Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.08.1989, Az.: BVerwG 8 B 67.89
Revisionszulassung wegen Möglichkeit der Klärung von Fragen der Auslegung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 67.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 04.12.1984 - AZ: 16 A 26.84
- OVG Berlin - 17.02.1989 - AZ: OVG 5 B 56.87
- nachfolgend
- BVerwG - 31.01.1992 - AZ: BVerwG 8 C 78/89
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Silberkuhl
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Februar 1989 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 864,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ein Revisionsverfahren kann - wie der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist - dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, Fragen der Auslegung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen rechtsgrundsätzlich zu klären.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 864,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Noack
Dr. Silberkuhl