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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1994, Az.: 2 StR 105/94

Tatzeit; Zeugenvernehmung; Anklageänderung; Hinweispflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1994
Aktenzeichen
2 StR 105/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1994, 502-503 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1995, 116

Redaktioneller Leitsatz

Es muß ein Hinweis an den Angeklagten erfolgen, wenn die Tatzeit sich gegenüber der zugelassenen Anklage verändert hat. Der Hinweis durch einen Zeugen reicht diesbezüglich nicht.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Tatvorwurf der Brandstiftung, schweren Brandstiftung und des Versicherungsbetrugs wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

2

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe ihn auf eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Grundlage für die Anordnung der Maßregel nicht hingewiesen.

3

Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, am 28. April 1989 gegen 21.50 Uhr seine im zweiten Obergeschoß eines Wohn- und Geschäftshauses gelegene Massagepraxis in Brand gesetzt zu haben.

4

Nach den Urteilsfeststellungen hingegen legte der Angeklagte den Brand am Abend des 28. April 1989 bereits gegen 19.30 Uhr, indem er Siedegrenzbenzin auf dem Fußboden ausgoß, eine nicht näher feststellbare Zündquelle am Brandort plazierte, so daß das Feuer kurz vor 22.00 Uhr zu einem Zeitpunkt ausbrach, zu dem er sich, seinen durch Zeugen bestätigten Angaben zufolge, bei einer Geburtstagsfeier befand (UA S. 8).

5

Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß er auf die Annahme einer veränderten Tatzeit nicht hingewiesen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Tatrichter den Angeklagten nicht darüber im unklaren lassen, daß er die Verurteilung auf tatsächliche Umstände stützen will, die so in der Anklage nicht enthalten sind. Für die Zulässigkeit der Verwertung kann es allerdings ausreichen, daß der Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen Umstände entnehmen, sich dazu äußern und seine Verteidigung darauf einstellen kann. Es genügt aber nicht, wenn der neue tatsächliche Gesichtspunkt, auf den das Gericht die Verurteilung stützt, nur von Beweispersonen im Rahmen ihrer Vernehmung angesprochen worden ist. Es muß vielmehr deutlich geworden sein, daß das Gericht selbst ihn aufgenommen und in die Erwägungen einbezogen hat, die für die Entscheidung bedeutsam sind (BGHSt 28, 196, 197; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8, Abs. 4 Hinweispflicht 3, 4, 12). Hat - wie vorliegend - ein Angeklagter für den in der Anklage bezeichneten Zeitpunkt der Tat ein Alibi, so darf das Gericht keine andere Tatzeit feststellen, ohne den Angeklagten vorher auf diese Möglichkeit hinzuweisen (BGH NStZ 1984, 422). Daran fehlt es hier.

6

Ob für den speziellen Fall der Tatzeitveränderung - abweichend von sonstigen tatsächlichen Veränderungen - ein förmlicher, sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebender Hinweis erforderlich ist (so die frühere Rechtsprechung des 5. Strafsenats: BGHSt 19, 88; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3; siehe aber BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12), muß hier nicht entschieden werden; denn auch, wenn möglicherweise je nach Sachlage darauf verzichtet werden kann, ist eine umfassende und unmißverständliche Unterrichtung über wesentliche tatsächliche Abweichungen geboten (BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8).

7

Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil beruhen.

8

Es kann schon nicht sicher angenommen werden, daß der Angeklagte die Möglichkeit der Feststellung einer anderen Tatzeit überhaupt erkannt hat. Denn einerseits war der Verteidiger des Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift noch im Plädoyer bemüht, mittels eines Hilfsbeweisantrages Umstände nachzuweisen, die gegen eine Tatbegehung durch den Angeklagten gegen 22.00 Uhr sprechen, andererseits hat er keine Anträge zu den Annahmen einer früheren Tatzeit und des Einsatzes eines Brandverzögerers gestellt.

9

Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß solche Anträge, etwa zu den Fragen eines Alibis für eine frühere Tatzeit, zur Beschaffenheit eines Brandverzögerers oder zu den technischen Fähigkeiten des Angeklagten in diese Beziehung, eine für ihn günstige Wendung hätten herbeiführen können.

10

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Landgericht Gebrauch, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO.

11

Der neu entscheidende Tatrichter wird noch auf folgendes hingewiesen:

12

1. In einem Falle, in dem nur ein Gebäude in Brand gesetzt wird, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB erfüllt, ist für die Anwendung des § 308 StGB kein Raum (BGH, Urt. v. 24. November 1981 - 5 StR 622/81; BGH bei Holtz MDR 1984, 433; BGH, Beschl. v. 11. März 1987 - 2 StR 63/87; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Konkurrenzen 1).

13

2. Maßgebender Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose im Sinne von § 63 StGB ist der Zustand des Täters zur Zeit der letzten Verhandlung vor dem Tatrichter (Hanack in LK 10. Aufl. § 63 Rdn. 81 m.w.N.).