Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1989, Az.: I ZR 126/87
„Schweizer Außenseiter“

Hinreichende Feststellung einer Verletzungshandlung; Theoretische und praktische Lückenlosigkeit eines vertikalen Vertriebsbindungssystems; Tatsächliche Vermutung für unlauteres Erlangen der gebundenen Ware; Möglichkeit des Vorgehens gegen nicht vertriebsgebundene Außenseiter; Wettbewerbswidrigkeit nach Schweizer Recht; Verfahrensfehlerhafte Übernahme bestrittenen Sachvortrags; Berücksichtigung von EG-kartellrechtlichen Gesichtspunkten; Darlegung und Beweis der Durchsetzbarkeit bindender Verträge in ausländischen Staaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1989
Aktenzeichen
I ZR 126/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 14875
Entscheidungsname
Schweizer Außenseiter
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 06.05.1987

Fundstellen

  • IPRspr 1989, 167
  • JuS 1990, 417
  • MDR 1990, 127-128 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1383
  • NJW-RR 1989, 1381-1385 (Volltext mit amtl. LS) "Schweizer Aussenseiter"
  • WRP 1990, 321-325 (Volltext mit amtl. LS) "Schweizer Außenseiter"

Verfahrensgegenstand

Schweizer Außenseiter

Prozessführer

Jil S. Cosmetics GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Herbert F., Hetty van den H. und Jürgen Sc., Hu.straße ..., W.

Prozessgegner

Erzsebet Gizella Z., handelnd unter der Establishmentbezeichnung "f. P.", E.straße ..., K.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Hat ein sog. Außenseiter vertriebsgebundene Ware in der Schweiz zwar unter Ausnutzung fremden Vertragsbruchs, aber nach dem für den Erwerbsakt maßgeblichen Recht der Schweiz rechtmäßig erworben und wird diese Ware von ihm durch ein deutsches Unternehmen bezogen, das ebenfalls nicht dem Vertriebsbindungssystem angeschlossen ist, so nutzt das deutsche Unternehmen selbst nicht in wettbewerbswidriger Weise fremden Vertragsbruch aus; es verstößt somit nicht gegen § 1 UWG.

  2. b)

    Zur Frage, ob die Zulässigkeit des Bezugs vertriebsgebundener Waren unter Ausnutzung fremden Vertragsbruchs in der Schweiz Auswirkungen auf die praktische Durchsetzbarkeit eines Vertriebsbindungssystems zeitigen kann.

  3. c)

    Zur Frage, ob und wie weit der nicht beweisbelastete Außenseiter Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit eines Vertriebsbindungssystems zu spezifizieren hat.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Ullmann und Nobbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 1987 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt hochwertige Kosmetikerzeugnisse her. Sie vertreibt diese unter der Bezeichnung "Jil S.", und zwar im Rahmen eines Vertriebsbindungssystems, dessen praktische und theoretische Lückenlosigkeit unter den Parteien streitig ist.

2

Die Beklagte ist Inhaberin einer Parfümerie in K.. Sie vertreibt einen Teil der Produktpalette der Klägerin, ohne deren Vertriebsbindungssystem anzugehören. Woher die Beklagte die von ihr vertriebenen Erzeugnisse der Klägerin bezieht, ist ungeklärt.

3

Die Klägerin benutzt zur Regelung ihrer Vertragsverhältnisse mit ihren Vertragshändlern in der Bundesrepublik Deutschland Depotverträge entsprechend vorgelegten Mustern. Auf dem ausländischen Markt beliefert sie teils selbst, teils über mit ihr verbundene Firmen Händler bzw. Großhändler in einer Vielzahl von europäischen und außereuropäischen Staaten. Mit den Abnehmern in diesen Staaten schloß sie jeweils besondere Vertriebsverträge, deren Muster sich bei den Gerichtsakten befinden.

4

Zur Kontrolle des Vertriebswegs ihrer Erzeugnisse bringt die Klägerin an den einzelnen Produktumhüllungen eine Laser-Codierung an, aus technischen Gründen allerdings nicht lückenlos an allen Produkten. Sie verfolgt Verstöße gegen ihr Vertriebsbindungssystem sowohl durch den Abbruch vertraglicher Beziehungen als auch durch gerichtliche Schritte im In- und Ausland. Zur Überwachung ihres Vertriebsbindungssystems in der Bundesrepublik Deutschland hat die Klägerin das Treuhandbüro für Vertriebs- und Marktbeobachtungen E. T. in Bad Ho., ferner ihre Außendienstmitarbeiter und Depositäre eingeschaltet.

5

Die Klägerin hat die theoretische und praktische Lückenlosigkeit ihres Vertriebsbindungssystems behauptet. Sie hat vorgetragen, ab Januar 1987 verschiedene Staaten des Nahen Ostens sowie je einen Abnehmer in I. und auf Z. nicht mehr beliefert zu haben, nachdem sich Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Vertriebsbindung insoweit ergeben hätten.

6

In Anbetracht der Lückenlosigkeit des Systems könne sich die Beklagte die Jil-S.-Produkte nur durch Schleichbezug, Verleitung zum Vertragsbruch oder Ausnutzung fremden Vertragsbruchs verschafft haben. Sie verschaffe sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerbern, die die Vertriebsbindung der Klägerin respektierten.

7

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    Die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,

    es zu unterlassen, Kosmetikerzeugnisse der Marke "Jil S." anzubieten, feilzuhalten und/oder zu vertreiben;

    hilfsweise: es zu unterlassen, Kosmetikerzeugnisse der Marke "Jil S." anzubieten, feilzuhalten und/oder zu vertreiben, deren Umverpackungen durch Herauskratzen oder Herausschneiden einzelner Verpackungsteile beschädigt sind.

  2. 2.

    Die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art, Zeit, Dauer und Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziff. 1, und zwar unter Angabe der Umsätze in Stück und DM, der Lieferanten sowie Lieferdaten.

8

Außerdem hat die Klägerin Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.

9

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die theoretische und praktische Lückenlosigkeit des Vertriebsbindungssystems bestritten und insbesondere geltend gemacht, daß nach den Rechtsordnungen verschiedener Staaten, in die die Klägerin liefere, die Durchsetzung des Vertriebsbindungssystems nicht möglich sei; namentlich ein Vorgehen gegen Außenseiter, die sich Waren lediglich unter Ausnutzung des Vertragsbruchs eines gebundenen Händlers beschafft hätten, sei in einer Reihe von Staaten, insbesondere in der Schweiz, rechtlich ausgeschlossen.

10

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus § 1 UWG bejaht. Es hat einen Wettbewerbsverstoß durch unlautere Beschaffung und Veräußerung vertriebsgebundener Ware angenommen, von der auszugehen sei, wenn ein rechtsbeständiges, theoretisch und praktisch lückenloses Vertriebsbindungssystem bestehe. Dies aber habe die Klägerin nachgewiesen. Kartellrechtliche Bedenken oder solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften bestünden nicht. Die Verträge, die die Klägerin im In- und Ausland im Verhältnis zu ihren Abnehmern verwende, schlössen es aus, daß Ware auf dem ordentlichen Vertriebsweg an nicht gebundene Abnehmer gelangen könne. Zweifel gegen die Zulässigkeit dieser Verträge habe die Beklagte nur pauschal geäußert und nicht spezifiziert, so daß kein Anlaß bestehe, ihnen nachzugehen. Das System sei somit gedanklich lückenlos; auf die Absicherung durch Vertragsstrafevereinbarungen, die nicht überall nachgewiesen seien, oder durch die rechtliche Möglichkeit des Vorgehens gegen nicht gebundene Außenseiter komme es für die theoretische Lückenlosigkeit nicht an.

13

Die Klägerin habe auch eine hinreichende praktische Überwachung und Durchführung ihres Systems nachgewiesen. Sie verfolge insbesondere Verstöße sowohl gegenüber gebundenen Abnehmern als auch gegenüber Außenseitern. Daß es in der Schweiz zweifelhaft sei, ob auch gegen nicht gebundene Außenseiter unmittelbar mit Erfolg vorgegangen werden könne, sei unerheblich; die Klägerin tue jedenfalls auch dort alles ihr Zumutbare, indem sie sich jedenfalls bemühe, im Prozeßwege auch gegen Außenseiter vorzugehen. Mehr als den Rechtsweg zu beschreiten und konsequent zu versuchen, alle Bezugsquellen von Außenseitern versiegen zu lassen, könne der Klägerin nicht angesonnen werden.

14

Die Beklagte habe beim Bezug von Erzeugnissen der Klägerin jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, so daß auch Schadensersatzansprüche - und demgemäß der Anspruch auf Auskunftserteilung - begründet seien.

15

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

16

Die Revision rügt erfolgreich, das Berufungsgericht habe eine Verletzungshandlung der Beklagten nicht hinreichend festgestellt.

17

1.

Das Berufungsgericht ist zwar ersichtlich davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn die theoretische und praktische Lückenlosigkeit eines vertikalen Vertriebsbindungssystems feststeht, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß der Außenseiter die gebundene Ware nur auf unlautere Weise, nämlich im Wege des Schleichbezugs oder durch Bewirkung oder Ausnutzung fremden Vertragsbruchs erlangt haben kann (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1967 - KZR 9/65, GRUR 1968, 272, 275 - Trockenrasierer III; BGH, Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 99/83, GRUR 1985, 1059 - Vertriebsbindung).

18

2.

Welche dieser Formen unlauteren Handelns hier verwirklicht ist, hat das Berufungsgericht - ebenfalls ersichtlich in Anbetracht der von der Beklagten zu widerlegenden Vermutung - offengelassen, weil es die Voraussetzung eines theoretisch und praktisch lückenlosen Vertriebsbindungssystems der Klägerin als erfüllt angesehen hat. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend beachtet, daß die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung widerlegbar ist (BGH a.a.O. - Trockenrasierer III) und daß nach den Unterstellungen des Berufungsgerichts und nach seinen bisher getroffenen Feststellungen noch offen ist, ob die Beklagte - wie sie behauptet - ordnungsgemäß die Ware bezogen hat.

19

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte ihre Waren im wesentlichen von Unternehmen bezogen habe, die in der Schweiz ansässig sind (BU S. 24 f). Der Behauptung der Beklagten, diese Unternehmen seien ihrerseits nicht nur vertraglich ungebunden, sondern hätten die an die Beklagte veräußerte Ware auch ihrerseits rechtmäßig erworben, ist das Berufungsgericht mit Ausführungen über unseriöse Praktiken einer schweizer Firmengruppe begegnet, für die teilweise durch den Tatbestandsberichtigungsbeschluß des Berufungsgerichts vom 26. Juni 1987 die tatsächliche Grundlage entfallen ist und die im übrigen weitgehend auf nicht näher geprüftem einseitigem Tatsachenvortrag der Klägerin beruhen. Soweit diese Ausführungen des Berufungsgerichts von der Rechtsauffassung ausgehen, daß der Bezug von schweizer Firmen schon allein deshalb als wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten zu beurteilen sei, weil jene Firmen ihrerseits nur auf unlautere Weise in den Besitz der Ware gelangt sein könnten, beruhen sie auf Rechtsirrtum.

20

Das Berufungsgericht ist selbst davon ausgegangen, daß nach Schweizer Recht ein Vorgehen gegen nicht vertriebsgebundene Außenseiter jedenfalls nicht ohne weiteres möglich ist (BU S. 22). Dies beruht darauf, daß - wie das Schweizerische Bundesgericht inzwischen in mehreren Urteilen ausgeführt hat (vgl. GRUR Int. 1988, 706 ff sowie das beiden Parteien des Rechtsstreits bekannte Urteil vom 24. März 1988 - C 487/1987/Cm; im einzelnen zu diesen Entscheidungen Baudenbacher, GRUR Int. 1988, 931 ff) - der Bezug vom gebundenen Händler nach Schweizer Recht auch dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn er unter Ausnutzung des Vertragsbruchs eines vertriebsgebundenen Händlers erfolgt; lediglich besondere, ihrerseits verwerfliche Umstände können das Verhalten des Außenseiters rechtswidrig erscheinen lassen; ob zu diesen Umständen schon (allein) die Verleitung zum Vertragsbruch zählen kann, hat das Schweizerische Bundesgericht ausdrücklich offengelassen.

21

Besondere Umstände, die das Verhalten der schweizer Unternehmen, von denen die Beklagte ihre Waren nach ihrem - bisher insoweit ungeprüften - Sachvortrag erworben haben will, als unlauter im Sinne der Rechtsgrundsätze des Schweizerischen Bundesgerichts erscheinen lassen könnten, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Soweit im Berufungsurteil von Vorgängen die Rede ist, die für ein "Verleiten zum Vertragsbruch auf unseriösem Wege" sprechen könnten (BU S. 25), beruht dies allein auf der verfahrensfehlerhaften Übernahme bestrittenen Sachvortrags der Klägerin.

22

Ist demnach nach den Unterstellungen des Berufungsgerichts und nach seinen bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, daß die Lieferanten der Beklagten ihre Waren in der Schweiz nach dortigem Recht rechtmäßig erworben haben, so ist bislang auch kein rechtlicher Gesichtspunkt ersichtlich, unter dem der Bezug dieser Waren durch die Beklagte als wettbewerbswidrig zu beurteilen wäre; denn der Kauf einer vertriebsgebundenen Ware von einem Dritten, der, ohne selbst gebunden zu sein, die Ware - nach der für den Erwerbsakt maßgeblichen Schweizer Rechtsordnung - rechtmäßig erworben hat, kann nicht nach deutschem Recht als wettbewerbswidrige Ausnutzung eines - irgendwann vorher ohne Mitwirkung der Beklagten erfolgten - Vertragsbruchs angesehen werden.

23

III.

Das Berufungsgericht hat ferner auch die - für den Fall der Nichterweislichkeit der Behauptung der Beklagten über Bezüge von rechtmäßig handelnden schweizer Außenseitern bedeutsame - Frage der Lückenlosigkeit des Vertriebsbindungssystems der Klägerin nicht in allen Punkten zutreffend beurteilt.

24

1.

Als unbegründet erweisen sich allerdings die Angriffe, mit denen die Revision das Vertriebsbindungssystem der Klägerin unter EG-kartellrechtlichen Gesichtspunkten in Frage stellt. Insoweit bedarf es weder eines näheren Eingehens auf kartellrechtliche Fragen noch der Abgabe der Sache an den zur Beurteilung solcher Fragen zuständigen Kartellsenat. Denn die Beklagte hat Tatsachen, die kartellrechtliche Bedenken überhaupt erst begründen könnten, nicht vorgetragen. Sie hat nicht behauptet, daß das Vertriebsbindungssystem der Klägerin geeignet sei, die Wettbewerbsverhältnisse im Sinne des Art. 85 EWGV auf dem gemeinsamen Markt spürbar zu beeinflussen. Desgleichen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß die Klägerin eine diskriminierende, nach objektiven Kriterien nicht nachprüfbare Abnehmerselektion vornimmt, insbesondere sich weigert, mit anderen, in gleicher Weise qualifizierten Vertriebsunternehmen Depotverträge abzuschließen. Soweit die Beklagte nunmehr - erstmalig in der Revisionsbegründung - Zweifel in dieser tatsächlichen Hinsicht äußert, kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden.

25

2.

Auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die gedankliche Lückenlosigkeit der Vertriebsbindung der Klägerin verfahrensfehlerhaft festgestellt, bleibt im wesentlichen - eine geringfügige, allein die Vergangenheit und damit nur den Schadensersatz- und Auskunftsanspruch berührende Ausnahme wird gesondert zu behandeln sein - ohne Erfolg.

26

a)

Nicht ganz unbedenklich erscheinen allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Notwendigkeit spezifizierter Darlegungen des Außenseiters zur rechtlichen Durchsetzbarkeit einer Vertriebsbindung in ausländischen Rechtsordnungen. Grundsätzlich obliegt es dem vertriebsbindenden Unternehmen, die Lückenlosigkeit seines Systems in gedanklichem Aufbau - und damit auch die Zulässigkeit und Durchsetzbarkeit bindender Verträge in ausländischen Staaten, in denen das System praktiziert werden soll - darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 99/83, GRUR 1985, 1059, 1061 - Vertriebsbindung). Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, dem beklagten Außenseiter regelmäßig - wie das Berufungsgericht es für erforderlich hält - abzuverlangen, daß er seinerseits etwaige Zweifel durch konkrete Anhaltspunkte aus der ausländischen Rechtsordnung, etwa durch Anführen einzelner Normen, durch den Hinweis auf bestimmte Literaturstellen oder konkrete Gerichtsentscheidungen, zu belegen habe. Damit würden die Anforderungen an die Spezifizierungslast des - selbst nicht beweisbelasteten - Außenseiters in einer Weise überspannt, die einer Beweislastumkehr bedenklich nahe käme.

27

b)

Zutreffend ist dagegen der Ausgangspunkt der - dann nur im einzelnen zu weit gehenden - Überlegungen des Berufungsgerichts, wonach nur ganz allgemein geäußerte Zweifel des Außenseiters das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zu einer umfangreichen Beweisaufnahme nötigen können. Denn die Klägerin hat vorliegend in eingehender Weise zur jeweiligen Rechtslage in den in Frage stehenden Staaten vorgetragen und damit der Beklagten hinreichende Möglichkeiten mindestens zur Konkretisierung ihrer Zweifel gegeben, wovon diese jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Auch Umstände, die mittelbar den Schluß auf mangelnde Durchsetzbarkeit erlauben könnten - wie etwa bestehende Bezugsmöglichkeiten für Außenseiter in einzelnen Staaten o.ä. - hat die Beklagte nicht vorgetragen. Dahinstehen kann, ob der Hinweis der Beklagten auf die vom Oberlandesgericht Koblenz (WRP 1985, 577 f) - ebenfalls ohne nähere Spezifizierung - geäußerten Zweifel an der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Vertriebsbindung in Frankreich, Belgien/Luxemburg, Österreich und der Schweiz als hinreichende Konkretisierung rechtlicher Bedenken angesehen werden könnte; denn hinsichtlich dieser Staaten hat das Berufungsgericht die rechtliche Zulässigkeit der Vertriebsbindung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise selbst festgestellt und demgemäß gerade keine Beweislastentscheidung getroffen.

28

c)

Die Revision rügt die Annahme der gedanklichen Lückenlosigkeit durch das Berufungsgericht auch deshalb, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten in Abrede gestellte Möglichkeit des Vorgehens auch gegen Außenseiter des Systems in der Schweiz zugrundegelegt hat.

29

Mit dieser Rüge in diesem Zusammenhang verkennt die Revision jedoch die Anforderungen, die an eine Lückenlosigkeit in gedanklicher Hinsicht zu stellen sind. Letztere setzt nur voraus, daß nicht nur innerstaatlich, sondern auch im Ausland nur solche Wiederverkäufer beliefert werden, denen durch (wirksamen) Vertrag die Belieferung von Außenseitern untersagt ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt und werden die Verträge eingehalten, so ist ein Verkauf oder ein (Re-)Import in bzw. nach Deutschland gedanklich ausgeschlossen, das System also im gedanklichen Aufbau lückenlos, ohne daß es der rechtlichen Möglichkeit des Vorgehens gegen Außenseiter insoweit bedarf.

30

d)

Im Zusammenhang mit den von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunft und Schadensersatz wird das Berufungsgericht dagegen zu beachten haben, daß für einen vergangenen Zeitabschnitt (Januar 1986 bis Januar 1987) die theoretische Lückenlosigkeit des Systems der Klägerin nach dem Sachvortrag beider Parteien (GA Bl. 406, 466) in Frage gestellt gewesen sein könnte. Danach sah die Klägerin sich genötigt, ab Januar 1987 Lieferungen ihrer Waren an einen bestimmten Händler auf Zypern und in die Staaten des Nahen Ostens einzustellen, weil sich aufgrund einer Gerichtsentscheidung Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Bindung in diesen Gebieten ergeben hatten. Erfolgte jedoch bis zu diesem Zeitpunkt - auch zur Zeit der von der Beklagten begangenen Verletzungshandlungen - Lieferungen in jene Staaten, ohne daß die Bindung gewährleistet war, so war das System der Klägerin jedenfalls damals schon gedanklich nicht lückenlos, was Einfluß auf die Vermutungs- bzw. Beweislage hinsichtlich der damaligen Verletzungshandlungen gewinnen könnte.

31

3.

Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Lückenlosigkeit auch der praktischen Durchführung ihres Systems nachgewiesen, begegnet auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen rechtlichen Bedenken, nachdem nun durch die genannten Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts geklärt ist, daß ein Vorgehen gegen Außenseiter in der Schweiz jedenfalls im Regelfall keinen Erfolg verspricht.

32

Anders als bei der Frage der gedanklichen Lückenlosigkeit spielt es für die praktische Überwachung und Durchsetzung einer vertikalen Vertriebsbindung eine wesentliche Rolle, ob und in welchem Umfang ein unmittelbares Vorgehen gegen Außenseiter rechtlich möglich ist. Zwar erscheint es nicht als von vornherein ausgeschlossen, daß ein Vertriebsbindungssystem auch ohne diese rechtliche Handhabe wirksam überwacht und auch praktisch hinreichend lückenlos erhalten werden kann. Bisher stellte aber jedenfalls - wie aus der Vielzahl der allein im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Prozesse gegen Außenseiter ebenso wie aus zahlreichen veröffentlichten Urteilen, auch ausländischer Obergerichte, in Außenseiter-Prozessen ersichtlich ist und wovon auch die Klägerin selbst im vorliegenden Verfahren ausgeht - die Möglichkeit eines unverzüglichen unmittelbaren Vorgehens gegen den Außenseiter eines der wesentlichen Mittel zum wirksamen Schutz von Vertriebsbindungssystemen dar; denn dadurch konnten in wirksamer Weise die Lücken geschlossen werden, die durch - nach der Lebenserfahrung nie gänzlich auszuschließende - Vertragsbrüche einzelner Abnehmer entstehen können. Demgemäß hat die Klägerin selbst im vorliegenden Verfahren großen Nachdruck darauf gelegt, daß auch in der Schweiz die rechtliche Möglichkeit des unmittelbaren Vorgehens gegen Außenseiter bestehe und daß sie auch dort zum Schutz ihrer Vertriebsbindung jeweils unmittelbar und mit Aussicht auf Erfolg gegen die Außenseiter prozessiere. Da diese Möglichkeit aus Rechtsgründen entfällt, mußte das Berufungsgericht prüfen, ob die Klägerin über ausreichende andere Möglichkeiten verfügt, ihr System nichtsdestoweniger auch in der Schweiz - durch in anderer Weise wirksame Überwachungsmaßnahmen - praktisch durchzusetzen. Soweit das Berufungsgericht insoweit allein schon Bemühungen der Klägerin als ausreichend erachtet, ohne auch den notwendigen Erfolg solcher Bemühungen in seine Anforderungen einzubeziehen, ist seine Beurteilung von Rechtsirrtum beeinflußt.

33

4.

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe in verfahrenswidriger Weise unbeachtet gelassen, daß die Beklagte die tatsächliche Verwendung der von der Klägerin vorgelegten Vertragsmuster in den in Frage stehenden Staaten bestritten habe. Damit bleibt sie ohne Erfolg.

34

Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe die Verwendung der Verträge als streitig ansehen müssen, weil die Beklagte einmal eine solche Verwendung in der Schweiz in Zweifel gezogen und im übrigen in ihrem Sachvortrag wiederholt von "angeblichen Musterverträgen" gesprochen habe, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Sie läßt unbeachtet, daß die Beklagte (in der Berufungsbegründung Bl. 185 GA) Zweifel an der Verwendung der Verträge für Kosmetikprodukte in der Schweiz allein im Hinblick auf allgemeinere Produktbezeichnungen im Vertragsmuster geäußert hatte. Nachdem die Klägerin daraufhin klar- und unter Beweis gestellt hatte, daß sie ausschließlich kosmetische Erzeugnisse vertreibe, hätte es einer deutlichen Äußerung der Beklagten bedurft, wenn sie nichtsdestoweniger weiter geltend machen wollte, daß die Klägerin - deren ernsthaftes Bemühen um den Aufbau eines wirksamen Vertriebsbindungssystems die Beklagte in der Klageerwiderung ausdrücklich anerkannt hatte (Bl. 124 GA) - es schon an der elementarsten Voraussetzung einer wirksamen Vertriebsbindung, der Verwendung bindender Verträge, fehlen lasse.

35

5.

Erfolg hat die Revision jedoch mit der Rüge, das Berufungsgericht hätte nicht unbeachtet lassen dürfen, daß die Beklagte die von der Klägerin behauptete Einstellung der Warenlieferung an einen Abnehmer auf Z. sowie in Staaten des Nahen Ostens bestritten hatte. Dieses - ausdrückliche (Bl. 466) - Bestreiten betraf eine rechtserhebliche Tatsache; denn im Hinblick auf die von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Vertriebsbindung in den genannten Staaten könnte die Fortsetzung der Warenlieferung die Lückenlosigkeit des Bindungssystems über den Januar 1987 hinaus in Frage stellen. Das Berufungsgericht hätte daher die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin feststellen müssen.

36

6.

Die übrigen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

37

IV.

Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Revisionskosten zu übertragen ist.

v. Gamm,
Erdmann,
Teplitzky,
Ullmann,
Nobbe