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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.1984, Az.: VIII ZR 180/84

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist; Pflicht des Prozessbevollmächtigten gegenüber seinem Mandanten zur Mitteilung des Zustellungsdatums des Urteils sowie zur Vornahme einer richtigen Rechtsbehelfsbelehrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1984
Aktenzeichen
VIII ZR 180/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Der Berufungsanwalt kann sich der Pflicht, seinem Mandanten das Zustellungsdatum des ergangenen Urteils mitzuteilen und ihm eine richtige Rechtsmittelbelehrung zu geben, auch durch einfache briefliche Mitteilung entledigen.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Groß
am 14. November 1984
beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt.

Gründe

1

Das Berufungsurteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 3. Mai 1984 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ging erst am 25. Juni 1984, also nach Ablauf der Revisionsfrist, beim Bundesgerichtshof ein. Der Beklagte hat zugleich mit der Revisionseinlegung form- und fristgerecht beantragt (§§ 234, 236 ZPO), ihm gegen die Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist begründet, weil die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist (§ 233 ZPO).

2

1.

Folgender Sachverhalt ist als glaubhaft gemacht anzusehen: Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte hat dem Beklagten, mit dem er unmittelbar korrespondierte, im Schreiben vom 10. Mai 1984 mitgeteilt, daß das Berufungsurteil am 3. Mai 1984 zugestellt worden sei, daß der Beklagte gegen dieses Urteil Revision einlegen lassen könne und daß dies, wenn er es wünsche, bis zum 3. Juni 1984 geschehen müsse; für ihn - den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten - sei die Sache abgeschlossen. Der Beklagte hat diese Mitteilung nicht erhalten, sondern erst durch ein Schreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 8. Juni 1984, das ihm sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter unter dem 12. Juni 1984 zuleitete, davon erfahren, daß die Revisionsfrist ungenutzt verstrichen sei.

3

2.

a)

Mit dem Schreiben vom 10. Mai 1984 genügte der Berufungsanwalt des Beklagten seiner Pflicht, seinem Mandanten das Zustellungsdatum des Urteils mitzuteilen und ihm eine richtige Rechtsmittelbelehrung zu geben (s. BGH, Beschluß v. 21. September 1978 - II ZR 101/78, VersR 1978, 1159, 1160). Er konnte sich hierbei auf die Mitteilung durch einfachen Brief beschränken und hatte nach Sachlage keinen Anlaß, beim Beklagten rückzufragen, ob er den Brief erhalten habe (vgl. Senatsurteil v. 30. September 1958 - VIII ZR 133/57, LM ZPO § 232 Nr. 38 = NJW 1958, 2015; Senatsbeschluß v. 30. April 1973 - VIII ZB 58/72, VersR 1973, 665).

4

b)

Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Fristversäumung von einem anderen Bevollmächtigten im Sinn des § 85 Abs. 2 ZPO oder vom Beklagten selbst verschuldet worden ist. Der Beklagte durfte sich darauf verlassen, daß ihm rechtzeitig eine Information seines Berufungsanwalts über den Lauf der Revisionsfrist zugehen würde. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hat er hiervon jedoch vor dem 12. Juni 1984 keine Kenntnis erlangt. Allerdings hatte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, der indessen nicht als Verkehrsanwalt für die Berufungsinstanz beauftragt war, mit Brief vom 15. Mai 1984 Rechtsanwalt B. vom Lauf der Revisionsfrist bis zum 3. Juni 1984 unterrichtet. Er bezeichnet ihn in seiner eidesstattlichen Versicherung als "Hausanwalt" des Beklagten. Im Wiedereinsetzungsantrag heißt es insoweit, dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sei das Mandat durch Vermittlung von Rechtsanwalt B. übertragen worden. Dieser Zusammenhang legt es jedoch nicht nahe - und gebietet daher keine weitere Aufklärung -, daß Rechtsanwalt B. für das hier interessierende Verfahren als Bevollmächtigter des Beklagten im Sinn von § 85 Abs. 2 ZPO anzusehen ist. Daher kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen Rechtsanwalt B. eine an ihn gelangte Information über den Lauf der Revisionsfrist nicht an den Beklagten weitergegeben hat.

Braxmaier
Wolf
Dr. Skibbe
Dr. Zülch
Groß