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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1990, Az.: 5 StR 601/89

Tatrichter; Anklage; Eröffnungsbeschluß; Betäubungsmittel; Verjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1990
Aktenzeichen
5 StR 601/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 36, 340 - 341
  • MDR 1990, 356 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2073 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1990, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Angeklagte ist freizusprechen, wenn der Tatrichter den mit der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß erhobenen Vorwurf eines vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht für erwiesen hält und die Verfolgung der Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des fahrlässigen Handeltreibens verjährt ist.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen wurden in dem Personenkraftwagen des Angeklagten am 5. März 1982 von spanischen Zollbeamten, in Algeciras (Spanien) 16 Kilogramm Haschisch entdeckt, das von seiner Bekannten B. R. zuvor in seinem Wagen versteckt worden war, um es später in Berlin zu veräußern. Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht nachweisen können, daß er Kenntnis von dem versteckten Rauschgift hatte, hält ihn jedoch des fahrlässigen Handeltreibens für schuldig.

3

Wie der Generalbundesanwalt mit Recht bemerkt, ist die Strafverfolgung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt. Nach § 29 Abs. 4 BtMG ist das fahrlässige unerlaubte Handeltreiben mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Infolgedessen beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre und das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist nach § 78 c Abs. 3 StGB sechs Jahre. Diese Frist war bereits bei Erhebung der öffentlichen Klage am 31. März 1989 und bei Erlaß des angefochtenen Urteils am 15. August 1989 abgelaufen, weil die dem Angeklagten vorgeworfene Tat spätestens mit der Entdeckung und Sicherstellung des Rauschgiftes am 5. März 1982 beendet war. Da Feststellungen für einen Schuldspruch wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache zu entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Eintritt der Verjährung führt hier nicht zur Einstellung des Verfahrens, sondern zum Freispruch. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen ist, wenn bei rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Vorwurfs der schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen eines Prozeßhindernisses nicht verfolgbar ist (BGHSt 1, 231, 235 [BGH 12.06.1951 - 1 StR 102/51]; 7, 256, 261; BGH GA 1959, 17; GA 1978, 371; BGH Beschluß vom 19. Februar 1985 - 5 StR 36/85, mitgeteilt bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 495). Das gilt auch, wenn der Tatrichter den mit der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß erhobenen Vorwurf eines vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht für erwiesen hält und die Verfolgung der Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des fahrlässigen Handeltreibens verjährt ist. Auch in diesem Fall muß der Angeklagte von dem ursprünglich erhobenen schwerwiegenderen Vorwurf freigestellt werden.

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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Zur Entscheidung Über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist das Landgericht zuständig. Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen sind ohne Anhörung der Beteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar (BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1).