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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1970, Az.: VI ZR 217/68

Grobe Fahrlässigkeit; Sorgfaltspflichtverletzung; Verletzung der Sorgfaltspflicht; Objektive Pflichtverletzung; Im Verkehr erforderliche Sorgfalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1970
Aktenzeichen
VI ZR 217/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 23.09.1968

Fundstelle

  • VersR 1970, 620-622 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Von grober Fahrlässigkeit ist dann zu sprechen, wenn ein Verkehrsteilnehmer die von ihm zu erwartende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, insbesondere indem er das außer acht läßt, was in diesem Fall für jeden einleuchtend gewesen wäre.

Insofern rechtfertigen nur besonders eklatante und "auch subjektiv schlechthin unentschuldbare" Pflichtverletzungen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

Hinweis:

Ebenso OLG Stuttgart vom 30.7.1968, VersR 1968, 953.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Fehle und
die Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Dunz sowie die Bundesrichterin Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Am 19. März 1962 verlor der bei der Klägerin gegen Haftpflicht versicherte Kraftfahrer G., als er mit seinem Lastzug über die Autobahn Oberhausen-Dortmund fuhr, das Reserverad, weil es nicht mehr richtig unter dem Anhänger des Lastzuges befestigt war. Das Rad blieb, von G. zunächst unbemerkt, auf der Autobahn liegen und zwar auf der rechten Fahrspur, nahe der Trennlinie zur Überholspur. Hinter G. fuhr der Beklagte mit einem Sattelzug der Firma R. Als er das auf seiner Fahrspur liegende Hindernis erkannte, bremste er ab, fuhr nach links auf die Überholspur und brachte hier, etwa 10 m hinter dem Rad, seinen Zug zum Stehen. Er beabsichtigte, das Rad von der Autobahn zu entfernen.

2

Hinter dem Beklagten war ein Tankzug, gesteuert von H., gefahren. Diesem gelang es, rechts an dem Rad vorbeizufahren, indem er den Seitenstreifen der Autobahn ausnutzte. Auch er brachte seinen Zug alsbald zum Stehen, etwa in der Höhe, in der links neben ihm der Beklagte angehalten hatte. Dem Tankzug war, gleichfalls auf der rechten Fahrspur, ein Opel-Rekord gefolgt, gesteuert von dem Fahrlehrer L., neben dem seine Ehefrau saß. L. hatte das auf der Bahn liegende Rad nicht gesehen, weil es durch den vor ihm fahrenden Lastzug des Beklagten verdeckt war. Als dieser nach links auf die Überholbahn auswich, folgte ihm L. Als der Beklagte bald darauf abbremste und anhielt, gelang es L. nicht, seinen Wagen rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Trotz scharfen Bremsens fuhr er auf den Sattelzug auf, wobei er und seine Ehefrau verletzt wurden; sein Wagen wurde erheblich beschädigt.

3

Die Eheleute L. machten ihre Ersatzansprüche gegen G., den Versicherungsnehmer der Klägerin, geltend. Es kam zu einer Einigung, auf Grund deren die Klägerin ihnen ihre materiellen Schäden ersetzte und ihnen ein Schmerzensgeld zahlte, allerdings im Hinblick auf § 17 StVG unter Abzug von 1/3 der sowohl vom Ehemann L. wie von seiner Frau geltend gemachten Ansprüche.

4

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, der Beklagte sei ihr gemäß § 426 BGB ausgleichspflichtig, weil er durch verbotswidriges und grob schuldhaftes Anhalten auf der Autobahn den Unfall mitverursacht habe. Sie hat Klage auf Zahlung von 34.416,82 DM nebst Zinsen erhoben.

5

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag, den sie im zweiten Rechtszug auf Zahlung von 27.661,82 DM ermäßigt bat, weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

1.

Der von der Klägerin - gestützt auf § 67 VVG - erhobene Ausgleichsanspruch (§ 426 BGB) setzt voraus, daß G. (Fahrer und Halter seines Lastzuges) und der Beklagte als Gesamtschuldner den Eheleuten L. haftbar waren (§ 840 BGB) und daß im Verhältnis G./Beklagter nicht etwa G. allein verpflichtet war, sondern auch der Beklagte und zwar jedenfalls in Höhe der von der Klägerin eingeklagten Hälfte ihrer Leistungen an die Eheleute L.

8

2.

Das Berufungsgericht hat die Klage schon deshalb abgewiesen, weil die Eheleute L. den Beklagten nicht hätten ersatzpflichtig machen können. Es untersucht die Haftung des Beklagten getrennt nach § 18 StVG, weil er der Fahrer des Kraftfahrzeugs war, auf den L. aufgefahren war, und nach § 823 BGB, weil er den Unfall mitverschuldet haben könnte. Der Prüfung nach § 823 BGB unterwirft es sowohl die Nichtvermögensschäden der Eheleute L. (§ 847 BGB) wie die von der Ehefrau L. geltend gemachten Vermögensschäden; dagegen prüft es die vom Ehemann L. geltend gemachten Vermögensschäden an Hand des § 18 StVG. Hinsichtlich ersterer Ansprüche kommt es zu dem Ergebnis, die Eheleute L. könnten den Beklagten nicht aus §§ 823, 847 BGB haftbar machen, weil dieser ihnen gemäß § 680 BGB nur für grobe Fahrlässigkeit einzustehen brauche. Da er seinen Lastzug zum Stehen gebracht habe, um den Reifen von der Autobahn zu entfernen und dadurch die den Eheleuten drohende Gefahr zu beseitigen, habe er für sie -so wie für G. - als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt. Sein Verhalten rechtfertige aber den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht.

9

Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche des Ehemannes L., die das Berufungsgericht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Fahrer-Haftung des § 18 StVG prüft, kommt es in Anwendung des § 17 StVG zu dem Ergebnis, daß L. seine Schäden allein tragen müsse. Er habe nicht nur die Betriebsgefahr seines Kraftwagens zu vertreten, sondern auch schuldhaft gehandelt; dagegen sei dem Beklagten lediglich die Betriebsgefahr seines Sattelzuges anzulasten, nicht auch ein Verschulden, weil er nicht grob fahrlässig gehandelt habe.

10

II.

Die Revision wendet sich gegen die Anwendung der Haftungsbeschränkung des § 680 BGB - dies sowohl aus tatsächlichen wie aus rechtlichen Gründen - und greift vor allem die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß der Beklagte nicht grob fahrlässig gehandelt habe.

11

Das angefochtene Urteil hält jedoch im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

12

1.

Nicht recht verständlich ist zwar, warum das Berufungsgericht bei den Ansprüchen der Eheleute L. zwischen solchen, die es nach § 18 StVG untersucht, und solchen, die es nach § 823 BGB prüft, getrennt hat. Anscheinend hat es sich dazu deshalb veranlaßt gesehen, weil es glaubt, der Beklagte könne sich nur gegenüber den Ansprüchen des Ehemannes insoweit, als sie unter § 18 StVG fallen (also ohne Schmerzensgeld) mit dem Einwand aus § 17 StVG verteidigen, nicht aber inwoweit, als er Ansprüche aus § 823 BGB erhobe. Ob und inwieweit das rechtlich richtig wäre (vgl. BGHZ 6, 319), braucht nicht geprüft und dargelegt zu werden. Noch dem Standpunkt des Berufungsgerichts könnte zudem eine Haftung des Beklagten - dies nicht nur gegenüber dem Ehemann L., sondern auch gegenüber seiner Ehefrau - deshalb ausscheiden, weil er, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung selbst sagt, nicht schuldhaft, nämlich in Anwendung des § 680 BGB nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Dann aber könnte er, da er den ihm in Satze 2 des § 18 Abs. 1 StVGüberbürdeten Entlastungsbeweis erbracht hätte, auch die Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Sattelzuges nicht zu vertreten haben; er wäre somit haftfrei. Ob ein solches Ergebnis auch im Verhältnis zu nachfolgenden Verkehrsteilnehmern zu rechtfertigen wäre, die schuldlos oder unter Mitwirkung eigenen geringeren Verschuldens durch ein fahrlässiges Verkehrsverhalten des "Geschäftsführers" geschädigt werden, bedürfte eingehender Prüfung.

13

2.

Diesen Überlegungen braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Vor allem kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage nicht an, ob und inwieweit § 680 BGB auch im Kraftfahrzeugverkehr angewandt werden kann. Denn die Klägerin kann auch dann, wenn zu ihren Gunsten entgegen der Meinung des Berufungsgerichts angenommen wird, daß die Eheleute L. auch den Beklagten ersatzpflichtig machen konnten, diesen nicht auf Ausgleichung in Anspruch nehmen. Zwar würde dann die erste Voraussetzung des § 426 BGB, die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und G. (dessen Ansprüche die Klägerin geltend macht) gegenüber den Eheleuten L. erfüllt sein. Das verhülfe der Revision aber nicht zum Erfolg. Bestand und Hohe eines Ausgleichsanspruchs richten sich in erster Linie nach dem etwa zwischen den Gesamtschuldnern vorhandenen Innenverhältnis (vgl. RGZ 92, 143, 147; BGH NJW 1963, 2067, 2068) [BGH 04.07.1963 - VII ZR 41/62]. Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner nur insoweit zum Ausgleich verpflichtet, als nicht ein anderes bestimmt ist. Demgemäß geht nach Absatz 2 des § 426 BGB die Forderung des Gläubigers, hier der Eheleute L., nur insoweit auf den leistenden Gesamtschuldner über, als dieser von dem anderen Schuldner nach Absatz 1 Ausgleichung verlangen kann.

14

Werden diese Rechtsgrundsätze auf die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen angewandt, so ergibt sich, daß der Beklagte sich jedenfalls gegenüber G. mit Recht auf Geschäftsführung ohne Auftrag und damit auf die Haftungsbeschränkung des § 680 BGB beruft.

15

a)

Das Berufungsgericht stellt in Anlehnung an die Grundsätze, die der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 43, 188 [BGH 16.03.1965 - VI ZR 210/64] aufgestellt hat, fest, daß der Beklagte ein Geschäft für die Eheleute L., zugleich aber auch für G., den Versicherungsnehmer der Klägerin, geführt hat. Er habe angehalten, um den Reifen von der Autobahn zu entfernen, also Anstalten getroffen, die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu bewahren, die ihnen von dem auf der Autobahn liegenden Hindernis drohten. Er habe nicht etwa dadurch, daß er angehalten habe, um so die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer am Weiterfahren zu hindern, erst die Gefahr geschaffen, um deren Abwendung es ging; die von dem Reifen ausgehende Gefahr habe vielmehr bereits bestanden, sich übrigens schon dadurch gezeigt, daß ein Motorradfahrer gestürzt sei, als er an dem Reifen vorbeifuhr.

16

Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen greift die Revision vergebens an. Ihre auf § 286 ZPO gestützten Rügen haben keinen Erfolg; der Senat sieht davon ab, dies näher zu begründen (Art. 1 Nr. 4 EntlG 1969). Die Feststellungen des angefochtenen Urteils enthalten auch keine Widersprüche. Der Beklagte hat nicht deshalb angehalten, weil er schon sofort von der Stelle seines Halts aus den Reifen hatte beseitigen wollen. Vielmehr hat er zunächst seinen Sattelzug auf eine Strecke von fast 200 m mehrfach hintereinander abgebremst und dann deshalb ganz zum Stehen gebracht, um so etwa gefährdete Nachfolger auf möglichst deutlich erkennbare Weise ebenfalls zum Anhalten zu zwingen. Anschließend wollte er wieder kurz anfahren und seinen Zug rechts abstellen, um dann von dort aus den Reifen wegzuschaffen. Bei dieser Sachlage kann nicht bezweifelt werden, daß sein Handeln die Abwendung der drohenden Gefahr bezweckt hat (§ 680 BGB); daß er dies nicht erreicht hat, ist ohne Bedeutung (BGHZ 38, 190). Seine Handlung bezweckte auch dann, wenn sie nicht genügend überdacht war, die Beseitigung der Gefahr; ob er deshalb grob fahrlässig verfuhr, ist eine andere Frage. Der Anwendung des § 680 BGB steht entgegen der Meinung der Revision auch nicht entgegen, daß der "Rettungsversuch" des Beklagten ungewollt zur unmittelbaren Ursache des Auffahrunfalls wurde. Das ändert, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nichts daran, daß die eigentliche Ursache der Schädigung L. in dem auf der Fahrbahn liegenden Reifen zu sehen ist.

17

Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht aus diesem Sachverhalt die Anwendbarkeit der §§ 677, 680 BGB auch im Verhältnis zu allen nachfolgenden Verkehrsteilnehmern, vor allem zu den Eheleuten L., hergeleitet hat, kommt es darauf, wie schon bemerkt, hier nicht an. Jedenfalls ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte ein Geschäft G. geführt habe, einwandfrei. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Beklagte das Geschäft des G. in einer Weise führte, die neue, andere Gefahren für nachfolgende Verkehrsteilnehmer begründen konnte. Die Anwendung der §§ 677, 680 BGB unterliegt daher im Verhältnis des Beklagten zu G. keinem Zweifel.

18

Daß G. als Fahrer und Halter des Fahrzeugs, das den die Gefahr verursachenden Reifen verloren hatte, nicht wie den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern eine Gefahr für Leib und Leben oder doch für ihr Fahrzeug drohte, spielt keine Rolle. Die Haftungserleichterung des § 680 BGB kommt auch dem Geschäftsführer zugute, der nur eine dem Vermögen des Geschäftsherrn drohende Gefahr abwenden will. Hier hatte sich der Beklagte einer Sorge angenommen, die G. oblag und deren Versäumung diesen nicht nur strafrechtlicher Sanktion, sondern auch und insbesondere der Belastung mit dem Schaden anderer, durch sein Verschulden etwa verunglückender Verkehrsteilnehmer aussetzen konnte (vgl. BGHZ 43, 188 [BGH 16.03.1965 - VI ZR 210/64]). Diese Gefahr war selbstverständlich nicht nur im Hinblick auf die Eheleute L. dringend (§ 680 BGB), wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, sondern genau so im Hinblick auf die Haftbarkeit Gropes.

19

b)

Nach alledem könnte G. vom Beklagten nur dann gemäß dem für sie geltenden Innenverhältnis Ausgleichung verlangen, wenn dieser grob fahrlässig gehandelt hätte. Das aber hat das Berufungsgericht verneint. Es geht im Anschluß an das Urteil BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] davon aus, daß der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hätte, wenn er die von ihm zu fordernde Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt hätte, indem er all das unbeachtet gelassen hätte, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Daher könnten nur besonders krasse und "auch subjektiv schlechthin unentschuldbare" Pflichtverletzungen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen.

20

Diese Begründung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

21

Die Revision meint, auch der Verschuldensbegriff der groben Fahrlässigkeit sei "ausschließlich, jedenfalls aber vorwiegend nach objektiven Maßstäben zu messen", ein subjektiver Umstand könne allenfalls in Ausnahmefällen bedeutsam sein. Das ist nicht richtig. Was im gegebenen Fall "grob" fahrlässig ist, hat der Tatrichter zu entscheiden; dabei hat er auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen (so BGHZ 10, 17 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; Senatsurteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909). Rechtlich einwandfrei ist es auch, wenn das Berufungsgericht zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt hat, daß er, soweit er nicht richtig reagiert habe, dies in einer Situation tat, die infolge Verschuldens G., eine erhebliche Gefahr für den Verkehr auf der Autobahn mit sich gebracht hatte. Daß diese Gefahr ohne lange Überlegungen sofort beseitigt werden mußte, liegt auf der Hand.

22

Fehl geht schließlich auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte nicht auf der Fahrspur, sondern auf der Überholspur stehengeblieben sei. Diese Tatsache ist im angefochtenen Urteil mehrfach erwähnt. Wenn das Berufungsgericht trotzdem das Handeln des Beklagten nicht als groben Fehler beurteilt hat, so ist das bei der gegebenen Verkehrslage nicht zu beanstanden. Rechtlich nicht angreifbar ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe, nachdem er mehrfach hintereinander auf einer Strecke von fast 200 m langsam abgebremst und dann erst, nachdem er nach Einschalten des linken Blinkers auf die Überholspur ausgewichen sei, dort angehalten habe, darauf vertrauen dürfen, daß sich ihm etwa nachfolgende Fahrzeuge darauf einstellen würden. Damit hat das Berufungsgericht ersichtlich nur sagen wollen, diese Erwartung des Beklagten sei jedenfalls nicht so unverständig gewesen, daß sie ihm als grober Fehler vorgeworfen werden könnte. Wenn er nicht unmittelbar, nachdem er angehalten hatte, wieder angefahren und seinen Zug am rechten Rand der Autobahn endgültig angehalten hat, so liegt dies, wie das Berufungsgericht ausführt, daran, daß inzwischen der nachfolgende Tankzug dort zum Stehen gekommen war.

23

III.

Da sich somit das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig erweist, mußte die Revision zurückgewiesen werden.

Pehle
Dr. Weber
Dr. Bode
Dunz
Schöffen