Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1998, Az.: 4 StR 393/97
Verletzung der Aufklärungspflicht des Strafrichters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 393/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 17078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 26.02.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1998, 148-149 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Januar 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim BGH bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Düsseldorf als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Februar 1997 wird verworfen.
- 2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Besitzes von Heroin in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I.
Die Formalrügen sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht mehrfach verletzt, versäumt sie es darzulegen, inwiefern die unterlassene Sachaufklärung und Beweiserhebung ein dem Beschwerdeführer günstiges Ergebnis gehabt hätte. Es fehlt insoweit an einer bestimmten Behauptung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4; Dahs/ Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl. Rdn. 481). Eine Aufklärungsrüge, die ein günstiges Ergebnis nur für "mög-lich" erachtet, ist unzulässig (BGH, Urt. vom 18. Juli 1995 - 1 StR 320/95).
II.
Die Sachrüge ist unbegründet.
1.
Das Landgericht hat festgestellt:
Mitte 1993 lernte der Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit, in Hagen seinen gesondert verfolgten (mittlerweile wegen Betäubungsmitteldelikten rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilten) Landsmann Emin K. kennen. Diesem gelang es, den Angeklagten zu überzeugen, ihm beim Transport und bei der vorübergehenden Deponierung einer größeren Heroinlieferung behilflich zu sein. Ob sich der Angeklagte für seine Hilfe Geldzuwendungen erhoffte und auch erhielt oder ob er nur der "kurdischen Sache" dienen wollte, konnte nicht geklärt werden.
Am 19. Dezember 1993 wurde K. von seinen türkischen Hinterleuten informiert, daß zwei Polen im Auftrag türkischer Großhändler zehn kg Heroinzubereitung von Polen über Berlin nach Bonn eingeführt hatten. Er begab sich daraufhin am selben Abend zusammen mit dem Angeklagten zu den beiden Polen, um das Rauschgift abzuholen. Die Übergabe scheiterte jedoch, weil K. den geforderten Kurierlohn von 50.000,00 DM nicht zahlen konnte. Während der Nachtstunden telefonierten der Angeklagte und K. sowohl mit den Hinterleuten in der Türkei als auch miteinander wegen dieses Fehlschlags. Am 20. Dezember 1993 fuhren K. und der Angeklagte erneut nach Bonn, wo K. von den Polen gegen 19.00 Uhr vor einem Hotel gegen eine Anzahlung auf den Kurierlohn mindestens acht kg Heroin mit einem Heroinhydrochloridgehalt von mindestens 30 % in einer Reisetasche zum Weiterverkauf übernahm. Mit dem Pkw des K. fuhren beide zurück nach Hagen, wo sie gegen 20.40 Uhr eintrafen. Ungefähr 100 m von der Wohnung des Angeklagten entfernt stellte K. den Pkw auf einem dunklen Parkplatz ab und ließ den Angeklagten aussteigen. Dieser verschwand mit der gefüllten Reisetasche durch einen Torbogen des Wohnblocks. Etwa zwei Minuten später erschien der Angeklagte wieder mit einer nunmehr erkennbar leeren Reisetasche, schlenderte die Straße entlang und verschwand im Dunkeln. Gegen 21.03 Uhr bestieg er vor seiner Wohnung den Pkw des vorfahrenden K. und fuhr mit diesem davon. Der weitere Verbleib des Heroins ist ungeklärt geblieben.
2.
Entgegen den Ausführungen der Revision, der sich der Generalbundesanwalt in seiner schriftlichen Stellungnahme teilweise angeschlossen hatte, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
a)
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Einer Prüfung nach diesen Maßstäben hält das angefochtene Urteil stand:
aa)
Die Strafkammer gewinnt ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten aus der umfangreichen Telefonüberwachung und aus den Beobachtungen des vor, bei und nach der Rauschgiftübergabe eingesetzten Observationskommandos des LKA Düsseldorf. Die Deutung des von dem Angeklagten in konspirativer Form mit K. geführten Telefongesprächs ist nachvollziehbar dargelegt und stimmt mit den Beobachtungen des Observationskommandos in jeder Hinsicht überein. Auch wenn eine Identifizierung des Angeklagten durch die Polizeibeamten nicht erfolgen konnte, wertet es die Strafkammer zutreffend als Indiz für dessen Beteiligung, daß die Reisetasche mit dem Heroin in den von ihm bewohnten Gebäudekomplex verbracht wurde. Soweit die Revision dem konspirativen Telefongespräch eine völlig andere Bedeutung zuschreiben will, kann sie damit nicht gehört werden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Aufgabe des Tatrichters. Seine Schlüsse müssen nur denkgesetzlich möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 29, 18, 20).
bb)
Die Strafkammer hat sich auch damit auseinandergesetzt, daß der Zeuge M. - der Portier des Bonner Hotels, in dem die beiden Polen abgestiegen waren - und der Zeuge Ka. - einer der beiden Polen - unterschiedliche Personenbeschreibungen von dem Begleiter des K. gegeben haben. Nach den Angaben des Portiers hatte der Begleiter schwarze, schulterlange Haare und einen schwarzen langen Vollbart, während der Pole dunkle, gelockte kurze Haare und einen längeren Vollbart mit einzelnen grauen Strähnen wahrgenommen haben will. Tatsächlich hatte der Angeklagte kurze schwarze Haare und trug zur Tatzeit keinen Bart.
Der Revisionsführer ist der Ansicht, das Landgericht habe zum Freispruch des Angeklagten gelangen müssen, weil beide Zeugen den Begleiter des K. als Bartträger mit langem bzw. längerem Vollbart beschrieben hätten, der Angeklagte aber keinen Bart getragen habe.
Der Senat sieht keinen Rechtsfehler:
Das Landgericht hat den unzutreffenden Personenbeschreibungen ersichtlich mit Rücksicht auf das übrige Beweisergebnis keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen. Dies hat es mit der im übrigen nicht übereinstimmenden Beschreibung des Begleiters von K. durch die beiden Zeugen sowie mit der Tatsache begründet, daß der Portier M. bei der späteren Lichtbildvorlage den auf dem Bild kurze Haare tragenden Angeklagten als den Begleiter des K. "mit 80%iger Sicherheit" identifizierte. Das ist eine vertretbare Beweiswürdigung, die als solche rechtsfehlerfrei und vom Revisionsgericht deshalb hinzunehmen ist.
b)
Ebensowenig sind die Feststellungen der Strafkammer zu beanstanden, bei dem Rauschgift habe es sich um Heroin mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 30 % gehandelt. Die Höhe des Kurierlohnes, die Menge und der Herkunftsort des Rauschgifts sowie der Umstand, daß bei dem polnischen Drogenkurier bei dessen Festnahme noch 13 g Heroin sichergestellt werden konnten, lassen neben weiteren Anhaltspunkten den hinreichend sicheren Schluß zu, daß es um ein Heroingeschäft ging. Da es sich nach den Feststellungen des Landgerichts um die Ersteinfuhr von Heroin auf der ersten Händlerstufe gehandelt hat, begegnet die von der Strafkammer zugrundegelegte Mindestkonzentration von 30 % Heroinhydrochlorid keinen Bedenken, zumal das bei dem polnischen Kurier sichergestellte Heroin einen Wirkstoffgehalt von sogar 50,2 % aufwies.
3.
Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; das würde auch dann gelten, wenn der Angeklagte das Heroin nicht in seiner Wohnung aufbewahrt, sondern noch am Abend nach der Rückkehr aus Bonn unmittelbar an einen Dritten weiter übergeben hätte.
Zwar wird der Besitztatbestand nicht schon durch eine ganz kurze Hilfstätigkeit, die ohne Herrschaftswillen geleistet wird, erfüllt (vgl. BGHSt 26, 117, 118). Besitz erfordert ein bewußtes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis (BGHSt 27, 380 ff; Wienroeder in Franke/Wienroeder BtMG § 29 Rdn. 115). Hier hat der Angeklagte bei Nacht die mit Heroin gefüllte Tasche über eine Strecke von mehr als 100 m allein getragen, bevor er damit durch einen dunklen Torbogen verschwunden ist. Während dieser Zeit hatte der auf einem Parkplatz abseits der Straße im Auto verbliebene K. keine Einwirkungsmöglichkeit mehr auf den Angeklagten, den er spätestens mit Durchqueren des Torbogens sogar völlig aus den Augen verloren hat. Der Angeklagte hatte damit zumindest für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum die alleinige Herrschaftsgewalt über das Heroin. Anders als in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof das Vorliegen des Besitztatbestandes verneint hat - etwa: der Täter ergreift auf dem Tisch liegendes Rauschgift und versteckt es in einem Blumenkübel (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2); der Täter trägt das Rauschgift nur 20 Meter unter den Augen des Haupttäters ohne Herrschaftswillen zu einem Auto (BGHSt 26, 117, 118); der Täter holt das Rauschgift auf Anweisung unter den Augen der Haupttäter aus einem Nebenzimmer (BGH StV 1983, 200) - hatte der Angeklagte das Heroin hier zumindest vorübergehend im alleinigen Besitz; damit ist aber der Fall einer nur ganz kurzen Hilfstätigkeit ohne Herrschaftswillen nicht mehr gegeben, vielmehr der Besitztatbestand erfüllt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 2 StR 393/97).
Daß der Angeklagte nicht zugleich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist (vgl. dazu BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 1; BGH NStZ RR 1996, 116), beschwert ihn nicht.
4.
Schließlich lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Daß die Strafkammer angesichts der außergewöhnlich großen Menge des Heroins einen minder schweren Fall verneint hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ebenso konnte die Strafkammer, ohne damit gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB zu verstoßen, bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigen, daß der Angeklagte mit Heroin eines der gefährlichsten Rauschgifte in Besitz gehabt hat (BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGH NStZ 1991, 591).
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann