Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1996, Az.: BVerwG 7 B 132.96
Berücksichtigung des Messunsicherheitsabschlags bei der Ermittlung einer schädlichen Umwelteinwirkungen nach Maßgabe der TA Lärm
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 132.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 21.10.1993 - AZ: W 6 K 92.718
- VGH Bayern - 31.01.1996 - AZ: 22 B 93.3865
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GuG 1997, 121 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1997, 279 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1997, 143 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Werden schädliche Umwelteinwirkungen nach Maßgabe der TA Lärm ermittelt, darf der Bewertungsmaßstab dieses Regelwerks nicht dadurch verschoben werden, daß der vorgeschriebene Meßunsicherheitsabschlag unberücksichtigt bleibt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung, die der Beklagte der beigeladenen Brauerei nachträglich für die geänderte Nutzung einer dem Grundstück des Klägers benachbarten Freifläche erteilt hat; der Genehmigung liegt ein Lärmschutzgutachten des TÜV Bayern zugrunde, das für die Lärmimmissionen aufgrund der Nutzung der Freifläche einschließlich des Lärmbeitrags der vorhandenen Anlagenteile am Wohnhaus des Klägers nach Maßgabe der TA Lärm einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) ermittelt und damit eine Überschreitung des als maßgeblich erachteten Immissionsrichtwerts von tagsüber 55 dB(A) nicht festgestellt hat. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers waren erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Auch die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt keinen Grund für die Zulassung der Revision.
Die Sache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, "ob dann, wenn tatsächliche Messungen oder Hochrechnungen eine Überschreitung des Lärmwertes ergeben, ohne weitere tatsächliche Feststellungen durch schlichten Abzug eines Meßunsicherheitsfaktors die Einhaltung der gemessenen Lärmwerte postuliert werden kann". Sie zielt damit auf die Anwendung der Nr. 2.422.5 der TA Lärm, wonach der Beurteilungspegel in der Weise zu ermitteln ist, daß von der nach Buchst. a und b ermittelten Summe aus Pegeldifferenz und Bezugspegel (Wirkpegel) gemäß Buchst. c im Hinblick auf die Meßunsicherheit 3 dB(A) abzuziehen sind. Dieses Vorbringen führt schon deswegen nicht zu einer in einem Revisionsverfahren zu klärenden Frage, weil es von der offensichtlich unzutreffenden Voraussetzung ausgeht, eine Verletzung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sei, wenn nur der beanstandete Meßunsicherheitsabschlag unberücksichtigt bliebe, bei dem angenommenen Immissionsrichtwert schon aufgrund der übrigen Messungen und Berechnungen des Lärmschutzgutachtens in Betracht zu ziehen, die ohne Abschlag einen Wirkpegel von 58 dB(A) ergeben hätten. Dabei verkennt die Beschwerde, daß dieser Abschlag - wie schon sein Name sagt - dem Umstand Rechnung trägt, daß in die Berechnungen Meßwerte einfließen, die wegen geräte- und umweltbedingter Toleranzen Wahrscheinlichkeitsgrößen sind mit der Folge, daß auch das Berechnungsergebnis selbst eine gewisse Unsicherheit aufweist. Die der Grundsatzrüge zugrundeliegende Annahme, aufgrund eines so ermittelten Wertes von 58 dB(A) stehe eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) fest, ist daher verfehlt. Fest steht eine solche Überschreitung erst dann, wenn der Richtwert trotz Berücksichtigung der Meßunsicherheit nicht eingehalten wird. Da diese mit 3 dB(A) bewertete Toleranz untrennbarer Bestandteil des in der TA Lärm vorgeschriebenen Meß- und Berechnungsverfahrens ist, könnte der Kläger die Berechtigung des Meßunsicherheitsabschlages nur wirksam durch die Behauptung in Frage stellen, dieses Verfahren werde als solches nicht oder nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen gerecht, etwa weil es durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt ist. Dazu trägt die Beschwerde nichts vor.
Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn die Verfahrensrüge ist unzulässig. Die Beschwerde sieht einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, daß das Berufungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat. Zur Begründung begnügt sich die Beschwerde mit einer Wiederholung ihrer bereits in den Vorinstanzen vorgebrachten Einwände gegen das TÜV-Gutachten, deren mangelnde Tragfähigkeit der Verwaltungsgerichtshof in den Gründen des angegriffenen Urteils im einzelnen dargelegt hat. Mit den dort angeführten Gründen dafür, daß der TÜV-Gutachter fehlerfrei Ersatzmeßpunkte bestimmt hat, daß die an einem Meßpunkt aufgetretene Lärmabschirmwirkung das auf einwandfreien Messungen der Schalldruckpegel an den beiden anderen Meßpunkten beruhende Meßergebnis nicht beeinflussen konnte und daß die Lärmimmissionen nach den in der TA Lärm vorgeschriebenen Meß- und Berechnungsverfahren ermittelt wurden, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Da diese Gründe zumindest plausibel erscheinen und die Beschwerde nichts dafür vorbringt, weshalb sich dem Verwaltungsgerichtshof gleichwohl die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 31, 149 [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29.67]<156>), ist der gerügte Verfahrensmangel nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Kley
Herbert