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Bundessozialgericht
Urt. v. 15.12.1966, Az.: 5 RKn 22/64

Wanderversicherte; Beurteilung der Berufsunfähigkeit; Bisheriger Beruf; Mehrere Berufe; Bestimmung des Hauptberufs

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.12.1966
Aktenzeichen
5 RKn 22/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 26, 48 - 51
  • SozR Nr 63 zu § 1246 RVO

Amtlicher Leitsatz

Auch bei Wanderversicherten kann die Entscheidung über die Berufsunfähigkeit iS des RKG § 46, RVO § 1246 nur einheitlich getroffen werden. Als "bisheriger Beruf" (Hauptberuf) des Versicherten iS dieser Vorschriften ist daher - abgesehen von dem Fall, in welchem der Versicherte gleichzeitig mehrere Berufe ausgeübt hat - ein einziger Beruf maßgebend (Anschluß an BSG 24.03.1965 1 RA 201/62 = BSGE 23, 33). Für die Bestimmung des Hauptberufs gelten auch hier die von dem Senat entwickelten Grundsätze über den Hauptberuf bei Wechsel des Berufs (Vergleiche BSG 09.02.1956 5 RKn 7/55 = BSGE 2, 182).