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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.1985, Az.: 5 StR 36/85

Voraussetzungen des Gebotenseins einer Freisprechung bei einem nicht nachweisbaren Verbrechen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1985
Aktenzeichen
5 StR 36/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 15964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 18.10.1984

Fundstelle

  • NStZ 1985, 495

Verfahrensgegenstand

Raub

Prozessführer

Franz-Josef F. aus H., geboren am ... 1958 in L. Kreis L.,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 19. Februar 1985
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 1984 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in die Wohnung eines Rentners eingedrungen, nachdem er die Wohnungstür beschädigt hatte; er hat von dem Rentner 10 DM erlangt. Der Tatrichter hält den Vorwurf des Raubes nicht für erwiesen. Ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung ist nicht rechtzeitig gestellt worden.

2

Das Landgericht hat das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Hierin liegt ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Ist ein dem Angeklagten vorgeworfenes Verbrechen nicht nachweisbar, der Sachverhalt aber als ein nur auf Antrag verfolgbares Vergehen zu beurteilen, für das ein Strafantrag weder gestellt ist noch nachgeholt werden kann, so ist die Freisprechung geboten (BGHSt 1, 231, 235) [BGH 12.06.1951 - 1 StR 102/51]. Die Erwägungen, die der Tatrichter in den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 14) angestellt hat, geben dem Senat keinen Anlaß, von dieser in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung abzuweichen.

3

Der Senat hat die notwendigen Auslagen des Angeklagten in vollem Umfang der Landeskasse auferlegt. Für eine abweichende Entscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO besteht kein Anlaß, weil eine Belastung der Staatskasse mit den Auslagen nicht ungerechtfertigt ist. Das vom Tatrichter angenommene Verfahrenshindernis hat von Anfang an bestanden. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist erledigt.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki