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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1956, Az.: BVerwG V C 171.55

Erteilung der Benutzergenehmigung an den erfolglos vorgeschlagenen Bewerber nach § 14 Abs. 1 Wohnraumbewirtschaftungsgesetz (WBewG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1956
Aktenzeichen
BVerwG V C 171.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 22.04.1955

Fundstellen

  • BVerwGE 3, 249 - 250
  • DVBl 1956, 620 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1957, 889 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1956, 634-635 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 1291 (Volltext mit amtl. LS)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 25.04.1956 - AZ: BVerwG V C 172.55

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bestätigung von BVerwG 7 C 169.54, Leitsatz Nr. 4.

  2. 2.

    § 14 Abs. 1 WBewG gibt nur dem Verfügungsberechtigten, nicht aber dem von ihm erfolglos vorgeschlagenen Bewerber einen Anspruch auf die Benutzungsgenehmigung. Nur jener, aber nicht dieser kann daher Anfechtungsklage gegen die anderweite Zuteilung erheben.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
auf die mündliche Verhandlung am 25. April 1956
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Lentz, Dr. Baring und Prof. Dr. Bettermann
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Wohnungsamt teilte am 22. August 1953 eine Dreizimmerwohnung in dem Hause ...straße ... in B.-W. den beigeladenen Eheleuten S. zu und lehnte gleichzeitig die von der Hauseigentümerin, der Klägerin B., für ihren Wunschmieter, den Kläger Z. beantragte Benutzungsgenehmigung sowie dessen Zuteilungsantrag ab.

2

Nach erfolglosem Widerspruch, der auch gegen eine zwischenzeitlich zugunsten der Eheleute S. erlassene Mietverfügung gerichtet wurde, haben beide Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Sie haben gemeinsam die Ablehnung der von der Klägerin B. beantragten Benutzungsgenehmigung und die Zuweisung der Beigeladenen angefochten. Die Klägerin B. hat überdies die Mietverfügung zugunsten der Eheleute S. angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Verfahren miteinander verbunden und durch Urteil vom 28. Juni 1954 im wesentlichen dahin entschieden:

In Abänderung des Beschlusses der Schiedsstelle vom 26. Oktober 1953 wird die Verfügung des Wohnungsamtes W. vom 22. August 1953 insoweit aufgehoben, als dadurch die Eheleute S. mit einem Angehörigen zugewiesen worden sind. Außerdem werden die Mietverfügung vom 16. Dezember 1953 und der Beschluß der Schiedsstelle vom 28. Januar 1954 aufgehoben. Die Klage des Klägers zu 2 wird abgewiesen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Wunschmieters in vollem Umfang und die Klage der Verfügungsberechtigten insoweit abgewiesen, als ihr die beantragte Benutzungsgenehmigung verweigert worden ist. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Zuweisung und die Mietverfügung deshalb aufgehoben, weil das Wohnungsamt der Verfügungsberechtigten mehrere Bewerber zur Auswahl hätte benennen müssen. Gegen das Urteil haben beide Kläger, der Beklagte und der Beigeladene S., Berufung eingelegt.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger mit Teilurteil vom 22. April 1955 und die Berufung des Beklagten sowie des Beigeladenen S. mit "Endurteil" vom 20. Mai 1955 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat - anders als das Verwaltungsgericht - die Klagebefugnis des Wunschmieters zwar grundsätzlich anerkannt, seine Klage jedoch aus den gleichen Gründen wie die der Verfügungsberechtigten abgewiesen. Die Berufung des Beklagten und des Beigeladenen S., mit der angestrebt wurde, daß die Klagen in vollem Umfang abgewiesen und damit die Alleinzuweisung der Eheleute S. sowie die Mietverfügung bestätigt würden, hat das Oberverwaltungsgericht dagegen mit denselben Ausführungen wie das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

5

Die Kläger haben gegen das Teilurteil Revision eingelegt mit dem Antrage, unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils nach ihren Klageanträgen zu erkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen.

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

I.

Die verfahrensrechtliche Rüge der Kläger, daß sie keine Akteneinsicht erhalten hätten, greift nicht durch. Sie wird nur damit begründet, der Beklagte habe die Akten des Wohnungsamtesüberreicht mit dem Zusatz, daß diese Vorgänge nur zur Kenntnisnahme durch das Gericht bestimmt seien. Der Vorwurf trifft in dieser Form jedoch nicht zu. Nach dem Wortlaut des Übersendungsschreibens, mit dem der Beklagte auf die Klage erwidert hat, enthält dieses am Schluß zwar den Zusatz: Anlage: Eine Akte des Wohnungsamtes (zur Einsichtnahme durch das Gericht). Was dieser Zusatz besagen soll, ist jedoch nicht klar ausgedrückt. Hat damit - entgegen dem Wortlaut - eine Einsichtnahme durch die Kläger ausgeschlossen werden sollen, dann hätte ein solches Verbot zur Folge, daß auch das Gericht von der Kenntnisnahme hätte Abstand nehmen müssen, daß mithin der Inhalt dieser Akten des Wohnungsamtes der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden durfte, wie es etwa in § 70 Abs. 2 MRVO Nr. 165 ausdrücklich vorgeschrieben ist. Es besteht indessen kein Anhaltspunkt dafür, daß die Akten dem zuwider für die Entscheidungüberhaupt eine Rolle gespielt haben, da nämlich ihr Inhalt von den Parteien ohnedies vorgetragen worden ist; auch die Kläger selbst haben weder behauptet, daß sie vergeblich Akteneinsicht begehrt hätten, noch haben sie angegeben, daß sie durch eine Feststellung des Berufungsgerichts überrascht worden seien, welche dieses aufgrund des ihnen vorenthaltenen Akteninhalts getroffen habe. Ein Verfahrensmangel der Vorinstanz ist daher nicht festzustellen.

8

II.

Auch in der Sache selbst hält das Berufungsurteil der Prüfung stand. Für die Entscheidung sind die Bestimmungen des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) - WBewG - nebst Ergänzung vom 13. August 1953 (BGBl. I S. 915) in Verbindung mit den BerlinerÜbernahmegesetzen vom 2. Juni 1953 (VOBl. S. 377) und vom 2. September 1953 (VOBl. S. 1004) maßgebend. Sie schreiben vor, daß die Wohnungsbehörden freien Wohnraum zuzuteilen haben (§ 9 Abs. 1), daß die Zuteilung in erster Linie im Wege der Benutzungsgenehmigung und erst in zweiter Linie im Wege der Zuweisung vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 2), und schließlich, daß die Benutzungsgenehmigung entsprechend dem Antrag des Verfügungsberechtigten zu erteilen ist, wenn Wohnraum nicht aus gewichtigen Gründen der Wohnraumbewirtschaftung einem anderen als dem vorgeschlagenen Wohnungsuchenden zuzuteilen ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1). Um die Anwendung und die richtige Auslegung dieser Vorschrift geht der Streit der Parteien, soweit darüber durch das vorliegende Urteil zu entscheiden ist.

9

Die Klägerin B. leitet aus § 14 Abs. 1 Satz 1 WBewG einen Rechtsanspruch auf Zuteilung der Wohnung an ihren Wunschmieter, den Kläger Z. her, der sich ebenfalls auf diese Vorschrift stützt, während der Beklagte geltend macht, daß die Wohnung aus gewichtigen Gründen der Wohnraumbewirtschaftung einem anderen - nämlich den Beigeladener S. - zuzuteilen gewesen sei.

10

1.

Der Kläger Z. kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 WBewG berufen. Durch die Vorschrift wird der Verfügungsberechtigte - und zwar er allein - begünstigt. Ihm räumt das Gesetz eine Rechtsstellung ein, kraft deren er von der Wohnungsbehörde fordern kann, daß sie seinem Zuteilungsvorschlag entspricht, sofern dieser mit den Zielen der Wohnraumbewirtschaftung sich vereinbaren läßt. Damit ist eine bereits unter der Geltung des Wohnungsgesetzes eingeleitete Rechtsentwicklung abgeschlossen und gefestigt worden. Diese Verstärkung der dem Verfügungsberechtigten eingeräumten Rechtsstellung rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß zugleich auch dem Bewerber, den der Verfügungsberechtigte vorschlägt, ein Anspruch auf die Wohnung und damit das Recht hätte eingeräumt werden sollen, die Zuteilung an einen anderen Wohnungsuchenden anzufechten. Der erfolglos vorgeschlagene Bewerber wird durch seine Übergehung nicht in seinen Rechten verletzt, wie es § 20 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. S. 46) voraussetzt. Er kann daher nicht Anfechtungsklage gegen die anderweitige Zuteilung erheben.

11

In dieser Frage war daher dem Standpunkt des Verwaltungsgerichts vor demjenigen des Oberverwaltungsgerichts der Vorzug zu geben. Die Bedenken, die das Berufungsgericht gegen diese Auffassung erhebt, fallen in sich zusammen, wenn dem Gesetzgeber die naheliegende Meinung unterstellt wird, in den Fällen der rechtswidrigen Ablehnung eines Zuteilungsvorschlages werde der Verfügungsberechtigte sich dagegen zur Wehr setzen. Wenn dieser indessen davon absieht, die Ablehnung anzufechten, wenn er es also unterläßt, seinen Zuteilungsvorschlag weiter zu verfolgen, dann ist mit der Ablehnung gegenüber dem Verfügungsberechtigten spätestens im Zeitpunkt ihrer Unanfechtbarkeit dieser Vorschlag entfallen; ein Antrag auf Benutzungsgenehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WBewG ist nicht mehr vorhanden. Aus diesem Gedankengang erhellt, daß ein eigenes Anfechtungsrecht des vom Verfügungsberechtigten vorgeschlagenen, aber unberücksichtigt gebliebenen Wunschmieters nicht besteht. Bereits aus diesem Grunde war die Anfechtungsklage des Klägers Z. abzuweisen.

12

2.

Das Wohnungsamt hatte die Entscheidung zu treffen, ob dem Antrag der Verfügungsberechtigten - der Klägerin B. - auf Benutzungsgenehmigung zu entsprechen sei. Das Gesetz stellt als Regel auf, daß dies zu geschehen hatte. Denn es räumt dem Verfügungsberechtigten einen Rechtsanspruch darauf ein, wie die Worte des ersten Halbsatzes: "die Benutzungsgenehmigung ist zu erteilen" zweifelsfrei ergeben. Die Wohnungsbehörden sollen demgemäß nach dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz - anders als es nach dem Wohnungsgesetz der Fall war - grundsätzlich die Zuteilung von Wohnraum so steuern, wie es die unmittelbar Betroffenen - insbesondere die Grundstückseigentümer - selbst wünschen und vorschlagen. Die Initiative der Beteiligten ist nach dem Gesetz nunmehr der Hebel, der für die Zuteilung von Wohnraum Anstoß und Ausschlag gibt, während die Vergabe von Amts wegen erst dann zulässig ist, wenn andernfalls Ziele der Wohnraumbewirtschaftung gefährdet würden. Somit bestellt ein Rechtsanspruch auf Benutzungsgenehmigung nicht schlechthin und nicht in jedem Falle. Die Wohnungsbehörde kann vielmehr nach dem zweiten Halbsatz des § 14 Abs. 1 Satz 1 WBewG den Antrag des Verfügungsberechtigten mit der Begründung ablehnen, daß aus gewichtigen Gründen der Wohnraumbewirtschaftung der Wohnraum einem anderen als dem vorgeschlagenen Wohnungsuchenden zuzuteilen sei. Das hat sie hier getan. Ob ihre Entscheidung rechtmäßig war, hängt also davon ab, ob die Wohnungsbehörde den Wohnraum dem Vorgeschlagenen zuteilen durfte, ohne mit den Zielen der Wohnraumbewirtschaftung in Widerspruch zu geraten. Diese Ziele lassen sich dahin umschreiben, daß im Hinblick auf den Wohnungsmangel (§ 1 Abs. 1 WBewG) den Wohnungsuchenden grundsätzlich nach dem Grad und in der Reihenfolge der Dringlichkeit ihres Wohnbedürfnisses zu Wohnraum verhelfen werden soll.

13

3.

Die Verwaltungsgerichte sind berufen, auf Grund von § 14 Abs. 1 WBewG eine solche Entscheidung der Wohnungsbehörde in vollem Umfang zu überprüfen. Dahin geht einhellig die ständige Rechtsprechung nicht nur des Berufungsgerichts, sondern auch der übrigen obersten Verwaltungsgerichte der Länder, die bisher zu dieser Frage Stellung genommen haben.

OVG Hamburg, Urteile vom 15. Oktober 1954 - OVG Bf I 105.54 - und vom 20. Oktober 1955 (ZMR 1956 S. 98); OVG Münster, Bescheid vom 26. August 1954 (ZMR 1955 S. 58), Urteil vom 17. Dezember 1954 (WM 1956 S. 63), Beschluß vom 18. April 1955 (WM 1955 S. 173) und Bescheid vom 10. November 1955 - II A 205.55 -; VGHStuttgart, Urteile vom 14. Oktober 1954 - 2 S 176.54 - und vom 28. Oktober 1954 (DÖV 1954 S. 758 = ZMR 1955 S. 26).
14

Wie bereits im Urteil vom 29. Februar 1956 (DÖV 1956 S. 312 = ZMR 1956 S. 205 [BVerwG 29.02.1956 - V C 169/54]) geschehen, hat das Gericht sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Die Frage, um die es hier geht, ob "gewichtige Gründe der Wohnraumbewirtschaftung" es nicht zulassen, daß dem Antrag auf Benutzungsgenehmigung entsprochen wird, ist einerseits im wesentlichen eine Tat- und andererseits eine Rechtsfrage. Entgegen der Auffassung des Beklagten, der sich zu Unrecht auf das - andere Fragen behandelnde - Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1954 (NJW 1954 S. 1381 = DÖV 1954 S. 757 [BVerwG 29.06.1954 - BVerwG I C 126.53]) beruft, ist hier kein Spielraum gegeben, innerhalb dessen die Verwaltungsbehörde ein ihr eingeräumtes Ermessen handhaben konnte. Die Gründe der Wohnraumbewirtschaftung, die das Wohnungsamt ins Feld führt, sind entweder so gewichtig, daß sie die Ablehnung des Antrages auf Benutzungsgenehmigung erfordern und erlauben, oder sie sind es nicht. Ihr Gewicht - nämlich Maß und Grad des Wohnbedürfnisses der Bewerber, die das Wohnungsamt anstelle desjenigen unterbringen möchte, den der Verfügungsberechtigte vorgeschlagen hat - läßt sich eindeutig ermitteln auf Grund der Maßstäbe, die das Gesetz selbst aufgestellt hat. Je nachdem, ob dieser Vergleich für oder gegen den Vorschlag des Verfügungsberechtigten ausfällt, wird seine Anfechtungsklage erfolgreich oder erfolglos sein.

15

4.

Das Wohnungsamt darf einen Zuteilungsvorschlag des Verfügungsberechtigten nicht schon deshalb ablehnen, weil ihm die Unterbringung anderer Bewerber dringlicher erscheint oder sonst erwünschter ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WBewG ist die Ablehnung vielmehr nur dann rechtens, wenn Wohnraum "aus gewichtigen Gründen der Wohnraumbewirtschaftung" einem anderen als dem vorgeschlagenen Wohnungsuchenden zuzuteilen ist. Abgesehen von solchen Fällen, in denen die Benutzungsgenehmigung für den Wunschmieter deshalb versagt werden muß, weil er entweder die Wohnung nicht auslasten oder in einer dem öffentlichen Wohl abträglichen Weiseüberlasten würde, sind solche "gewichtigen Gründe der Wohnraumbewirtschaftung" nur dann anzuerkennen, wenn der vorgeschlagene Bewerber nach der Dringlichkeit seines Wohnbedarfs hinter anderen Bewerbern erheblich zurücksteht. Es wäre nicht zu vereinbaren mit dem Ziel des Gesetzes, der Initiative der Verfügungsberechtigten als der wirtschaftlich Betroffenen Entfaltung und Berücksichtigung zu sichern, wenn jeder noch so geringfügige Unterschied in der Dringlichkeit der Wohnungsbehörde die Handhabe gäbe, den Zuteilungsvorschlag abzulehnen. Es muß vielmehr ein erheblicher Unterschied der Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses zwischen dem vom Verfügungsberechtigten vorgeschlagenen Bewerber einerseits und den vom Wohnungsamt in Aussicht genommenen Bewerbern anderseits feststellbar sein. Auch darüber besteht in der Rechtsprechung und im Schrifttum Übereinstimmung, wie das Gericht bereits im Urteil vom 29. Februar 1956 festgestellt hat.

16

5.

Das Berufungsgericht hat sich von derselben Rechtsansicht leiten lassen. Es hat festgestellt, daß zwischen dem Wohnbedürfnis des von der Grundstückseigentümerin B. vorgeschlagenen Wunschmieters Z. und demjenigen des vom Wohnungsamt vorgesehenen Bewerbers - also der Eheleute S. - nicht etwa nur eine geringfügige Abweichung bestand, sondern eine erheblich größere Dringlichkeit auf Seiten der Beigeladenen vorlag. Dieser Feststellung der Vorinstanz liegen einerseits die im Berufungsurteil dargelegten tatsächlichen Verhältnisse zugrunde, anderseits die Vorzugsrangfolge des § 11 der Berliner Verordnung zum Vollzuge des Wohnungsgesetzes vom 2. September 1948 (VOBl. S. 416) - VollzVO -; diese galt noch zu der Zeit, als der angefochtene Verwaltungsakt erging. In beiden Beziehungen ist das Urteil der Vorinstanz vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. Denn dieses ist nach § 56 Abs. 2 des Gesetzesüber das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - an die in der angefochtenen Endentscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden und ist nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG auf die Entscheidung darüber beschränkt, ob das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht. § 11 VollzVO, der nur in Berlin gegolten hat, kann nicht als Bundesrecht in diesem Sinne anerkannt werden. Das Gericht hat zu der Verordnung vom 2. September 1948 in ständiger Rechtsprechung ebenso entschieden, insbesondere zu wiederholten Maler, in bezug auf § 20 VollzVO. Soweit danach dem Revisionsgericht die Möglichkeit zur Prüfung verblieb, war ein Rechtsirrtum der Vorinstanz bei der Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 1 WBewG nicht festzustellen. Es wäre im vorliegenden Falle mit den Zielen der Wohnraumbewirtschaftung nicht zu vereinbaren gewesen, daß für den Kläger Z. die Benutzungsgenehmigung erteilt wurde, während die Beigeladenen - und andere in gleicher oder ähnlicher Notlage befindliche Wohnungsuchende - unberücksichtigt blieben.

17

6.

Daraus folgt, daß die Wohnungsbehörde den Zuteilungsvorschlag der Klägerin B. mit Recht abgelehnt hat. Daher war auch die von ihr erhobene Anfechtungsklage abzuweisen, soweit sie sich damit gegen diese Ablehnung gewendet hat. Das Verwaltungsgericht hat das zwar nur in den Gründen seines Urteils vom 28. Juni 1954, zu Unrecht aber nicht in dessen verfügendem Teil ausgesprochen: Vor dem auf den Kläger zu 2 bezüglichen Entscheidungssatz fehlt hier ein dritter Satz folgenden Worlauts: "Im übrigen wird die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen". Auch das Oberverwaltungsgericht hat diese offenkundige Lücke des erstinstanzlichen Urteils nicht ausdrücklich beanstandet. Die Entscheidungsgründe des hier angefochtenen Teilurteils lassen aber eindeutig erkennen, daß die Vorinstanz die Klageabweisung, auf die insoweit auch schon das Verwaltungsgericht im Ergebnis erkannt hatte, bestätigt hat.

18

Aus diesen Gründen war der Revision der Kläger gegen das Teilurteil der Erfolg zu versagen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 68 BVerwGG, 100 ZPO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 800 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. von Rosen
gez. Kohlbrügge
gez. Lentz
gez. Dr. Baring
gez. Prof. Dr. Bettermann