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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1956, Az.: III ZR 119/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1956
Aktenzeichen
III ZR 119/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 21.04.1955
LG Düsseldorf

Prozessführer

des Rechtsanwalts Dr. Hermann G. in D., A.str. ...,

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Düsseldorf,

Amtlicher Leitsatz

Verlangt der Kläger Ersatz der Mehrkosten, die durch Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung der Sache entstanden sind, weil der Richter streitige Behauptungen als unstreitig behandelt und erhebliche Beweisangebote übersehen hat, dann handelt es sich um den Ersatzanspruch wegen der Amtspflichtverletzung eines Richters "bei einem Urteil".

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hussla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. April 1955 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen eines Richters.

2

Im Jahre 1942 lagerte der Kläger Wein im Einverständnis des Bankdirektors H. im Keller der D. Bank in D. ein. H. verließ 1943 Düsseldorf. Etwa 50 Flaschen Wein gelangten mit an seinen neuen Wohnsitz. Kurz vor dem Einmarsch der Besatzungstruppen trank H. diesen Wein aus. Den Rest übergab H. angeblich der Obhut des Bankkraftfahrers R.; auch diese Flaschen waren nach dem Kriege nicht mehr vorhanden.

3

Ende 1948 erhob der Kläger vor dem Amtsgericht Düsseldorf Klage auf Schadensersatz von mindestens 2.000 DM gegen H. und R. (16 C 1/49). Durch Urteil vom 22. April 1949 wies Amtsgerichtsrat F. die Klage ohne Beweisaufnahme ab. Der Tatbestand dieses Urteils wies verschiedene Unrichtigkeiten auf, indem er bestrittene Behauptungen als unstreitig und andere Behauptungen unrichtig wiedergab. Auch die Gründe behandelten bestrittene Behauptungen als richtig. Darin hieß es ferner, der Kläger sei mit der Behauptung beweisfällig geblieben, der restliche Wein sei nicht vernichtet und R. habe ihn an sich genommen, obwohl der Kläger dafür Beweis angetreten hatte.

4

Auf die Berufung des Klägers hob das Landgericht Düsseldorf durch Urteil vom 11. Oktober 1949 das amtsgerichtliche Urteil nebst dem zugrundeliegenden Verfahren auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. In den Gründen heißt es: Das Urteil enthalte keinen gehörigen Tatbestand; es gebe den Sachverhalt entstellt wieder und bezeichne streitige Behauptungen als unstreitig. Der Sachverhalt hätte durch eine eingehende Beweisaufnahme geklärt werden müssen. Falsch sei die Annahme, der Kläger sei mit seiner Behauptung bezüglich des Beklagten R. beweisfällig geblieben, da das Gericht den angebotenen Beweis nicht erhoben habe.

5

Im späteren Verfahren verurteilte das Amtsgericht durch einen anderen Richter am 9. Juni 1951 nach Beweisaufnahme den Beklagten H., an den Kläger für den getrunkenen Wein 500,- DM Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen; die Klage gegen R. wurde abgewiesen, weil der restliche Wein durch Kriegseinwirkung vernichtet worden sei. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Die Gerichtskosten der beiden ersten Rechtszüge wurden wegen unrichtiger Behandlung der Sache niedergeschlagen, doch entstanden dem Kläger durch diese Rechtszüge außergerichtliche Mehrkosten.

6

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger einen Teil dieser angeblich 700,- DM betragenden Mehrkosten vom Land als Schadensersatz. Er hat beantragt, das Land zur Zahlung von 200,- DM nebst Zinsen zu verurteilen und vorgetragen: Der Amtsrichter habe seine Pflichten durch Trägheit und Bummelei grob verletzt; ihn treffe nicht nur ein intellektuelles, sondern ein ethisches Verschulden, für das auch ein Richter stets hafte. Das Verschulden liege nicht allein im Urteil, sondern betreffe auch die Leitung des Rechtsstreites und sei eine pflichtwidrige Verweigerung, der Amtsausübung.

7

Das beklagte Land hat ausgeführt, alle Pflichtverletzungen betrafen den Erlaß des Urteils, so daß mangels einer Straftat keine Haftung bestehe.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. Das Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

Der Revision muß der Erfolg versagt bleiben, weil Schadensersatzansprüche durch § 839 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sind. Danach tritt die Schadenersatzpflicht wegen einer Amtspflichtverletzung eines Beamten bei dem Urteil in einer Rechtssache nur ein, wenn die Pflichtverletzung zugleich eine Straftat bildet, Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung findet diese Vorschrift jedoch keine Anwendung.

10

1.

Eine Straftat hat der Amtsrichter nicht begangen, insbesondere hat er den Tatbestand der Rechtsbeugung nach § 336 StGB nicht verwirklicht, Danach wird ein Richter mit Zuchthaus bestraft, der sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht. Aus der Fassung des Tatbestandes, dem Begriff der "Beugung des Rechts", dem Zweck der Strafbestimmung und der Höhe der Strafe folgern Rechtsprechung und Rechtslehre einhellig, daß bedingter Vorsatz nicht ausreicht (RGZ 25, 276; LK § 336, 5; Olshausen § 336, 3).

11

Der Kläger hat in den ersten Rechtszügen nicht vorgetragen daß Amtsgerichtsrat F. vorsätzlich gehandelt habe, denn er hat ihm nur Trägheit und Bummelei vorgeworfen. Soweit die Revision jetzt vorträgt, der Richter habe sich "bewußt geweigert", von dem Sachvortrag der Parteien pflichtgemäß Kenntnis zu nehmen, liegt darin die Berufung auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Richters. Das widerspricht den Feststellungen; denn der Vorderrichter hat Vorsatz verneint und keine Tatsachen für eine vorsätzliche Pflichtverletzung festgestellt. Der Sachverhalt läßt nur Fahrlässigkeit erkennen. Bei der Rechtsansicht des Richters, es habe höchstens eine Grefälligkeitshandlung vorgelegen und H. habe beim Austrinken des Weines seines Bekannten unter den damaligen besonderen Verhältnissen mit dessen mutmaßlicher Einwilligung gehandelt, kam es nicht darauf an, wieweit die Behauptungen streitig waren. Allerdings hat Amtsgerichtsrat F. den Parteivortrag nicht voll gewürdigt und den Beweisantritt hinsichtlich des Beklagten R. nicht beachtet. Doch stellt das Berufungsgericht dazu fest, daß er insoweit Beweisantritte "übersehen", also fahrlässig nicht beachtet hat.

12

2.

Die Ansicht des Klägers, die Ausnahmebestimmung des § 839 Abs. 2 BGB betreffe nur Pflichtverletzungen des Richters aus intellektuellem Versagen, nicht aber Fälle ethischen Verschuldens, wozu er Bummelei und Trägheit rechnet, ist im Gesetz nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß diese Trennung nicht durchführbar sei und dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sowie den Begriff des Verschuldens widerspreche. Diese Ausführungen sind richtig und von der Revision im einzelnen nicht angegriffen. Das Gesetz zieht die Grenze nicht zwischen ethischem und intellektuellem Versagen, sondern zwischen strafbaren Fällen eines Versagens einerseits und allen anderen Fällen ethischen, intellektuellen oder sonstigen Versagens andererseits.

13

3.

Amtsgerichtsrat F. hat die Pflichtverletzung - auch bei dem Urteil und nicht nur bei der Leitung einer Rechtssache begangen. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend auf diese Unterscheidung hingewiesen, die sich aus einem Vergleich mit der Strafvorschrift gegen Rechtsbeugung und aus der Entstehungsgeschichte des § 839 BGB ergibt. Im Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch war zunächst ein Haftungsausschluß für alle Pflichtverletzungen eines Richters "bei Leitung und Entscheidung einer Rechtssache" vorgesehen. Aufgrund der Beratungen beschränkte man die Bestimmung auf "Entscheidungen" (nicht auch auf die Leitung) und weiterhin auf "Urteile" (und nicht auf alle Entscheidungen). Das ist wiederholt in Entscheidungen des Reichsgerichts dargelegt (RGZ 62, 367; 116, 90; vgl. auch Schneider Arch ZP 91, 209).

14

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die hier vorliegenden Pflichtverletzungen zum Urteil selbst und nicht nur zur Leitung des Verfahrens gehören. Zum Urteil gehört die richtige Feststellung des Tatbestandes, insbesondere die Trennung des unstreitigen Sachverhalts von streitigen Behauptungen sowie die Prüfung der Beweiserheblichkeit aller Behauptungen und eines etwaigen Beweisantrittes. Das alles bestimmt den Inhalt des Urteils und beantwortet die Frage, wann und wie die Entscheidung zu erlassen ist. Gewiß liegen Pflichtverletzungen auch vorher bei der unzulänglichen Vorbereitung der Verhandlung, der mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts und dem Absehen von einer Beweisaufnahme. Die Ablehnung einer Beweisaufnahme, der Erlaß eines Beweisbeschlusses und sonstige leitende Maßnahmen sind keine Urteile im prozessualen Sinne, aber sie stehen in so engem Zusammenhang mit dem Urteil, daß sie haftungsmäßig nicht getrennt werden können. Die Haftungsbeschränkung des § 839 Abs. 2 BGB gilt für alle Pflichtverletzungen "bei dem Urteil in einer Rechtssache", also für jede Tätigkeit, die darauf abzielt, eine Rechtssache durch ein Urteil zu entscheiden, Zu dieser Findung des Urteils gehören auch die Sammlung und Erfassung des Streitstoffes, die Beratung und Absetzung des Urteils sowie die Feststellung und Würdigung der Tatsachen. Die Haftungsbeschränkung müßte auch dann gelten, wenn das Verfahren ohne Urteil endet, weil die Pflichtverletzung nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht nur im Urteil selbst zu liegen braucht; sonst hätte das Gesetz die Ausnahmevorschrift auf Pflichtverletzungen "durch ein Urteil" beschränkt. Deshalb hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits früher entschieden, daß verfabrensrechtliche Verstösse eines Richters, die nur im Zusammenhang mit dem zu fällenden Urteil zu einem Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen zu führen vermögen, noch als Amtspflichtverletzungen bei einem Urteil anzusehen sind (BGHZ 10, 55; vgl. RG JW 1914, 85; HRR 1933, 651).

15

Einer näheren Erörterung dieser Fragen bedarf es hier nicht, weil der Kläger nur Ersatz der Mehrkosten verlangt, die gerade durch Erlaß des fehlerhaften Urteils entstanden sind. Der Kläger hatte seinen Gegnern nur deshalb höhere Kosten zu erstatten, weil ein so fehlerhaftes Urteil ergangen war, daß die Sache unter Aufhebung dieses Urteils an die Vorinstanzen zurückverwiesen werden mußte. Die für diesen Schaden ursächliche Pflichtverletzung war der Erlaß des Urteils. Selbst wenn Pflichtverletzungen vorher darin lagen, daß etwa der Richter es unterlassen hatte, Beweise zu erheben, waren dadurch keine Mehrkosten und auch sonst keine Schäden entstanden.

16

4.

Die Revision meint endlich, die Haftungsbeschränkung trete nach § 839 Abs. Satz 2 BGB hier nicht ein,weil der Richter sich bewußt geweigert habe, von dem Sachvortrag der Parteien Kenntnis zu nehmen; das sei eine Verweigerung der Amtsausübung.

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Eine Verweigerung der Amtsausübung liegt hier nicht vor. Verweigerung einer Amtsausübung ist die bewußte Ablehnung jeder Amtstätigkeit schlechthin. Die Ablehnung der richtigen Amtsausübung durch Vornahme einer falschen Maßnahme ist keine Verweigerung, sondern eine unrichtige Amtsausübung. Auch hier hat sich der Richter nicht geweigert, tätig zu werden; er hat nur sein Urteil zu schnell und ohne die erforderliche Beweisaufnahme erlassen. In solchen Fällen verbleibt es bei der Haftungsbeschränkung. Die Verweigerungen und Verzögerungen richterlicher Amtstätigkeit sind erkennbar deshalb von der Haftungsbeschränkung ausgenommen, weil hier den Betroffenen andere Rechtsbehelfe, insbesondere die Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall ist kein Verhalten des Richters festgestellt, bei dem ihn die Aufsichtsbehörde zur Vornahme einer unterbliebenen Tätigkeit oder zu einer schnelleren Amtshandlung hätte anhalten können. Auch daraus ergibt sich, daß hier keine Verweigerung der Amtstätigkeit vorliegt.

18

5.

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Geiger Dr. Kreft Dr. Arndt Wolany Dr. Hussla