Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1987, Az.: III ZR 181/85
Enteignung; Entschädigung; Verfahrenseinleitung; Planfeststellungsbeschluß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1987
- Aktenzeichen
- III ZR 181/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 42 Pr EnteigG
Fundstellen
- BGHZ 100, 329 - 335
- BB 1987, 2189
- MDR 1987, 742-743 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 3200-3201 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 93 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Entschädigungsvorschrift des § 42 I 2 findet Anwendung, wenn ein förmliches Enteignungsverfahren eingeleitet war. Der Erlaß eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses und anschließende Verhandlungen über den freihändigen Erwerb des für das Straßenbauvorhaben benötigten Geländes reichen für die Anwendung der Vorschrift nicht aus.
Tatbestand:
Die Klägerin, die eine Schneidwarenfabrik betreibt, verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht von der beklagten Stadt den Ersatz von Schäden und nutzlosen Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Grundstücksveräußerung und Betriebsverlagerung entstanden sind.
Die Beklagte plante eine Änderung der Linienführung der Landstraße 85 innerhalb der geschlossenen Ortslage. Die geänderte Straße sollte über einen Teil des Betriebsgeländes der Klägerin verlaufen. Das hätte die Verlagerung des gesamten Betriebsteils »Holzpresserei« erforderlich gemacht. Die Klägerin wandte sich im Mai 1976 wegen des Straßenbauvorhabens an die Beklagte. Ende August/Anfang September 1976 erklärte sich die Klägerin grundsätzlich bereit, mit der Stadt Verhandlungen über den Verkauf der für den Straßenbau benötigten Grundflächen aufzunehmen. Man kam überein, den betroffenen Grundbesitz durch den Gutachterausschuß bewerten zu lassen und das Gutachten einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft über die Kosten der Betriebsverlagerung einzuholen. Zwischen den Parteien fanden sodann längere Verhandlungen statt, die schließlich im Jahre 1981 scheiterten.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erstattung von Planungs-, Architekten-, Anwalts- und Steuerberaterkosten sowie weiterer nutzlos gewordener Aufwendungen, ferner den Ersatz entgangenen Gewinns und betrieblicher Verzögerungsschäden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr teilweise stattgegeben.
Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hatte.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die teilweise Verurteilung der Beklagten auf die - »zumindest analog« anzuwendende - Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 2 des in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum (PrEnteigG) vom 11. Juni 1874 (PrGS S. 221) gestützt. Das wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
1. a) § 42 PrEnteigG lautet:
»(1) Wenn der Unternehmer von dem ihm verliehenen Enteignungsrechte nicht binnen der in § 21 gedachten Zeit Gebrauch macht, oder von dem Unternehmen zurücktritt, bevor die Festsetzung der Entschädigung durch Beschluß der Regierung erfolgt ist, so erlischt jenes Recht. Der Unternehmer haftet in diesem Falle den Entschädigungsberechtigten im Rechtswege für die Nachteile, welche denselben durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind.
(2) Tritt der Unternehmer zurück, nachdem bereits die Feststellung der Entschädigung durch Beschluß der Regierung erfolgt ist, so hat der Eigentümer die Wahl, ob er lediglich Ersatz für die Nachteile, welche ihm durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind, oder Zahlung der festgestellten Entschädigung gegen Abtretung des Grundstücks, geeignetenfalls nach vorgängiger Durchführung des in § 30 gedachten Prozeßverfahrens, im Rechtswege beanspruchen will.«
b) Die Vorschrift des § 42 PrEnteigG, die zu den allgemeinen Bestimmungen über das Enteignungsverfahren gehört, setzt, wie auch das Berufungsgericht annimmt, nach ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck voraus, daß dieses Verfahren im Zeitpunkt des Rücktritts von dem Enteignungsunternehmen bereits förmlich eingeleitet war (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 29, 207, 211). Daran fehlt es hier.
Das Preußische Enteignungsgesetz gliedert das Enteignungsverfahren in mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Abschnitte, die sich an die Verleihung des Enteignungsrechts anschließen: a) das Planfeststellungsverfahren (§§ 15 ff.), b) das Entschädigungsfeststellungsverfahren (§§ 24 ff.) und c) das Vollziehungsverfahren nach den §§ 32 ff. (vgl. Senatsurteil BGHZ 88, 165, 169). § 42 Abs. 2 PrEnteigG betrifft den - hier nicht vorliegenden - Fall, daß der Unternehmer erst nach der zweiten Verfahrensstufe, dem Erlaß des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses (§ 29 PrEnteigG), von dem Enteignungsunternehmen zurücktritt. Demgegenüber regelt die - vom Berufungsgericht angewendete - Bestimmung des § 42 Abs. 1 PrEnteigG die Fallgestaltung, daß der Rücktritt schon vor dem Erlaß des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses erfolgt oder der Unternehmer nicht innerhalb der im enteignungsrechtlichen Planfeststellungsbeschluß (§ 21 PrEnteigG) festgesetzten Zeit von dem ihm verliehenen Enteignungsrecht Gebrauch macht.
2. a) Im Streitfall sind indes die Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes durch die spezielleren Regelungen des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LStrG) vom 28. November 1961 (GVBl NW S. 305) verdrängt worden (Senatsurteil aaO S. 169 f.). Das vorliegende Straßenbauprojekt bedurfte nach § 38 Abs. 1 LStrG einer Planfeststellung. Wenn ein straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluß ergangen ist, so ist die Enteignung zugunsten eines Trägers der Straßenbaulast zulässig, wenn die in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 LStrG im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Einer besonderen Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in diesem Falle nicht (Abs. 2 Satz 2, 3).
b) Hier war der straßenrechtliche Planfeststellungsbeschluß des Landschaftsverbandes vom 5. Oktober 1979 die Grundlage für ein noch einzuleitendes Enteignungsverfahren. Daneben war für ein Planprüfungsverfahren i. S. der §§ 15 ff. PrEnteigG kein Raum mehr (Senatsurteil aaO S. 170; Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG 4. Aufl. § 19 Rdn. 4.1). Die enteignungsrechtliche Planfeststellung ist gegenüber der straßenrechtlichen Feststellung der Pläne subsidiär, wie sich auch aus der erwähnten Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde ergibt (Kodal/Krämer, Straßenrecht 4. Aufl. Kap. 37 Rdn. 20 S. 1118 f.). Die durchgeführte straßenrechtliche Planfeststellung ersetzt die enteignungsrechtliche Planfeststellung; der straßenrechtliche Planfeststellungsbeschluß ist aber nicht ein Teilakt der Enteignung (Hoppe/Schlarmann, Rechtsschutz bei der Planung von Straßen und anderen Verkehrsanlagen 2. Aufl. Rdn. 43). Das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren ist ein »außerenteignungsrechtliches« Feststellungsverfahren (Kodal/Krämer aaO) und geht dem Enteignungsverfahren voraus (Meyer/Thiel/Frohberg, Enteignung von Grundeigentum 5. Aufl. Vor §§ 15 ff. Anm. I S. 108).
Daher hatte mit dem Erlaß des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 5. Oktober 1979 das förmliche Enteignungsverfahren noch nicht begonnen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts trägt der modernen Entwicklung des Rechts der außerenteignungsrechtlichen Planfeststellung und ihrer Rückwirkung auf das Preußische Enteignungsgesetz nicht hinreichend Rechnung.
3. a) Wenn ein (bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer) straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluß vorliegt, kann die Enteignungsbehörde nur auf schriftlichen Antrag das förmliche Enteignungsverfahren einleiten (Marschall/Schroeter/Kastner aaO § 19 Rdn. 4.1; 4.2; Kodal/Krämer aaO Kap. 37 Rdn. 22 S. 1119; Meyer/Thiel/Frohberg aaO). Ein solcher Antrag ist hier nicht gestellt worden. Die Enteignungsbehörde hat daher auch kein Enteignungsverfahren eingeleitet. Sie war mit der vorliegenden Angelegenheit überhaupt nicht befaßt.
Das Enteignungsverfahren hat auch gegenüber dem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren selbständige Bedeutung. Es erschöpft sich nicht in einem entscheidungslosen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses (Hoppe/Schlarmann aaO Rdn. 42). Die Enteignungsbehörde ist nicht verpflichtet, auf Antrag ohne weiteres das Enteignungsverfahren einzuleiten und dem Antrag stattzugeben. Die Enteignungsbehörde hat u. a. nach dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs zu prüfen, ob die konkrete Enteignung erforderlich ist oder der Zweck auch auf andere, weniger schwer in die Rechte des einzelnen eingreifende Weise erreicht werden kann (BVerfGE 45, 297, 321 f. [BVerfG 10.05.1977 - 1 BvR 323/69]; Hoppe/Schlarmann aaO; Marschall/Schroeter/Kastner aaO § 19 Rdn. 4.2).
b) Die von den Parteien geplante und schließlich gescheiterte vertragliche Einigung sollte außerhalb eines förmlichen Enteignungsverfahrens getroffen werden. Die Beklagte war gehalten, sich - entsprechend dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs - ernsthaft um den freihändigen Erwerb der für das Straßenbauvorhaben (nach den ursprünglichen Planungen) benötigten Grundstücke der Klägerin zu angemessenen Bedingungen zu bemühen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LStrG). Das hat sie getan. Sie hat der Klägerin den Abschluß eines notariellen Kaufvertrages vorgeschlagen und nicht eine Einigung vor der Enteignungsbehörde in einem späteren förmlichen Enteignungsverfahren nach § 26 PrEnteigG (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 88, 165, 172 f.) angeregt. Ein solcher notarieller Vertrag wäre außerhalb des Enteignungsverfahrens zur Vermeidung der Enteignung - d. h. des Eigentumsentzugs durch Hoheitsakt - geschlossen worden und hätte zwischen den Beteiligten nur privatrechtliche Beziehungen begründet (Senatsurteile BGHZ 50, 284, 286 f.; 84, 1, 3; 95, 1, 4 jew. m. w. Nachw.). Ein derartiger Vertrag hätte die Einleitung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens entbehrlich gemacht (vgl. Senatsurteil BGHZ 95, 1, 4[BGH 23.05.1985 - III ZR 10/84] m. w. Nachw.).
Ob ein solcher Vertrag eine gütliche Einigung über die Abtretung des Eigentums i. S. des § 16 PrEnteigG darstellt (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 88, 165, 171 f.), kann offenbleiben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine solche Einigung auch vor Durchführung und außerhalb eines förmlichen Enteignungsverfahrens stattfinden (BGHZ 88, 165, 171 m. w. Nachw.; der Entscheidung RGZ 144, 369 liegt eine andere Fallgestaltung zugrunde).
Nach alledem war das förmliche Enteignungsverfahren noch nicht eingeleitet, als die Beklagte endgültig davon Abstand nahm, die geänderte Straße über das Betriebsgelände der Klägerin zu führen und dafür deren Eigentum in Anspruch zu nehmen. Daher kann die vom Berufungsgericht herangezogene Entschädigungsvorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 2 PrEnteigG keine unmittelbare Anwendung finden.
4. Die Vorschrift kann im Streitfall auch nicht analog angewendet werden.
a) Die Klägerin verlangt nicht den Ersatz von Nachteilen, die ihr durch ein Enteignungsverfahren erwachsen sind. Sie begehrt vielmehr den Ausgleich von Nachteilen, die sie dadurch erlitten hat, daß sie aufgrund eines ergangenen Planfeststellungsbeschlusses in Verhandlungen über die Veräußerung von Betriebsgelände und die Verlagerung von Betriebsteilen eingetreten ist. Die Frage nach dem Schutz des Vertrauens in den Fortbestand wirksamer Planfestsetzungen betrifft indes das Problem des sogenannten Plangewährleistungsanspruchs (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 292, 297 f.). Ein solcher ist als eigenständiges Rechtsinstitut bisher nicht anerkannt. Ersatzansprüche für Vermögenseinbußen infolge enttäuschten Planvertrauens können nur aufgrund der herkömmlichen Haftungsinstitute (Amtshaftung, Enteignung usw.) oder spezialgesetzlicher Regelungen (z. B. Planungsschadensrecht der §§ 39 j ff. BBauG) bestehen (vgl. Senatsurteil aaO; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 3. Aufl. S. 188 ff.; Maurer, Allg. VerwR 5. Aufl. § 28 Rdn. 35). Für derartige Ansprüche ist hier nichts vorgetragen; insbesondere ist nicht ersichtlich, daß sich das Vertrauen der Klägerin in die Verwirklichung des Plans aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles zu einer enteignungsfähigen Rechtsposition verfestigt haben könnte (vgl. Senatsurteil aaO m. w. Nachw.).
b) Die enteignungsrechtliche Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 2 PrEnteigG regelt nur den Ausgleich von Nachteilen, die durch die belastenden Auswirkungen eines (später rückgängig gemachten) förmlichen Enteignungsverfahrens entstanden sind. Sie hat dagegen nicht den Ersatz von Planungsschäden, die infolge eines - dem Enteignungsverfahren vorangehenden - straßenrechtlichen oder sonstigen fachplanungsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses dem Betroffenen erwachsen, zum Gegenstand.
Der Klägerin können jedoch Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß (culpa in contrahendo) zustehen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).