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Bundessozialgericht
Urt. v. 24.03.1965, Az.: 1 RA 201/62

Berufsunfähigkeitsversicherung; Beurteilung der Berufsunfähigkeit; Betrachtung des gesamten Berufslebens; Wanderversicherter; Sonderleistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.03.1965
Aktenzeichen
1 RA 201/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 23, 33
  • DB 1965, 939 (Kurzinformation)
  • DB (Beilage) 1966, 4 (Kurzinformation)
  • SozR Nr 48 zu § 1246 RVO

Amtlicher Leitsatz

1. Die Berufsunfähigkeit eines Wanderversicherten der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung ist nicht getrennt nach den Berufen des einen und des anderen Versicherungszweigs, sondern einheitlich nach dem gesamten Berufsleben des Versicherten zu beurteilen. AVG § 89 Abs. 1 S. 1 (= RVO § 1310 Abs. 1 S. 1) hat Bedeutung nur im Verhältnis zu einzelnen Sonderleistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung.

2. Zur Frage der Berufsunfähigkeit eines Versicherten, der gleichzeitig als Putzer Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung und als Gemeinderechner Beiträge zur Angestelltenversicherung geleistet hat und der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Putzer oder in einem ähnlichen Handwerk arbeiten kann.

3. Mitwirkende Richter

4. Arbeiterrentenversicherung