Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1972, Az.: VI ZR 88/71
Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Grund eines Verkehrsunfalls; Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht; Umfang der Ansprüche einer Gebietskörperschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1972
- Aktenzeichen
- VI ZR 88/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 17.03.1971
- LG Münster - 23.10.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 59, 154 - 158
- DB 1972, 1633-1634 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1973, 50 (Kurzinformation)
- DÖV 1973, 138-139 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1972, 940-941 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1705-1706 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 43, 247
- VersR 1972, 1056-1057 (Volltext mit red. LS)
- VerwRspr 24, 415 - 418
Amtlicher Leitsatz
Die einem Beamten während des Urlaubs fortgewährten Dienstbezüge entsprechen dem Urlaubsentgelt des Arbeitnehmers im Sinne des Arbeitsrechts. Dem durch Verschulden eines Dritten verletzten und vorübergehend dienstunfähig gewordenen Beamten erwächst ein nach § 52 BRRG (= § 87 a BBG) übergangsfähiger Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des auf die Zeit der Dienstunfähigkeit entfallenden Teiles des Urlaubsentgelts.
Redaktioneller Leitsatz
Leitsatz der Redaktion:
- 1.
Diejenigen Dienstbezüge, die einem Beamten währen seines Urlaubs fortgezahlt wurden, entsprechen dem Urlaubsentgelt des Arbeitnehmers im Sinne des Arbeitsrechts.
- 2.
Einem Beamten, der durch Verschulden eines Dritten verletzt und vorübergehend dienstunfähig geworden ist, steht gegenüber dem Schädiger nach § 52 BRRG (= § 87 a BBG) ein übergangsfähiger Ersatzanspruch hinsichtlich des Teiles des Urlaubsgeldes zu, der auf die Zeit der Dienstunfähigkeit entfällt.
Hinweis:
Siehe dazu auch BGH vom 04. 07. 1972, VRS 43, 244; MDR 1972, 940; VersR 1972, 1057; DAR 1973, 17; JR 1973, 239 bei einem Angestellten
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. März 1971 aufgehoben.
- II.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. Oktober 1970 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.451,54 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 15. Dezember 1969 zu zahlen.
- III.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges, soweit sie vor dem 8. September 1970 erwachsen sind, haben der Kläger neun Zehntel, der Beklagte ein Zehntel zu tragen. Im übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Die klagende Gebietskörperschaft (künftig: der Kläger) nimmt den Beklagten gemäß §§ 99 LEG NRW aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 3. Juni 1969 wurde ein in Diensten des Klägers stehender Oberlandwirtschaftsrat bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, daß er bis zum 1. Dezember 1969 dienstunfähig war. Gleichwohl hatte ihm der Kläger den vollen Erholungsurlaub von 32 Werktagen für das Urlaubs (=Kalender) Jahr 1969 zu gewähren. Infolge der unfallbedingten Erkrankung konnte der Beamte den Urlaub allerdings erst im Laufe des Jahres 1970 antreten.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte in vollem Umfang für den dem Beamten durch den Unfall entstandenen Schaden einzustehen hat. Sie streiten lediglich noch darüber, ob dem Beamten auch ein Anspruch auf anteiligen Ersatz seiner während des Urlaubs fortentrichteten Dienstbezüge erwachsen ist, dessen Höhe der Kläger mit 1.451,54 DM errechnet hat.
Nach Auffassung des Klägers sind die während des Urlaubs fortgezahlten Dienstbezüge als Gegenleistung für die im Laufe des Urlaubsjahres erbrachten Dienste anzusehen und deshalb bei zeitweiliger Dienstunfähigkeit als normativer Schaden anteilig von dem verantwortlichen Schädiger zu ersetzen. Daß dem verletzten Beamten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen trotz seiner mehrere Monate dauernden unfallbedingten Dienstunfähigkeit der volle jährliche Erholungsurlaub zustand, dürfe nicht dem Schädiger zugute kommen.
Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Er ist der Ansicht, der erhobene Schadensersatzanspruch müsse schon daran scheitern, daß dem verletzten Beamten ein Schaden nicht entstanden sei, weil er den ihm zustehenden bezahlten Urlaub erhalten habe. Die Vorstellung, der Urlaub eines Beamten stelle ein Teil des Entgelts für geleistete Dienste dar, sei irrig; der Urlaub gehe vielmehr zu Lasten des Dienstherrn.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den erhobenen Anspruch weiter.
Der Beklagte bitte um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, bei einer zur vorübergehenden Dienstunfähigkeit führenden Verletzung eines Beamten stehe diesem gegen den verantwortlichen Schädiger ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe einer anteiligen "Urlaubsvergütung" nicht zu. Die Gegenmeinung, die in diesen Fällen einen Schaden des Beamten bejahe, beruhe auf einer Verkennung des Begriffs der Dienstbezüge und des Umfangs des in § 99 LBG NRW geregelten Rechtsübergangs. Der Dienstherr könne keine weitergehenden Rechte erwerben, als dem verletzten Beamten zugestanden hätten. In dessen Person habe aber ein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt niemals entstehen können, da der Beamte den Anspruch auf Erholungsurlaub unabhängig von der Dauer seiner Dienstleistung habe und außerdem an die Stelle des Urlaubsanspruchs niemals ein entsprechender Vergütungsanspruch trete. Eine für das Arbeitsrecht etwa geltende abweichende Betrachtungsweise könne in den Bereich des Beamtenrechts nicht übertragen werden.
II.
Dem kann nicht beigetreten werden.
Wird ein Beamter körperlich verletzt, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der ihm hieraus gegen einen anderen zusteht, nach § 99 LBG NRW (übereinstimmend mit § 52 BRRG, § 87 BBG) insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während der auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen verpflichtet ist. Danach kann der Dienstherr nicht mehr fordern, als seinem verletzten Beamten ohne den Rechtsübergang zustünde. Voraussetzung seines Anspruchs ist daher ein in der Person des Beamten eingetretener Schaden. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, daß es insoweit bei dem Beamten im Ergebnis rechtlich anders liege als bei Angestellten und Arbeitern. Zwar sind die dem Beamten während seines Urlaubs fortgezahlten Dienstbezüge nicht als Entgelt für geleistete Dienste anzusehen (Fischbach, BBG, 3. Aufl. § 89 Anm. II 1); sie entspringen vielmehr der dem Dienstherrn obliegenden allgemeinen Fürsorgepflicht (Plog/Wiedow, BBG, § 89 Anm. II). Die dem Beamten zustehenden Dienst- und Versorgungsbezüge sind insgesamt nicht als Dienstvergütung oder Arbeitsentgelt im Sinne des privaten Dienst- und Arbeitsvertrags aufzufassen, sondern tragen den Charakter einer ständigen Unterhaltsleistung. Der Beamte wird nicht wie der aus dem Arbeitsverhältnis Verpflichtete für seine Arbeit als solche entlohnt, sondern begibt sich mit seiner ganzen Persönlichkeit und Arbeitskraft auf Zeit oder Lebenszeit in den Dienst des Staates, der seinerseits ihm und seiner Familie zur Gewährung angemessenen Unterhalts verpflichtet ist (BGHZ 13, 265, 308[BGH 20.05.1954 - GSZ - 6/53]; 21, 112, 121 f [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55]; Fischbach, a.a.O., § 82 Anm. I). Daraus darf aber nicht geschlossen werden, einem Beamten entstehe durch eine Verletzung, die zu seiner Dienstunfähigkeit führt, insoweit kein Schaden, als ihm von seinem Dienstherrn auch weiterhin Dienst- und Versorgungsbezüge gewährt werden. Eine solche Auffassung würde sich in Widerspruch setzen zu Sinn und Zweck des in den Beamtengesetzen angeordneten Rechtsübergangs, der verhindern soll, daß die Leistungen des Dienstherrn dem Schädiger zugute kommen. Anlaß zu diesen Regelungen gab die ältere Rechtsprechung des Reichsgerichts, die dem Schädiger mit Rücksicht auf die vom Dienstherrn gesetzlich geschuldeten Leistungen den Einwand der Vorteilsausgleichung zubilligte und ihn damit vom Schadensersatz freistellte (RGZ 64, 350; 70, 101; 82, 189; 92, 401; 130, 258). Dieser Auffassung, die zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung des nach allgemeinen Vorschriften an sich ersatzpflichtigen Schädigers führte, wollte der Gesetzgeber durch den angeordneten Rechtsübergang den Boden entziehen. Der Schädiger eines Beamten sollte nicht besser stehen als der Schädiger einer anderen Person. Das ergibt die Begründung zu § 139 DBG 1937 [abgedruckt bei Nadler/Wittland/Ruppert, DBG]. Zwar wurde dabei in erster Linie an den Fall der Gewährung von Versorgungsansprüchen anläßlich der körperlichen Verletzung oder Tötung eines Beamten gedacht. Schon die Begründung zu § 52 BRRG (= § 48 a des Entwurfs, BT-Drucks. Nr. 1/3363 S. 7), ging jedoch weiter, indem sie davon ausging, daß der Rechtsübergang auch im Fall der Gewährung von Dienstbezügen während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit des.verletzten Beamten eintrete (vgl. ferner BGH LM BGB § 843 Nr. 7; BBG § 87 a Nr. 7). Auf die Art der vom Dienstherrn dem Beamten gewährten Leistung kommt es jedoch nicht an. Ob dem verletzten Beamten ein Schaden entstanden ist, muß vielmehr ohne Rücksicht auf irgendwie geartete Leistungen des Dienstherrn beantwortet werden, durch die der an sich in der Person des Beamten eingetretene Erwerbsschaden aufgefangen wird.
Sieht man - wie nach dem Vorstehenden geboten - von den beamtenrechtlichen Besonderheiten ab, so entsprechen die dem Beamten während des Urlaubs fortgewährten Dienstbezüge dem Urlaubsentgelt des Arbeitnehmers im Sinne des Arbeitsrechts. Der Senat hat in seinem gleichzeitig verkündeten, ebenfalls zur Aufnahme in die Entseheidungssammlung bestimmten Urteil - VI ZR 114/71 - entschieden, daß ein verletzter und dadurch vorübergehend arbeitsunfähiger Arbeitnehmer (Angestellter), dem der bezahlte Jahresurlaub voll gewährt wird, gegen den verantwortlichen Schädiger einen an den Arbeitgeber abtretbaren Anspruch auf Ersatz des auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teiles des Urlaubsentgelts erlangt. Ebenso erwächst einem verletzten Beamten ein übergangsfähiger Anspruch auf anteiligen Ersatz der ihm während seines Urlaubs fortgewährten Dienstbezüge.
III.
Auf die Revision ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben. Einer Zurückverweisung bedarf es jedoch nicht, da der festgestellte Sachverhalt eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst zuläßt (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger hat dem verletzten Beamten während seines 32 Werktage (=37 Kalendertage) umfassenden Erholungsurlaubs für das Jahr 1969 unstreitig Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 2.678,83 DM gewährt; dienstunfähig infolge des Unfalls war der Beamte insgesamt 181 Kalendertage. Die auf den Urlaub entfallenden Dienstbezüge sind auf das ganze Jahr, ausgenommen die Urlaubszeit, umzurechnen. Daraus ergibt sich ein vom Beklagten zu ersetzender anteiliger Betrag von 2.678,83 DM × 181: 328 (365 - 37) = 1.478,26 DM.
Der von dem Kläger berechnete von dem Beklagten der Höhe nach nicht bestrittene eingeklagte Betrag von 1.451,54 DM war somit dem Kläger nebst 4 v.H. Prozeßzinsen zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 93 ZPO; sie trägt der nicht nachprüfbaren Ansicht des Berufungsgerichts Rechnung, daß der Beklagte im Umfang von 13.173,16 DM zur gerichtlichen Geltendmachung des Klageanspruchs keine Veranlassung gegeben hatte. Der Umstand, daß die Parteien, nachdem der Beklagte gegen den über 14.624,70 DM erwirkten Zahlungsbefehl Widerspruch eingelegt und der Kläger Verweisung an das Landgericht beantragt hatte, auch noch darum gestritten haben, wen die Kosten des durch die Zahlung von 13.173,16 DM erledigten Teiles des im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruchs treffen, hat auf den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren vor dem Land- und Oberlandesgericht deswegen keinen Einfluß, weil die Kosten der teilweise erledigten Hauptsache nicht etwa zur Hauptsache werden, sondern eine nach § 4 ZPO nicht zu berücksichtigende Kostenforderung bleiben (vgl. BGH-Beschluß vom 25. Oktober 1954 - III ZR 207/51 - LM GKG § 15 Nr. 1 und ZPO § 4 Nr. 2 - L -).
Dr. Bode
Nüßgens
Sonnabend
Scheffen