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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1965, Az.: III ZR 166/63

Auslegung des Begriffes "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); Pflicht des Beamten oder Richters zur Aufklärung und Belehrung eines Bürgers zur Bewahrung der Person vor einen Schaden; Entschluss eines "Dreierausschusses" über das Abwarten des Einganges eines von einem Beschwerdeführer angekündigten privaten Gutachtens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1965
Aktenzeichen
III ZR 166/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 24.07.1963
LG Karlsruhe

Fundstellen

  • DRiZ 1966, 28-29
  • DVBl 1966, 352 (Kurzinformation)
  • DÖV 1966, 730 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1966, 104-105 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 125 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 246-248 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Student Eberhard G., B., H. H.-Straße ...,

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts in K.

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidungen der bei dem Bundesverfassungsgericht gemäß § 91 a BVerfGG in der Fassung vom 21. Juli 1956 (jetzt § 93 a BVerfGG in der Fassung vom 3. August 1963) gebildeten Ausschüsse sind "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB.

Die Entschließung eines solchen Ausschusses darüber, ob der Eingang eines von einem Beschwerdeführer angekündigten privaten Gutachtens abgewartet werden soll oder nicht, fällt unter die von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB erfaßte - richterliche - Tätigkeit.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 1963 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger, der auf Grund einer freiwilligen Meldung Wehrdienst ableistete, wurde aus der Bundeswehr wieder entlassen, nachdem er durch rechtskräftig gewordene Entscheidung vom 30. März 1960 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Weil er im Februar 1960 einem ihm erteilten Befehl, auf einem Orientierungsmarsch ein Gewehr mitzunehmen, nicht Folge geleistet hatte, wurde er vom Schöffengericht in Verden/Aller wogen Gehorsamsverweigerung zu einem Monat Einschließung verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde von der Strafkammer des Landgerichts in Verden/Aller mit der Maßgabe verworfen, daß die Freiheitsstrafe auf zwei Wochen herabgesetzt wurde. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision wurde vom Oberlandesgericht Celle durch Urteil vom 3. März 1961 verworfen.

2

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle legte der Kläger durch einen Rechtsanwalt im Mai 1961 Verfassungsbeschwerde ein mit der Begründung, daß die gegen ihn ergangenen Strafurteile seine Grundrechte aus Art. 1 und Art. 4 Abs. 3 GrundG verletzten. Mit einer den Vertreter des Klägers am 13. März 1962 zugestellten Verfügung vom 8. März 1962 wies der Berichterstatter des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts darauf hin, daß die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich nach § 91 a BVerfGG verworfen werden würde. In den Gründen dieser Verfügung wurde die Frage der Verletzung des Art. 4 Abs. 3 GrundG erörtert, während es an einer ausdrücklichen Stellungnahme zur Verletzung des Art. 1 Grund fehlte. Daraufhin beauftragte der Vertreter des Klägers den Rechtsanwalt und Notar Dr. H. in O. mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens und richtete unter dem 2. April 1962 ein am folgenden Tage eingegangenes Schreiben an das Bundesverfassungsgericht, in dem es heißt:

"In obiger Sache werde ich in wenigen Tagen ein Rechtsgutachten des bekannten Verfassungsrechtlers H., O., vorlegen, welches sich auch auf die Frage der Verletzung des Grundrechts des Art. 1 GG (Menschenwürde) erstrecken wird; diese ist in der Verfassungsbeschwerde zwar ausdrücklich gerügt, in Ihrem Schreiben vom 8. März 1962, bei mir eingegangen am 13. März 1962, ist hierauf jedoch nicht eingegangen.

Ich bitte daher, mit der Entscheidung bis zum Eingang des Rechtsgutachtens zuzuwarten."

3

Mit Beschluß vom 5. April 1962 verwarf jedoch der gemäß § 91 a BVerfGG gebildete Ausschuß von drei Richtern die Verfassungsbeschwerde. Dieser Beschluß wurde dem Vertreter des Klägers am 12. April 1962 zugestellt, nachdem er mit Schriftsatz vom 11. April 1962 (eingegangen an 12. April 1962) das am 10. April 1962 fertiggestellte Gutachten Dr. H. eingereicht hatte.

4

Der Kläger vertritt die Auffassung, Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts hätten ihre ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt, und zwar in dreifacher Hinsicht:

  1. 1.

    Selbst wenn man nicht annehmen wollte, das Bundesverfassungsgericht sei bereits verpflichtet gewesen, in seinem Belehrungsschreiben zu allen gerügten Grundrechtsverletzungen Stellung zu nehmen und mit seiner Entscheidung bis zur Vorlage des angekündigten Rechtsgutachtens zu warten, so hätte es doch nach dem am 3. April 1962 erfolgten Eingang des Schreibens vom 2. April 1962 dem Vertreter des Klägers mitteilen müssen, daß bereits am 5. April 1962 über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden würde.

  2. 2.

    Zumindest hätte der Vertreter des Klägers sofort nach der am 5. April 1962 ergangenen Entscheidung dahin verständigt werden müssen, daß die Vorlage des Gutachtens nicht mehr erforderlich oder zwecklos sei.

  3. 3.

    Auch bei der Beschlußfassung in der Sache selbst habe der "Dreierausschuß", der nicht als "Gericht" angesehen werden könne und der deshalb auch nicht das in § 839 Abs. 2 BGB normierte "Richterprivileg" genieße, seine Amtspflichten verletzt. Richtigerweise hätte die Verfassungsbeschwerde nicht verworfen, sondern hätte ihr- und zwar vom 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts stattgegeben werden müssen.

5

Dazu macht der Kläger weiter geltend: Wäre sein Vertreter am 3. April 1962 von der bevorstehenden Entscheidung oder zumindest am 5. April 1962 von der inzwischen ergangenen Entscheidung benachrichtigt worden, dann hätte er, Kläger, das Gutachten bei Dr. H. noch abbestellen können und würde dadurch 200,00 DM Kosten erspart haben. Weiter würde er, wenn seine Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte, mindestens die Gerichtskosten aus den vorangegangenen Strafverfahren gespart und auch noch einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten gehabt haben. Aus diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage lediglich einen auf 10,00 DM bemessenen Teilbetrag seines Schadens ersetzt.

6

Der Kläger hat dementsprechend beantragt,

die beklagte Bundesrepublik zur Zahlung von 210,00 DM mit Zinsen zu verurteilen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat keinen Erfolg gehabt.

8

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

10

1.)

Die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht gehalten war, dem Kläger oder seinem Vertreter nach Eingang des Schreibens vom 2. April 1962 unverzüglich mitzuteilen, daß der "Dreierausschuß" sich bereits am 5. April 1962 mit der Verfassungsbeschwerde befassen würde, oder diese jedenfalls sofort nach Erlaß der Entscheidung hiervon zu verständigen, ist zunächst allein unter dem Gesichtspunkt zu beantworten, ob eine solche Mitteilung geboten war, um dem Kläger zu ermöglichen, das in Auftrag gegebene Gutachten abzubestellen und dadurch Kosten zu ersparen. Wenn das Berufungsgericht insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung verneint hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nicht nur ausdrückliche gesetzliche und sonstige Vorschriften "Amtspflichten" begründen, daß diese sich vielmehr ebenso aus der Art der wahrzunehmenden Aufgabe selbst ergeben können und daß auch eine bestimmte tatsächliche Lage besondere Pflichten für einen Beamten (Richter) schaffen kann. Insbesondere können sich Pflichten zur Aufklärung und Belehrung ergeben, wenn der Beamte erkennen kann, daß jemand auf Grund des behördlichen Verhaltens Maßnahmen ergriffen hat oder zu ergreifon beabsichtigt, aus denen ihm - möglicherweise - Schaden erwächst, und der Bürger durch eine entsprechende Aufklärung oder Belehrung vor diesem Schaden bewahrt werden kann. Indes dürfen in dieser Hinsicht an die Beamten keine überspannten und unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

11

Hier kann eine Pflichtverletzung des zuständigen Sachbearbeiters nicht darin gefunden werden, daß er nach Eingang des Schreibens vom 2. April 1962 den Dingen zunächst ihren Lauf gelassen und nicht in der Erwägung, eine Benachrichtigung von der für den 5. April 1965 vorgeschenen Behandlung seiner Verfassungsbeschwerde durch den "Dreierausschuß" könne dem Kläger Möglichkeit und auch Veranlassung geben, das in Auftrag gegebene Gutachten noch abzubestellen und dadurch Kosten zu ersparen, etwas in der hier interessierenden Richtung für den Kläger veranlaßt hat. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, daß am 3. April 1962, als das vom Vortage datierte Schreiben des Vertreters des Klägers einging, die Entscheidung des "Dreierausschusses" noch offen und mithin die Möglichkeit nicht ausgeschlossen war, daß das angekündigte Gutachten noch vor der sachlichen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vorliegen werde.

12

Entsprechendes gilt, soweit es um das Vorbringen des Klägers geht, zumindest habe er oder sein Vertreter - im Interesse der Ersparnis von Gutachterkosten - von der am 5. April 1965 ergangenen Entscheidung unverzüglich benachrichtigt werden müssen. Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich dieses Vorwürfe des Klägers zu dem Ergebnis gelangt ist, die konkrete Lage, wie sie sich dem Bundesverfassungsgericht dargeboten habe, habe - objektiv - "keine Veranlassung zu einer über die im Prozeßrecht geregelte Zustellung hinausgehenden besonderen und zeitlich früher liegenden Mitteilung von dem Erlaß der genannten Entscheidung" geboten, so läßt das: einen Rechtsfehler nicht erkennen. Daß eine sofortige Mitteilung außerhalb des normalen Geschäftsgangs hier bei gehöriger Wahrnehmung der Amtspflichten auf Seiten der in Betracht kommenden Angehörigen des Bundesverfassungsgerichts geboten gewesen wäre, kann der Revision nicht zugestanden werden. Das Unterlassen der sofortigen Mitteilung als Pflichtverletzung zu werten, verbietet sich allein schon deshalb, weil der Inhalt des Schreibens vom 2. April 1962 keineswegs die Annahme nahelegte, daß eine Abbestellung des Gutachtens dem Kläger noch eine Kostenersparnis bringen könne, vielmehr im Gegenteil darauf hindeutete, daß das Gutachten, das "in wenigen Tagen" dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden sollte, im wesentlichen abgeschlossen sei.

13

Fehlt es aber an einem Verschulden eines Beamten (oder Richters) des Bundesverfassungsgerichts, dann kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat und die Revision in Abrede stellt - den Vertreter des Klägers in dem hier interessierenden Zusammenhang seinerseits ein Verschulden trifft. Lediglich mit Rücksicht auf die dazu im Berufungsurteil enthaltenen Ausführungen sei zur Klarstellung bemerkt, daß eine derartige schuld hafte Mitverursachung des Schadens durch den Anwalt des Klägers dazu führen müßte, daß selbst bei Vorliegen einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung auf seiten von Angehörigen des Bundesverfassungsgerichts die Klage schon deshalb abgewiesen werden müßte, weil dem Kläger in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Anwalt zustehen würde und deshalb für ihn die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung bestünde (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).

14

2.)

Ebenfalls sind rechtliche Bedenken dagegen nicht begründet, daß das Berufungsgericht der Klage auch insoweit den Erfolg versagt hat, als sie auf die angeblich sachlich unrichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 1962 selbst und darauf gestützt ist, daß das Bundesverfassungsgericht das angekündigte Gutachten nicht abgewartet und bei seiner Sachentscheidung nicht berücksichtigt hat.

15

Zutreffend ist da. Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der "Dreierausschuß" des Bundesverfassungsgerichts, der hier über die Verfassungsbeschwerde des Klägers entschieden hat und neben dem innerhalb des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ein weiterer Ausschuß nicht bestellt war, ein "Gericht" war. Dieser nach § 91 a BVerfGG (in der damals geltenden Fassung) gebildete Ausschuß stellte - ebenso wie die jetzt gemäß § 93 a BVerfGG i.d.F. vom 3. August 1963 (BGBl I 589) bestellten Ausschüsse - im Rahmen seiner Zuständigkeit das Bundesverfassungsgericht dar. Das ergibt sich daraus, daß die Verfassung (Art. 94 Abs. 2 GrundG) die Organisation des Bundesverfassungsgerichts, die Bestimmung der Spruchkörper, durch die es entscheidet, und deren Zuständigkeit ebenso wie die sonstige Regelung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber überlassen hat und dieser daher auch die dem Bundesverfassungsgericht als solchem obliegende - abschließende - Entscheidung über Verfassungsbeschwerden unter bestimmten Voraussetzungen in die Hände von besonderen, bei den Senaten des Bundesverfassungsgerichts zu bildenden Ausschüssen legen konnte. Zur weiteren Begründung kann dazu auf dies Ausführungen in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 7, 241, 243 [BVerfG 23.01.1958 - 1 BvR 30/58] und NJW 1965, 1014 und 1707 verwiesen werden, denen der erkennende Senat beipflichtet.

16

Ebenso kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß es sich bei den hier interessierenden Entscheidungen der "Dreierausschüsse" um "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB handelt. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Begriff des "Urteils" im Sinne der zuvor genannten Bestimmung nicht mehr im rein prozeßrechtlichen Sinne vorstanden werden darf, sondern daß unter diesen Begriff auch alle sonstigen richterlichen Entscheidungen fallen, die ihrem Wesen nach Urteile und diesen in allen wesentlichen Voraussetzungen gleichzusetzen, also "urteilsvertretende Erkenntnisse" sind. Unter den hiernach entscheidenden Gesichtspunkten stellt auch der Beschluß über die Verwerfung der Verfassungabeschwerde ein "Urteil in einer Rechtssache" dar. Denn dieser Beschluß wurde unter Anwendung sachlich-rechtlicher Normen von dem insoweit im Rahmen seiner ihm vom Gesetz zugewiesenen. Zuständigkeit als Bundesverfassungsgericht entscheidenden Ausschuß gefaßt und beendete unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen das durch die Erhebung der Verfassungsbeschwerde begründete "Prozeßverhältnis" endgültig.

17

Wegen der - nach der Auffassung des Klägers sachlich nicht gerechtfertigten - Verwerfung seiner Verfassungsbeschwerde könnte der Kläger mithin nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB mit Erfolg einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Daß aber den Mitgliedern des "Dreierausschusses" Pflichtverletzungen zur Last gelegt werden könnten, die mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht sind, ist nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers ausgeschlossen.

18

Es kann schließlich auch nicht zweifelhaft sein, daß die Pflichtverletzungen, die der Kläger dem "Dreierausschuß" zum Vorwurf macht, solche sind, die - falls von ihnen tatsächlich gesprochen werden könnte - "bei dem Urteile" begangen worden wären. Das gilt nicht nur für die Sachentscheidung als solche einschließlich des Vorwurfs, das Gericht habe eine Prüfung der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Art. 1 Gr völlig unterlassen, sondern gilt auch für den Vorwurf des Klägers, der Ausschuß habe pflichtwidrig den Eingang des angekündigten Gutachtens nicht abgewartet und seinen Inhalt bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Die in § 839 Abs. Satz 1 BGB normierte Haftungsbeschränkung gilt nicht nur für Pflichtverletzungen, die in dem "Urteil" selbst liegen. Denn nie betrifft alle Pflichtverletzungen "bei" dem Urteil (nicht nur solche "durch" ein Urteil) und gilt infolgedessen für die gesamte Tätigkeit, die darauf abzielt, eine Rechtssache durch ein "Urteil" zu entscheiden (vgl. die Entscheidung des Senat von 19. November 1956 III ZR 119/55 = LM Nr. 5 zu § 839 [G]BGB). In den Rahmen dieser Tätigkeit aber fiel auch die Entschließung darüber, ob der Eingang des angekündigten Gutachtens abgewartet werden solle oder nicht.

19

3.)

Die Revision des Klägers erweist sich sonach als unbegründet und muß zurückgewiesen werden.

20

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Reinhardt