ab.
Das Berufungsgericht sieht die Klage als eine Vornahmeklage an. Der Kläger habe einen Rechtsanspruch darauf, daß über seinen Antrag auf Wiedererteilung der Bestallung ermessensfehlerfrei entschieden werde. Nach § 6 RÄO sei der Reichsminister des Innern ermächtigt, eine ärztliche Bestallung, die auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 4 RÄO zurückgenommen worden sei, nach Anhörung der Reichsärztekammer wiederzuerteilen. Die Ermächtigung sei gemäß Art. 129 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - auf die obersten Gesundheitsbehörden der Länder, hier auf den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, übergegangen.
Erste sachliche Voraussetzung für die Wiedererteilung einer ärztlichen Bestallung sei nach § 6 RÄO, "daß nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die eine Wiederaufnahme des ärztlichen Berufs unbedenklich erscheinen lassen". Dabei sei von der Tat auszugehen, die Anlaß zu der Rücknahme der Bestallung gegeben habe. Alsdann sei zu ermitteln, ob neue Tatsachen vorlägen, und zu werten, ob diese die Schuld und die Tat ausglichen. Die ausgleichenden nachträglichen Tatsachen müßten um so überzeugender sein, je schwerer die ursprüngliche Schuld wiege. Dar Kläger habe in der Klageschrift selbst sein Verhalten gegenüber den Patientinnen als eine verwerfliche Behandlungsmethode bezeichnet, die dem Ethos des Arztes widerspreche, und das Vertrauen des Patienten in den Arzt erschüttern müsse. Wenn auch grundsätzlich berufliche und standesrechtliche Entgleisungen nicht für alle Zukunft zum Nachteil des Täters berücksichtig werden dürften, so könnten doch so schwerwiegende, letztlich auf unzureichender sittlicher Zuverlässigkeit beruhende Verfehlungen nicht durch Zeitablauf allein ausgeglichen werden. Ein Arzt, der auf sittlichem Gebiet gestrauchelt sei und dadurch seine berufliche Unwürdigkeit bewiesen habe, könne sich nicht dadurch rehabilitieren, daß er nach seinen Verfehlungen 16 Jahre unauffällig bleibe; er müsse vielmehr durch aktive Bewährungsproben nachträglich Tatsachen schaffen, die zuverlässige Rückschlüsse auf seine charakterliche Besserung gestatteten. Solche entlastenden Tatsachen habe der Kläger nicht geschaffen.
Er möge im Verlaufe der letzten 16 Jahre menschlich reifer geworden sein und sich auf sittlichem Gebiet nicht erneut vergangen haben. Das seien Selbstverständlichkeiten und keine Verdienste, die geeignet seien, die außergewöhnlich schweren sittlichen und beruflichen Verfehlungen aus dem Jahre 1940 auszugleichen.
Der Kläger möge sich auch von der Thure-Brandtschen Methode distanziert haben. Darin liege jedoch bestenfalls ein beruflich-fachlicher Fortschritt.
Der Kläger möge zwar dadurch, daß er nach seiner Bestrafung und nach seinem Ausschluß aus der Ärzteschaft eine Ehe geschlossen habe, aus der Kinder hervorgegangen seien, einen sittlichen Halt gewonnen haben. Aber auch dies reiche nicht aus, um ihn im Sinne des § 6 RÄO als Mensch und Arzt in einem wesentlich günstigeren Licht erscheinen zu lassen.
Nach alledem sei bereits die erste sachliche Voraussetzung des § 6 RÄO nicht gegeben. Infolgedessen habe der beklagte Innenminister von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch machen können, so daß ihn der Vorwurf, ermessensfehlerhaft gehandelt zu haben, nicht treffe.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er macht zunächst geltend, daß der Beklagte für die Vornahme der angefochtenen Verwaltungsakte nicht zuständig gewesen sei. Da die Reichsärzteordnung als Bundesrecht fortwirke, sei insoweit der Landesgesetzgeber ausgeschaltet. Die hier in Betracht kommende Materie - Zulassung zum ärztlichen Heilberuf - gehöre dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung an. Mit ihrer Aufnahme in den Katalog des Art. 74 GG sei die für den Bundesgesetzgeber sonst notwendige Voraussetzung eines Bedürfnisses einheitlicher Regelung (Art. 72 Abs. 2 GG) allgemein als gegeben angesehen worden. Die Zuständigkeit des Landes lasse sich auch nicht aus Art. 30 GG herleiten. Wenngleich im vorliegenden Falle keine bundeseigene Verwaltung vorhanden sei, so sei dennoch aus der Natur der Sache ein Übergang der Ermächtigung zur Vornahme von Verwaltungsakten, auf den Bundesinnenminister anzunehmen. Es sei als ein jedem Bundesstaat immanenter Grundsatz anzusehen, daß die Zuständigkeit des Bundes immer dann gegeben sei, wenn Maßnahmen für das gesamte Gebiet des Bundesstaates sinnvollerweise nur einheitlich getroffen werden könnten oder sie das Gebiet mehrerer Länder beträfen. Die für den sog. überregionalen Verwaltungsakt entwickelten Grundsätze träfen auch auf den vorliegenden Fall zu; denn die Wiedererteilung einer Bestallung als Arzt stelle einen solchen Verwaltungsakt dar, indem eine Erlaubnis über den Bereich eines Landes hinaus mit Wirkung für den gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes gegeben werde. Auch praktische. Erwägungen sprächen für die Zuständigkeit des Bundesinnenministers.
Im übrigen habe das Berufungsgericht die Tatbestandsmerkmale des § 6 RÄO unrichtig ausgelegt. Seine Förderung, der Antragsteller müsse durch aktive Bewährungsproben nachträglich Tatsachen schaffen, die zuverlässige Rückschlüsse auf eine charakterliche Besserung gestatteten, sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des § 6 RÄO vereinbar. Vielmehr müsse die Wiedererteilung einer Bestallung dann möglich sein, wenn der Antragsteller neue Tatsachen vorbringe, die eine andere Beurteilung seiner Persönlichkeit rechtfertigten. In dieser Hinsicht habe das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht pflichtgemäß erforscht und ausgeschöpft. Seine Ansicht, die Ehe gebe dem Kläger nicht den genügenden Halt, stehe in klarem Widerspruch zu der wohlbegründeten Auffassung aller derjenigen Personen, die den Kläger und seine damalige Einstellung zu dem hier maßgebenden Fragenkomplex gekannt hätten. Zum anderen habe der Kläger im Laufe des Verfahrens auf die neue Tatsache hingewiesen, daß er sich inzwischen von der Thure-Brandtschen Methode der Therapie durch Beeinflussung der Sexualregionen abgewandt habe. Er habe seinen Standpunkt zu dieser Therapie in einer zur Zeit im Entstehen begriffenen Arbeit niedergelegt und darin mit seiner früheren Anschauung abgerechnet. Trotz der schwierigen Lage, in der er sich befunden habe, habe er durch Abonnierung von Zeitschriften und durch Neuanschaffung von Büchern seine Kenntnisse vervollkommnet, um den an einen Spezialarzt für Nervenkrankheiten gestellten Anforderungen zu genügen. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß genügend neue Tatsachen dargetan seien, die eine Wiederaufnahme des ärztlichen Berufs durch ihn rechtfertigten. Der Beklagte verhalte sich durch die Aufrechterhaltung des Berufsverbots strenger als der Gesetzgeber, der im Strafgesetzbuch das Verbot der Berufsausübung auf die Höchstdauer von fünf Jahren beschränkt habe.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und schließt sich im wesentlichen der Begründung des Berufungsurteils an.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Der Antrag des Klägers auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide beruht auf § 6 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1433) - RÄO -, Nach dieser Vorschrift kann der "Reichsminister des Innern" eine Bestallung, die auf Grund des § 5 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 oder Abs. 2 zurückgenommen worden ist, nach Anhörung der Reichsärztekammer wiedererteilen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die eine Wiederaufnahme des ärztlichen Berufs unbedenklich erscheinen lassen. § 6 RÄO gilt als Bundesrecht fort (Art. 123, 125, 74 Nr. 19 GG).
Der Kläger begründet seine Anfechtungsklage zunächst damit, daß der Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen zum Erlaß der angefochtenen Bescheide nicht zuständig gewesen sei, da die in § 6 RÄO dem Reichsminister des Innern erteilte Ermächtigung zur Entscheidung über Anträge auf Wiedererteilung einer Bestallung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 GG auf den Bundesminister des Innern als nunmehr sachlich zuständige Stelle übergegangen sei.
Das Berufungsgericht hat zu dieser Ansicht in seiner Entscheidung vom 25. Januar 1956 (NJW 1956 S. 1252 [OVG Nordrhein-Westfalen 25.01.1956 - III A 1322/54]) ausführlich Stellung genommnen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die in § 6 RAO dem Reichsminister des Innern erteilte Ermächtigung zur Wiedererteilung einer ärztlichen Bestallung nicht auf den Bundesminister des Innern, sondern auf die zuständige oberste Behörde des Landes übergegangen ist, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Diese Entscheidung ist mit Recht von den Art. 129 Abs. 1 Gatz 1, 83 GG ausgegangen. Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, ist sie gemäß Art. 129 Abs. 1 Satz 1 GG auf die nunmehr sachlich zuständige Stelle übergegangen. Die "nunmehr sachlich zuständige Stelle" des Art. 129 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht der allgemeine staatsrechtliche Nachfolger der früheren zuständigen Stelle, sondern die Stelle, die nach dem Grundgesetz zuständig wäre (BVerfGE 4, 193 [BVerfG 07.07.1955 - 1 BvR 108/52]). Sachlich zuständig für den Erlaß von Verwaltungsakten ist aber nach Art. 83 im Zweifel eine Landesbehörde. Nach dieser Vorschrift führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. Dies gilt auch für die Ausführung von Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten. Der verschiedentlich (OLG Köln, NJW 1954 S. 893 [OLG Köln 09.04.1954 - Ss 511/53] [894]; Jansen, JR 1954 S. 406 [407]) und auch von der Revision vertretenen, auf Art. 72 Abs. 2 GG gestützten Ansicht, daß der in Art. 30 bzw. 83 enthaltene grundgesetzliche Vorbehalt für eine Einschränkung der Vollzugshoheit der Länder insbesondere dann zur Anwendung gelange, wenn eine einheitliche Gesamtregelung für das Bundesgebiet erforderlich erscheint, kann nicht gefolgt werden. Die Grundsätze des Art. 72 Abs. 2 GG lassen sich auf die Abgrenzung der Exekutivzuständigkeit zwischen Bund und Ländern nicht übertragen (Entscheidungen des Bundessozialgerichts Bd. 1 S. 25 ff. [26]; Füßlein, DVBl. 1951 S. 34). Art. 72 Abs. 2 steht im VII. Abschnitt des Grundgesetzes, der die Überschrift trägt: "Die Gesetzgebung des Bundes". Die dort enthaltenen Normen können nicht auf das Rechtsgebiet des hier maßgebenden VIII. Abschnitts übertragen werden, der von der Ausführung der Bundesgesetze und von der Bundesverwaltung handelt (Bundessozialgericht a.a.O.).
Die Revision leitet weiterhin einen Übergang der Ermächtigung auf den Bundesminister des Innern "aus der Natur der Sache" her. Diesen Argument liegt die Erwägung zugrunde, daß die Wiedererteilung der ärztlichen Bestallung im gesamten Bundesgebiet und nicht nur in dem Lande gelte, das sie verfügt habe. Sie kenne nur einheitlich für das ganze Gebiet getroffen werden.
Es braucht in diesem Rechtsstreit nicht abschließend geklärt zu werden, ob bzw. wann den Bund der Erlaß sogenannter überregionaler Verwaltungsakte zusteht. Für den vorliegenden Fall kann die Zuständigkeit einer obersten Bundesbehörde nicht "von der Sache her" damit begründet werden, daß der beantragte Verwaltungsakt auch außerhalb des Landes gelten würde, das ihn erlassen hat. Wie wenig dieser Umstand ausreicht, um einen Übergang der Zuständigkeit auf den Bundesminister aus der Natur der Sache zu rechtfertigen, zeigen zahlreiche Beispiele, in denen der Gesetzgeber keine Bedenken getragen hat, dem durch den Wohnsitz des Betroffenen oder durch den Sitz eines Unternehmens zuständigen Land die Befugnis zuzuerteilen, Verwaltungsakte mit Wirkung für das ganze Bundesgebiet zu erlassen. Jellinek, DVBl. 1955 S. 47, verweist in diesem Zusammenhang auf die Erteilung des Wandergewerbescheines, die Erteilung eines Führerscheines, die Ausstellung eines Reisepasses und die Erlaubnis zum Großhandel mit unedlen Metallen.
Was das Gesundheitswesen selbst angeht, so berechtigen - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - die in einem Land erteilte Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker, die in einem Land gewährte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung oder die in einem Lande ausgesprochene Anerkennung als Hebamme zur Berufsausübung im gesamten Bundesgebiet. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Zuständigkeitsfrage bei der Wiedererteilung einer zurückgenommenen Bestallung anders geregelt werden soll als bei der ersten Bestallung. Auch im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221) ist die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Wiedererteilung einer zurückgenommenen zahnärztlichen Bestallung der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat, übertragen und der Bundesregierung lediglich ein Widerspruchsrecht zuerkannt worden. Ob es zweckmäßig ist, daß die Entscheidung über die Wiedererteilung einer Bestallung von einer zentralen Stelle einheitlich und für das gesamte Bundesgebiet getroffen wird, kann dahingestellt bleiben. Derartige - auch vom Bundesminister des Innern in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 1954 - 1127 - 500 A - betr. Entscheidung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Verwaltungsakten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Verhandlungen des Bundesrates 1954 S. 226 ff.) angestellte - Erwägungen reichen nicht aus, um Art. 83 GG außer acht lassen zu können. Art. 129 Abs. 1 Satz 1 GG leitet in Verbindung mit den Art. 30, 83 GG die bisherigen Ermächtigungen nicht auf diejenige Stelle über, welche für die Vornahme der Verwaltungsakte aus rechtspolitischen Gründen zuständig sein sollte oder zuständig sein könnte, sondern auf diejenige Stelle welche nach der föderativen Grundkonzeption der Verfassung hierfür nunmehr sachlich zuständig ist (vgl. OVG Münster vom 27. November 1957 - IV A 241/55 -). Daß die Zuständigkeit des Landesministers für die Wiedererteilung einer ärztlichen Bestallung den Bewerber die theoretische Möglichkeit eröffnet, so lange von einen Land zum anderen zu ziehen, bis er schließlich in einem Bundesland die Bestallung für das gesamte Bundesgebiet erhält, nachdem sämtliche anderen Länder seinen Antrag vielleicht abgelehnt haben, kann demnach nicht von maßgebender Bedeutung sein. Demgegenüber darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß rechtspolitische Erwägungen es durchaus sinnvoll erscheinen lassen, die Befugnis zur Wiedererteilung einer ärztlichen Bestallung dem für die Gesundheit der Bevölkerung zuständigen Minister eines Landes zu übertragen, der schon durch seine nachgeordneten Stellen und seine größere Aktionsbreite auf den Gebiete der Verwaltung über die zu beurteilenden persönlichen und örtlichen tatsächlichen Verhältnisse in der Regel besser unterrichtet sein dürfte als ein Bundesministerium, das keinen Verwaltungsunterbau besitzt und in wesentlichen Gesetzgebungsministerium ist (vgl. Jellinek a.a.O.).
Die Anfechtungsklage ist auch insofern unbegründet, als sie sich gegen die sachliche Ablehnung des Antrags auf Wiedererteilung der ärztlichen Bestallung richtet. Zwar könnte die Vorschrift des § 6 RÄO Anlaß zu Bedenken geben, weil sie die Wiedererteilung der Bestallung ausnahmslos in das Ermessen der Verwaltungsbehörde stellt. Wenn auch ein Arzt, dessen Bestallung nach § 5 Abs. 1 RÄO zurückgenommen worden ist, ihre Wiedererteilung grundsätzlich nicht auf Grund des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verlangen kann, so sind doch Fälle denkbar, in denen bei Eintritt der in § 6 RÄO angeführten Tatsachen eine Fortdauer der Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit dem Sinngehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, insbesondere den auch vom Bundesverfassungsgericht auf dem Gebiet der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen anerkannten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56] [407]) nicht mehr entspricht und nunmehr ein Anspruch auf erneute Erteilung der Bestallung entsteht. Der Fragenkomplex bedarf jedoch im vorliegenden Falle keiner weiteren Erörterung. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Voraussetzungen des § 6 RÄO für eine Wiedererteilung der Bestallung schon deshalb verneint, weil es an nachträglich eingetretenen Tatsachen fehle, die eine Wiederaufnahme des ärztlichen Berufs durch den Kläger unbedenklich erscheinen ließen. Es ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, daß die ausgleichenden nachträglichen Tatsachen um so überzeugender sein müssen, je schwerer die ursprüngliche Schuld wiegt. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß der Kläger als Arzt und Mensch eine außergewöhnlich verwerfliche ethische Einstellung gezeigt habe. Dem ist ohne weiteres beizutreten, zumal noch zu berücksichtigen ist, daß der Patientenkreis des Klägers sich aus Nervenkranken, also seelisch besonders labilen und anfälligen Menschen zusammensetzte, deren Vertrauen in seine ärztliche Autorität er gewissenlos mißbraucht hat.
Berücksichtigt man nun die nachträglich eingetretenen Tatsachen, so kommen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Klägerin Betracht: Der allgemeine menschliche Reifungsprozeß im Verlauf der letzten 16 Jahre, seine Distanzierung von der Thure-Brandtschen Methode und die Gründung einer Familie. Diese Tatsachen vermögen die Wiedererteilung der Bestallung an den Kläger nicht zu rechtfertigen. Was insbesondere die Lossagung des Klägers von der Thure-Brandtschen Methode angeht, so ist sie schon deshalb bedeutungslos, weil der Kläger die Handlungen, die zur Entziehung der Bestallung geführt haben, nach den Feststellungen der Strafkammer nicht aus ärztlichen Gründen zur Heilung, sondern ausschließlich zu Unzuchtszwecken vorgenommen hat. Im Grunde genommen kann der Kläger für sich nur anführen, daß er in den Jahren nach seinen Verfehlungen unauffällig geblieben ist und sich keine neuen Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung zum Begriff der sittlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ausgeführt, daß ein bloßer Zeitablauf ohne, die Möglichkeit, daraus Schlüsse auf eine berufliche Bewährung zu ziehen, nicht ausreicht, um eine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Berufs und eine hinreichender Sicherheit gegen eine Wiederholung begangener Verfehlungen zu bieten (BVerwGE 4, 250 [257]). Er kann um so weniger ausreichen, wenn man die bereits oben gewürdigte Schwere der begangenen Verfehlungen in Betracht zieht.
Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf die zeitliche Begrenzung des Verbots der Berufsausübung in § 42 1 StGB berufen. Die Befugnis der Verwaltungsbehörden, die Ausübung des Berufs zu untersagen, ist von den dem Strafrichter gesetzten Schranken unabhängig (vgl. Beschluß des Senatsvom 11. Oktober 1955 - BVerwG I C 59.55 - undvom 4. Juli 1958 - BVerwG I B 158.56 -; Schönke-Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 8. Aufl., Anm. I zu § 42 1; Schwarz, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 21. Aufl., Anm. 6 zu § 42 1; Ebermayer-Lebe-Rosenberg, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 7. Aufl., Erläuterung VII § 542 b; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl. Bd. I S. 732; vgl. ferner Preuß. OVG, JW 1936 S. 1488; RG, DR 1943 S. 73).
Das Berufungsgericht hat somit die Klage mit Recht abgewiesen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Fischer
Dr. Böhmer