Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2003, Az.: 1 StR 385/03
Erwerb , Veräußerung und unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln als eine einheitliche Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.2003
- Aktenzeichen
- 1 StR 385/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 13901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 14.05.2003
Rechtsgrundlage
- § 30a BtMG
Verfahrensgegenstand
bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Strafsache
am 7. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 14. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen entfällt.
Der Schuldspruch des Angeklagten P. wegen tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 1). Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Bandeneinfuhr hat daher bei allen Taten zu entfallen.
Die zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgte Schuldspruchänderung war auf den nichtrevidierenden Angeklagten P. zu erstrecken (§ 357 StPO).
Von der Änderung des Schuldspruchs bleiben der Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen und auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt, weil das Tatunrecht unverändert bleibt (BGH, Urt. vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03 -; Beschl. vom 11. März 2003 - 1 StR 50/03).
Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.