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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1978, Az.: II ZR 101/78

Mitteilungspflichten und Rechtsmittelbelehrungspflichten des Berufungsanwalts gegenüber dem Mandanten; Verpflichtung des Berufungsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1978
Aktenzeichen
II ZR 101/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 28.02.1978

Amtlicher Leitsatz

Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kann nicht erteilt werden, wenn die Fristversäumnis darauf beruht, daß der Berufungsanwalt seiner Verpflichtung zuwidergehandelt hat, dem Revisionskläger das Zustellungsdatum des Berufungsurteils ordnungsgemäß bekanntzugeben und damit eine korrekte Rechtsmittelbelehrung zu verbinden.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
am 21. September 1978
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Februar 1978 versagt.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das am 21. März 1978 von Amts wegen zugestellte Berufungsurteil am Montag, den 24. April 1978 - verspätet - Revision eingelegt. Am 19. Juni 1978 hat er das Rechtsmittel wiederholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Fristversäumnis sei unverschuldet. Sie gehe auf einen Schreibfehler im Schreiben des Berufungsanwalts des Klägers, Rechtsanwalt Dr. E. vom 21. März 1978 zurück, das an den Vorstand des Klägers und das Vereinsmitglied Rechtsanwalt R. gerichtet gewesen sei. Darin heiße es unter anderem: "... zu der Zustellung des Urteils haben wir uns unter dem 21.03.1978 bekannt. ... Die Revision müßte bis 22.04.1978 eingelegt sein." Auf diese Mitteilung hin habe die Ehefrau des den Vorstand des Klägers beratenden Rechtsanwalts R. den 22. April 1978 als Ende der Revisionsfrist im Fristenkalender vermerkt, und auch der Vorstand des Klägers sei vom Ablauf der Revisionsfrist an diesem Tage ausgegangen. Rechtsanwalt R. habe im Auftrag des Vorstands am 20. April 1978 fernmündlich den Auftrag zur Einlegung der Revision erteilt und dem Revisionsanwalt mitgeteilt, daß die Revisionsfrist am Samstag, den 22. April 1978 und damit - wegen des Wochenendes - erst am 24. April 1978 endige. Erst als der Revisionsanwalt nach Zugang der Akten des Berufungsgerichts am 5. Juni 1978 festgestellt habe, daß das Berufungsurteil am 21. März 1978 zugestellt worden ist, sei die Fristversäumnis bemerkt worden. Das falsche Datum im Schreiben vom 21. März 1978 beruft offensichtlich auf einem Schreibfehler der sonst zuverlässigen Schreibkraft von Dr. E., denn dieser habe das Datum richtig (21.03.1978) diktiert. Die Schreibkraft habe den Fehler auch bei der Durchsicht des Schreibens offenbar nicht bemerkt.

2

I.

Der Antrag ist zulässig. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Revisionsfrist erst am 5. Juni 1978 bemerkt worden ist. Der am 19. Juni 1978 bei Gericht eingegangene formgerechte Wiedereinsetzungsantrag ist somit innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden.

3

II.

Die durch eidesstattliche Versicherungen und die Vorlage einer Abschrift des Schreibens vom 21. März 1978 glaubhaftig gemachte Sachdarstellung des Klägers rechtfertigt die Wieder einsetzung in den vorigen Stand nicht. Die Revisionsfrist - zumindest auch - durch ein Verschulden von Rechtsanwalt Dr. E. versäumt worden. Dessen Verschulden aber muß sich der Kläger gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Rechtsanwalt Dr. E. war als Berufungsanwalt verpflichtet, dem Kläger das Zustellungsdatum des Berufungsurteils mitzuteilen und eine - richtige - Rechtsmittelbelehrung zu erteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.74 - VI ZR 80/74, VersR 1974, 1131 und BGH, Beschl. v. 9.2.77 - IV ZR 170/76, LM ZPO § 232 [Cd] Nr. 19). Vor Absendung eines solchen Schreibens endigte auf keinen Fall seine Stellung als Bevollmächtigter im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.74, a.a.O.). Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt Dr. E. das Schreiben vom 21. März 1978 mit der notwendigen Sorgfalt behandelt hat. Wegen der Bedeutung der Rechtsmittelbelehrung für die Partei muß vom Rechtsanwalt verlangt werden, daß er bei Unterzeichnung des eine solche Belehrung enthaltenden Schreibens wenigstens die Datumsangaben auf ihre Richtigkeit überprüft, denn Schreib- und Hörfehler können auch der zuverlässigsten Schreibkraft unterlaufen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß Rechtsanwalt Dr. E. anläßlich der Unterzeichnung die beiden im Schreiben vom 21. März 1978 für die Revisionsfrist maßgeblichen Daten nochmals überprüft hat. Hätte er es getan, wäre ihm der - offensichtliche - Fehler nicht entgangen. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt Dr. E. das Schreiben vom 21. März 1978 nicht mit der in diesem Falle zu fordernden Sorgfalt behandelt hat. Dies gereicht ihm zum Verschulden.

Stimpel
Dr. Schulze
Fleck
Bundschuh
Dr. Skibbe