Bundessozialgericht
Urt. v. 15.12.1966, Az.: 5 RKn 22/64
Wanderversicherte; Beurteilung der Berufsunfähigkeit; Bisheriger Beruf; Mehrere Berufe; Bestimmung des Hauptberufs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.12.1966
- Aktenzeichen
- 5 RKn 22/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 26, 48 - 51
- SozR Nr 63 zu § 1246 RVO
Amtlicher Leitsatz
Auch bei Wanderversicherten kann die Entscheidung über die Berufsunfähigkeit iS des RKG § 46, RVO § 1246 nur einheitlich getroffen werden. Als "bisheriger Beruf" (Hauptberuf) des Versicherten iS dieser Vorschriften ist daher - abgesehen von dem Fall, in welchem der Versicherte gleichzeitig mehrere Berufe ausgeübt hat - ein einziger Beruf maßgebend (Anschluß an BSG 24.03.1965 1 RA 201/62 = BSGE 23, 33). Für die Bestimmung des Hauptberufs gelten auch hier die von dem Senat entwickelten Grundsätze über den Hauptberuf bei Wechsel des Berufs (Vergleiche BSG 09.02.1956 5 RKn 7/55 = BSGE 2, 182).