Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.1989, Az.: BVerwG 4 B 100.89
Öffentliches Infrastrukturvorhaben; Luftverkehr; Anwohner; Nachteilsausgleich; Schutzvorkehrungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 100.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 16.02.1989 - AZ: 5 S 137/88
Rechtsgrundlagen
- § 8 LuftVG
- § 74 VwVfG BaWü
Fundstellen
- DVBl 1989, 1065 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1990, 349 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1990, 316-317 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1989, 432-433
- ZLW 1990, 116-118
Amtlicher Leitsatz
Bei der Planung eines öffentlichen Infrastrukturvorhabens müssen die nachteiligen Folgen für die Anwohner bedacht und abgewogen werden, übersteigen sie das Maß des Zumutbaren, so sind Schutzvorkehrungen zu treffen oder ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Führt jedoch eine tatsächliche Vorbelastung dazu, daß nachteilige Auswirkungen des Vorhabens die Anwohner nicht mehr erreichen, dann besteht kein Anlaß für einen Ausgleich. Eine Pflicht zur Verbesserung der vorgefundenen Situation obliegt der Planungsbehörde grundsätzlich nicht.
In dem Verwaltungsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Or. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnen die Kläger die Frage, welche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Lärmvorbelastung zu stellen sind, die sich für die Betroffenen schutzmindernd auswirken kann. Klärungsbedürftig sei, so tragen die Kläger vor, in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob der Betroffene sich auch eine rechtswidrig entstandene Vorbelastung entgegenhalten lassen müsse. Aus dieser Fragestellung läßt sich jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht herleiten.
Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß von dem planfestgestellten Vorhaben keine Erhöhung der Immissionsbelastung oder der Sicherheitsrisiken für die Kläger ausgeht. Bereits daraus folgt ohne weiteres, daß sie durch das Vorhaben insoweit nicht in ihren Rechten beeinträchtigt sind und auch keine Planergänzungsansprüche zur Reduzierung der Immissionen oder Verbesserung der Sicherheit stellen können.
Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen bei der Planung eines öffentlichen Infrastrukturvorhabens dessen nachteilige Folgen bedacht und abgewogen werden, übersteigen sie das Maß des Zumutbaren, so sind Schutzvorkehrungen zu treffen oder ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Führt jedoch - wie hier - eine tatsächliche Vorbelastung der Umgebung dazu, daß von dem Vorhaben selbst keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen ausgehen, dann besteht kein Anlaß zum Ausgleich. Eine Pflicht zur Verbesserung der vorgefundenen Situation obliegt der Planungsbehörde hier nicht.
Die Planungsbehörde war den Klägern gegenüber auch nicht verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob ihre tatsächliche Vorbelastung auf rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahmen beruht. Jeder, der sich durch solche Maßnahmen in seinen Rechten beeinträchtigt glaubt, kann eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen. Das gilt auch für Vorhaben öffentlicher Planungsträger, die weder in einem Planfeststellungsverfahren noch in einem (anderen) Genehmigungsverfahren behördlich geprüft worden sind.
Gegen solche Vorhaben stehen dem Betroffenen Unterlassungsansprüche und daneben ggf. auch Leistungsansprüche zu Gebote (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 <257 f.>[BVerwG 29.04.1988 - 7 C 33/87]). Machen die Betroffenen davon keinen Gebrauch und nehmen sie damit die sie belastenden Maßnahmen klaglos hin, so können sie diese Beeinträchtigungen nicht mit einem späteren Vorhaben in Verbindung bringen, das in Wahrheit zu keiner Verschlechterung ihrer Situation führt.
Aus denselben Erwägungen verleiht auch die von den Klägern aufgeworfene Frage nach einer möglichen Verwirkung ihrer Abwehrrechte der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Ob die Kläger die vorangegangenen Maßnahmen noch angreifen können oder ob dem bereits eine Verwirkung ihrer Klagerechte entgegensteht, brauchte in dem von den Klägern erstrebten Revisionsverfahren nicht behandelt zu werden; denn die Tatsache, daß von dem hier streitigen Vorhaben keine nachteiligen Folgen für die Kläger ausgehen, wäre auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die früheren Maßnahmen noch angegriffen werden könnten.
Auch soweit die Kläger vortragen, eine Verwirkung sei jedenfalls insoweit nicht eingetreten, als sie wegen der bestehenden Belastungen noch nachträglich Schutzansprüche geltend machen könnten, kann das ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergibt, daß sie solche Ansprüche tatsächlich gestellt haben. Ihre Anträge sind insoweit nur darauf gerichtet, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß durch Auflagen zu ihrem Schutz bzw. zum Ausgleich für unvermeidbare Einwirkungen zu ergänzen. Solche Planergänzungsansprüche können sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur daraus ergeben, daß den Betroffenen durch das Vorhaben selbst Beeinträchtigungen oder Risiken aufgebürdet werden, die sie nicht ohne Ausgleich hinzunehmen brauchen, über Schutzansprüche wegen schon bestehender Belastungen brauchte hier im Planfeststellungsverfahren nicht entschieden zu werden. Sie müssen als nachträgliche Ergänzungsansprüche zu den früheren Planungsentscheidungen erhoben oder, soweit eine solche Planungsentscheidung nicht ergangen ist, als selbständige Leistungsansprüche geltend gemacht werden. Derartige Ansprüche sind im vorliegenden Verfahren nicht anhängig gemacht, übrigens können auch nachträgliche Schutzansprüche wegen unvorhersehbarer Folgen eines Vorhabens grundsätzlich verwirkt werden. Bei Planfeststellungen sind sie generell nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des Vorhabens Kenntnis erhalten hat (§ 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich schließlich auch nicht aus der von den Klägern aufgeworfenen Frage, wie bei Fluglärmbelastungen die Grenzen eines Lärmsanierungsanspruchs zu bestimmen und welche Schutzmaßnahmen im Rahmen einer Lärmsanierung zu gewähren sind. Auch diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Kläger werden durch das angegriffene Vorhaben nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, weil es für sie im Vergleich zur bisherigen Situation keine nachteiligen Folgen hat. Schon damit steht fest, daß die Kläger den Planfeststellungsbeschluß weder mit Erfolg anfechten noch Planergänzungsansprüche erheben können (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die danach allein noch mögliche Frage, ob der Fluglärm insgesamt so stark ist, daß ein Entschädigungsanspruch nach Aufopferungsgesichtspunkten zu gewähren ist, könnte in einem Revisionsverfahren schon deswegen nicht beantwortet werden, weil die Kläger einen solchen Anspruch nicht anhängig gemacht haben. Darüber hätte auch nicht entschieden werden können, weil er in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt (§ 40 Abs. 2 VwGO).
Auch die von den Klägern erhobenen Verfahrensrügen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Kläger sehen eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, daß das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zur Zumutbarkeitsgrenze bei Fluglärm, zu ihrem konkreten Schutzbedürfnis und zu den für eine Verwirkung maßgeblichen Zeitpunkten der vorangegangenen Ausbaumaßnahmen getroffen habe. Diese Rügen können schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es auf die von den Klägern vermißten Tatsachenfeststellungen im Ergebnis nicht ankommen würde. Das rechtliche Schicksal der Anfechtungs- und Verpflichtungsansprüche hängt letztlich allein von der Feststellung ab, daß das Vorhaben selbst keine zusätzlichen Belastungen der Kläger verursacht. Selbst wenn das Berufungsgricht von seinem Standpunkt aus weitergehende Ermittlungen hätte anstellen müssen, und insofern gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen hätte, würde sich die Entscheidung insofern als aus anderen Gründen richtig erweisen, was nach § 144 Abs. 4 VwGO zur Zurückweisung der Revision fuhren müßte. Diese Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Verfahren nach § 132 Abs. 3 VwGO anzuwenden.
Einen weiteren Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht sehen die Kläger darin, daß das Berufungsgericht zur Frage eines erhöhten Sicherheitsrisikos keine weiteren Ermittlungen angestellt habe. Die Kläger tragen vor, das Vorhaben führe zu einer Erhöhung der Zahl der Überflüge und schon deswegen zu einer höheren Gefährdung für sie. Diese Erhöhung des Sicherheitsrisikos habe das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, obgleich schon eine rechnerische Überprüfung zu einer höheren Schadenswahrscheinlichkeit geführt hätte. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht stellt fest, daß das Vorhaben einer Erhöhung der Flugsicherheit diene und diesem Zweck auch gerecht werde. So würden etwa die Risiken durch menschliches Versagen beim Landeanflug vor allem aber das Kollisionsrisiko mit der Weidacher Höhe wesentlich verringert. Eine Steigerung des Verkehrsaufkommens werde durch das Vorhaben nicht bewirkt.
Demgegenüber legt die Beschwerde nicht dar, welche Ermittlungen das Berufungsgericht hätte durchführen sollen und zu welchem Ergebnis sie voraussichtlich geführt hätten. Insbesondere läßt die Beschwerdeschrift nicht erkennen, inwiefern Zweifel an der Feststellung des Berufungsgerichts begründet sind, daß das Vorhaben keine Erhöhung der Flughafenkapazität nach sich zieht, und auf welchem Wege sich das Berufungsgericht darüber hätte Klarheit verschaffen sollen. Der Hinweis auf eine fehlende rechnerische Überprüfung des Risikofaktors ist nur verständlich, wenn man eine rechnerisch erfaßbare Kapazitätserhöhung annimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Kühling
Prof. Dr. Dr. Berkemann