Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.02.1956, Az.: BVerwG V C 169/54
Anspruch auf eine Benutzungsgenehmigung für Wohnraum; Auslegung der Formulierung "aus gewichtigen Gründen der Wohnraumbewirtschaftung"; Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.02.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 169/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 07.04.1954
Rechtsgrundlage
- § 65 Abs. 1 BVerwGG
Fundstellen
- BVerwGE 3, 186 - 193
- DVBl 1956, 661 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1956, 312-314 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1956, 439-441
- MDR 1956, 440-441 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1291-1293 (Volltext mit amtl. LS) "Zuteilung durch Benutzungsgenehmigung"
Verfahrensgegenstand
Wohnungsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Mehreren Miteigentümern steht das Grundstückseigentümerprivileg nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG nur für einen von ihnen zu.
- 2.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG geht § 14 Abs. 1 WBewG vor.
- 3.
§ 14 Abs. 1 WBewG gewährt dem Verfügungsberechtigten einen Anspruch auf Benutzungsgenehmigung entsprechend seinem Antrag. Diesen Anspruch kann indessen die Wohnungsbehörde durch ihr Ablehnungsrecht ausräumen.
- 4.
Ob "aus gewichtigen Gründen der Wohnraumbewirtschaftung" Wohnraum einem anderen als dem vorgeschlagenen Wohnungsuchenden zuzuteilen ist, ist Tat- und Rechtsfrage, die in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
auf die mündliche Verhandlung
am 29. Februar 1956
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen
und die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. von Turegg und Prof. Dr. Bettermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 1954 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
In dem Hause H., M.straße 18, bewohnt der Glasermeister A. S. die im ersten Stockwerk gelegene Wohnung. Er und der Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Hauses. Im Juni 1953 wurde die im zweiten Stockwerk gelegene Wohnung frei. Als der Kläger im Juli 1953 beantragte, ihm diese Wohnung zuzuteilen, lehnte das Wohnungsamt den Antrag ab und erließ gleichzeitig eine Auswahlzuweisung u.a. zugunsten der Beigeladenen.
Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Landesverwaltungsgericht hat den Ablehnungsbescheid und die Auswahlzuweisung sowie den Einspruchsbescheid aufgehoben und das beklagte Bezirksamt für verpflichtet erklärt, dem Kläger die Benutzung der Wohnung M.straße 18, II zu gestatten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil (ZMR 1954 S. 335) die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß der Anspruch auf bevorrechtigte Zuteilung von Wohnraum, den § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG dem Eigentümer einräumt, im Falle des Miteigentums erschöpft sei, wenn bereits ein Miteigentümer eine Wohnung in dem Hause innehabe. In einem solchen Falle wie hier stehe der andere Miteigentümer ohne Vorrecht neben den anderen Wohnungsuchenden. Entscheidend für die Zuteilung sei mithin die Dringlichkeit. Das Wohnungsamt habe unter Beachtung dieser Rechtslage zu Recht die Auswahlzuweisung vorgenommen.
Mit der Revision hat der Kläger zunächst beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts das Urteil des Landesverwaltungsgerichts wiederherzustellen. Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die Beklagte die Auswahlzuweisung aufgehoben, insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt und gebeten, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen; im übrigen hat sie beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Kläger hat den Antrag der Revisionsschrift dahin neu gefaßt: "festzustellen, daß die Auswahlzuweisung vom 24. Juli 1953 rechtswidrig bzw. unzulässig war". Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist in vollem Umfange den Ausführungen des angefochtenen Urteils beigetreten.
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Nachdem im Laufe des Revisionsverfahrens die Beklagte die Auswahlzuweisung für erledigt erklärt hatte, stand es dem Kläger frei und lag es für ihn nahe, dieselbe Erklärung abzugeben. Er hat das nicht getan, er hat vielmehr den wiedergegebenen Feststellungsantrag gestellt. Dieser Antrag kann nur auf § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165 gestützt werden. Danach ist das Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen, daß auch er den Verwaltungsakt der Auswahlzuweisung - mit Recht - durch "Zurücknahme" für erledigt betrachtet, aber die Feststellung begehrt, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig (oder nichtig) gewesen sei. Ein solcher Antrag ist jedoch nur zulässig, wenn der Kläger "ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat". Dieses besondere Rechtsschutzbedürfnis hat weder der Kläger dargetan noch ergibt es sich sonst aus den Akten. Seine Begründung, er habe ein Interesse daran, festgestellt zu wissen, daß - unabhängig von den Gesichtspunkten, die die Behörde nachträglich aus ganz anderen Erwägungen zur Aufhebung des Verwaltungsaktes veranlaßt haben - dieser von vornherein gegenüber dem Kläger nicht zulässig war, schlägt nicht durch. Denn diese Feststellung, auf die der Kläger Wert legt, wird ihm dadurch zuteil, daß über die von ihm zugleich erhobene und aufrechterhaltene Anfechtungsklage im übrigen, d.h. hinsichtlich der Ablehnung seines Zuteilungsantrages, und über seine Vornahmeklage auf Zuteilung entschieden wird. Durch das heutige Urteil wird gleichzeitig klargestellt, ob die Beklagte die von ihr benannten Personen, insbesondere die Beigeladene, zuweisen durfte oder ob sie dem Antrag des Klägers auf Zuteilung an ihn selbst zu entsprechen hatte. Der Kläger hat demnach insoweit zu Unrecht auch nach der Erledigung der Hauptsache einen Sachantrag gestellt, obwohl er sich insoweit darauf hätte beschränken sollen, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Infolgedessen war hinsichtlich der Auswahlzuweisung die Klage abzuweisen, weil dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag aus § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165 fehlt. Es brauchte daher in diesem Falle nicht entschieden zu werden, ob dem Antrag auch § 60 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - entgegensteht, durch den "Klageänderungen" im Revisionsverfahren ausgeschlossen werden. Das Urteil des Berufungsgerichts, das auf Klageabweisung lautet, ist bezüglich der Auswahlzuweisung zu billigen bereits aus dem dargelegten formellrechtlichen Grunde. Insoweit war die Revision deshalb zurückzuweisen.
II.
Das Urteil der Vorinstanz hält aber auch sachlich-rechtlicher Prüfung stand, soweit es ihrer danach noch bedarf. Das Gericht tritt der von ihr vertretenen Auffassung bei, daß mehrere Miteigentümer das dem Grundstückseigentümer in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) - WBewG - verliehene Privileg nur einmal geltend machen können.
Der Kläger allein hat den Zuteilungsanspruch nach § 17 Abs. 1 WBewG geltend gemacht. Diese Tatsache entzieht seiner Klage nicht bereits die Begründung. Denn es ist offenkundig, daß der andere Miteigentümer mit dem Antrag des Klägers einverstanden war und ist. Das genügt, damit die Aktivlegitimation des Klägers gegeben ist.
1.
Der Grundstückseigentümer hat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG einen Rechtsanspruch auf Zuteilung von Wohnraum unter Vorrang gegenüber allen anderen Bewerbern. Dieses "Eigentümerprivileg" steht nicht unter dem Vorbehalt des § 14 Abs. 1 WBewG, daß einem Antrag des Verfügungsberechtigten auf Benutzungsgenehmigung nicht zu entsprechen ist, wenn der Wohnraum aus gewichtigen Gründen der Wohnraumbewirtschaftung einem anderen als dem vorgeschlagenen Wohnungsuchenden zuzuteilen ist. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG steht als Sondervorschrift der allgemeinen Regelung des § 14 Abs. 1 WBewG gegenüber und schließt diese im Bereich ihrer Anwendbarkeit aus.
2.
Die Frage, ob das Eigentümerprivileg ausgelöst wird, darf stets nur für eine bestimmte Wohnung, die frei wird, gestellt werden: Stets ist derjenige privilegiert, der zu der Zeit Eigentümer ist, zu der der Wohnraum im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 WBewG frei wird. Wenn mehrere Miteigentümer nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand das Eigentümerprivileg für eine Wohnung gemeinsam geltend machen - wie es hier nicht geschieht -, dann ist dieser Anspruch nach dem Gesetz gegeben. Er ist dagegen nicht begründet, wenn ein Miteigentümer für sich allein im "eigenen" Hause eine Wohnung beansprucht, wie es hier geschieht, obwohl der andere oder ein anderer Miteigentümer in demselben Hause bereits Wohnung genommen hat.
3.
Bereits der Gesetzeswortlaut spricht in mehrfacher Hinsicht für die hier vertretene enge Auslegung.
a)
Das Gesetz stellt auf den Grundstückseigentümer ab. Grundstückseigentümer ist nicht der bloße Miteigentümer allein, sondern die Gesamtheit der Miteigentümer, sei es nach Bruchteilen (wie hier), sei es zur gesamten Hand. Nur die Gesamtheit kann denselben Vorrang beanspruchen wie der Alleineigentümer. Der Gesetzeswortlaut gibt nichts dafür her, daß jedes einzelne Mitglied einer solchen - möglicherweise vielköpfigen - Gesamtheit das ihr eingeräumte Privileg je für sich allein sollte beanspruchen dürfen.
b)
Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, daß nach dem Gesetzeswortlaut dem Grundstückseigentümer der dinglich Berechtigte zwar gleichsteht, beide aber durch das Wort "oder" einander gegenübergestellt werden, nicht aber durch das Wert "und" verbunden sind. Das Gesetz hat also den Fall einer möglichen Konkurrenz zwischen mehreren dinglich Berechtigten, der dem Gesetzgeber vor Augen getreten ist, eindeutig in dem hier vertretenen Sinne entschieden: Mehrere Berechtigte werden nach dem Willen des Gesetzes nicht mehrmals mit dem Privileg des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG bedacht, sondern nur einmal. Der Gesetzgeber hat demnach eine Vervielfältigung des Privilegs abgelehnt, obwohl eine solche in der Tat geeignet gewesen wäre, das Grundrecht des Art. 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG -, das durch § 1 WBewG vorübergehend eingeschränkt worden ist, zur Geltung zu bringen. Der Versuch, mit diesem Hinweis die Vervielfältigung des Eigentümerprivilegs zu rechtfertigen, muß daher scheitern. Es läßt sich vielmehr aus dem vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fall der Häufung von Eigentum und beschränktem dinglichen Recht der Schluß ableiten, daß in dem hier zur Rede stehenden Fall einer Konkurrenz zwischen mehreren kraft Miteigentums Berechtigten ebenfalls nur einer zum Zuge kommt.
c)
Dabei bietet der vorliegende Fall keine Veranlassung, abschließend zu der im Gesetz nicht geregelten Frage Stellung zu nehmen, durch wen und wie der Streit zu schlichten ist, der entstehen kann, wenn mehrere Miteigentümer, von denen keiner im Hause wohnt, sich nicht darüber einigen, wer von ihnen das Eigentümerprivileg für eine freie Wohnung in Anspruch nehmen soll. Denn wenn und solange ein Miteigentümer bereits eine Wohnung im Hause innehat und beibehält, erwächst der Anspruch aus § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG für keinen anderen Miteigentümer. Der Anspruch ist vielmehr zugunsten der Gesamtheit der Miteigentümer bereits erfüllt und damit für die Zeit verbraucht, während der die Eigentumsverhältnisse gleichblieben.
4.
Der Gesetzgeber hat für den Fall keine Regelung getroffen, wie zu verfahren ist, wenn ein solcher Streit unter den Miteigentümern entsteht. Gerade diese Tatsache legt wiederum den Schluß nahe, daß der Vorrang jedenfalls nur einem von mehreren Miteigentümern zukommt. Denn wenn der Gesetzgeber den Fall der Konkurrenz in dem. Sinne hätte ordnen wollen, daß bei Miteigentum jeder Berechtigte den Anspruch aus § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG erheben könnte, hätte es offenbar einer Bestimmung darüber bedurft, wer zugunsten des anderen zurückzutreten hat, wenn, wie das regelmäßig zutrifft, nur eine Wohnung im Hause frei wird. Bei dem gesetzlich geregelten. Fall des Zusammentreffens von Eigentum und beschränktem dinglichen Recht ergibt sich aus der Verschiedenartigkeit der konkurrierenden dinglichen Rechte, wer den Vorrang des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG unter Ausschluß der anderen für sichbeanspruchen kann. Dagegen versteht es sich bei der hier erörterten Konkurrenz zwischen mehreren kraft Miteigentums Berechtigten nicht von selbst, wer den anderen ausschließt. Folglich muß gerade aus dem Schweigen des Gesetzes zu diesem Problem auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, daß jeweils nur einem von mehreren Miteigentümern das Privileg des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG zugute kommen soll.
5.
Für die hier vertretene enge Auslegung spricht aber auch die Systematik des Gesetzes. Nach seinem Aufbau und Gefüge nimmt § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG einen Platz ein, der diese Bestimmung gegenüber anderen Vorschriften eindeutig abhebt. Sie kann stets, aber auch nur dann angewendet werden, wenn der Grundstückseigentümer - mag es einer, mögen es deren mehrere sein - für sich Wohnraum (vgl. § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 WBewG) im Hause beansprucht. Dann kommt das Privileg zur Geltung, auf Grund dessen die Wohnungsbehörde schlechthin zur Zuteilung verpflichtet ist, ohne dagegen gewichtige Gründe der Wohnraumbewirtschaftung ins Feld führen zu können. Jener Sondertatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG würde mit dem allgemeinen Vorschlagsrecht des Verfügungsberechtigten, das § 14 Abs. 1 WBewG vorsieht, vermischt, die Voraussetzungen würden verwischt werden, wenn es den Miteigentümern gestattet wäre, bei gleichbleibendem Eigentum - also ohne daß eine Änderung der Eigentumsverhältnisse dazwischentritt - erst für das eine und dann für das andere Mitglied der Gesamtheit der Eigentümer das Privileg in Anspruch zu nehmen.
Das Eigentümerprivileg kann zwar mehrfach hintereinander geltend gemacht werden. Es steht dem nichts entgegen, daß der Grundstückseigentümer erst die eine und dann die andere Wohnung für sich in Anspruch nimmt, sofern die zweite Wohnung, die während der Dauer seines Eigentums frei wird, seinen Wohnbedürfnissen noch besser entspricht als die erste Wohnung, die er nach dem 30. Juni 1953 bei ihrem Freiwerden mit Erfolg für sich beansprucht hat, und sofern er auch die zweite Wohnung auslastet oder die erste Wohnung aufgibt; vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 5. Mai 1955 - BVerwGE 2, 80 -. Wenn also in einem Hause nacheinander mehrere Wohnungen frei werden, ohne daß sich ein Wechsel des Eigentums dazwischenschiebt, kann die Wohnungsbehörde es zwar nicht verhindern, daß der privilegierte Grundstückseigentümer in seinem Hause "wandert". Es würde aber das Eigentümerprivileg in einer Weise überspannt und vervielfältigt werden, die dem Sinn des Gesetzes nicht entspricht, wenn man es zulassen wellte, daß eine Erbengemeinschaft z.B. von sechs Personen nacheinander die sechs Wohnungen des Hauses für sich beanspruchen könnte in der Form, daß jeweils die nächste Wohnung, die frei wird, einem weiteren Mitglied der Erbengemeinschaft zugeteilt werden müßte, das diese dafür vorschlägt. Im Zweifel steht einer solchen weiten Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG bereits die Tatsache im Wege, auf die schon die Vorinstanz hingewiesen hat, daß nach § 17 Abs. 2 WBewG der Rechtsanspruch auf bestimmten Wohnraum, wie ihn diese Vorschrift gewährt, die Ausnahme bildet. Eine Ausnahmevorschrift jedoch ist im allgemeinen eng auszulegen.
6.
Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung ist auch nicht dadurch widerlegt, daß auf die Möglichkeit hingewiesen wird, das Miteigentum in Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175) umzuwandeln. Diese Möglichkeit besteht, wie auch jene, einem Miteigentümer zusätzlich einen Nießbrauch zu bestellen und ihm dadurch das Privileg des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG zu verschaffen. Daß indessen eine Änderung der Eigentumsverhältnisse zu einer Änderung des Eigentümerprivilegs führen kann und in der Regel führen wird, liegt auf der Hand. Die Möglichkeit von Manipulationen trägt jedoch nichts zur Lösung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage bei, die nur auf Grund der jeweils tatsächlich vorhandenen Eigentumsverhältnisse beantwortet werden kann.
Roquette, der jenen Hinweis wiederholt gegeben hat (Wohnraumbewirtschaftungsgesetz Anm. 2 zu § 17 sowie Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht 1954 S. 274), berücksichtigt nicht, daß sich daraus für die hier erörterte Frage nichts ergibt, weil das Wohnungseigentum den bisherigen Miteigentümer zwar in den Stand setzen würde, eine einzige bestimmte - nämlich seine - Wohnung in Anspruch zu nehmen, wenn diese frei wird, nicht aber jede beliebige Wohnung in dem ganzen Hause, wie es die Folge der hier abgelehnten weiten Auslegung wäre. Die Vorinstanz hat bereits mit Recht darauf hingewiesen, daß es unzulässig ist, das Miteigentum an einem Hause und das Sondereigentum an einer Wohnung gleichzustellen. Wenn überdies der Fall in Rechnung gestellt wird, daß an derselben Wohnung mehrere Berechtigte Wohnungseigentum haben, dann erweist es sich, daß der Hinweis von Roquette das Problem nur verschiebt, aber nicht löst.
7.
Die Auffassung, die hier in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vertreten wird, herrscht in der Rechtsprechung und im Schrifttum bei weitem vor. Außer dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht haben denselben Standpunkt vertreten das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in dem Urteil vom 21. April 1954 (ZMR 1954 S. 33 -) und das Oberverwaltungsgericht Münster in mehreren Entscheidungen, die sich auf die vergleichbare Vorschrift des § 21 des Landeswohnungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1950 (GVBl. S. 25) beziehen. Allein der Verwaltungsgerichtshof Stuttgart in den Urteilen vom 28. Oktober 1954 (DÖV 1954 S. 758 = ZMR 1955 S. 26) und vom 7. Januar 1955 (DÖV 1955 S. 411 = ZMR 1955 S. 181) und das Landesverwaltungsgericht Bünden in dem - nicht rechtskräftig gewordenen - Urteil vom 30. März 1954 (DWW 1954 S. 273) haben den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen. Für die Gegenmeinung hat sich im übrigen allein Roquette a.a.O. ausgesprochen, dem - außer den zuletzt genannten drei Urteilen - sich Steinberg, DWW 1953 S. 238, angeschlossen hat, während das gesamte übrige Schrifttum die hier vertretene enge Auslegung gutheißt.
Das haben insbesondere getan: Fellner-Fischer, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 17 WBewG; Fellner in einer ablehnenden Anmerkung zu dem Urteil des VGH Stuttgart vom 28. Oktober 1954 (ZMR 1955 S. 117); Hans, Anm. 1 zu § 17 WBewG, NJW 1953 S. 843 und DVBl. 1955 S. 697 (S. 699/700) unter III 3; Wormit, Anm. 2 zu § 17 WBewG; Fischer-Dieskau und Pergande, Das Erste Wohnungsbaugesetz, Anm. 5 zu § 37 (S. 797); Friese, NJW 1953 S. 846, und Althaus, DVBl. 1953 S. 460 (S. 462).
Nach alledem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, daß Nr. 10 der Fachlichen Weisung W 31/53 alter Fassung bzw. Nr. 8 derselben Weisung neuer Fassung der Freien und Hansestadt Hamburg - Amt für Wohnungswesen - vom 25. Juni 1953/22. November 1934, auf die sich die Beklagte bei der Ablehnung des Zuteilungsantrages gestützt hat, mit dem Gesetz in Einklang steht. Der hier maßgebende Absatz hat den folgenden Wortlaut: "Der Anspruch des Grundstückseigentümers besteht nur auf eine Wohnung im eigenen Hause. Mehrere Eigentümer eines Mehrfamilienhauses können daher entweder eine Wohnung des Hauses für sich gemeinsam oder eine für einen oder eine gemeinsam für mehrere von ihnen beanspruchen". Die Beklagte durfte daher den auf § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG gestützten Zuteilungsanspruch des Klägers ablehnen.
III.
Der Kläger hat sich zusätzlich auch darauf berufen, daß auf Grund der Dringlichkeit seiner Bewerbung der von ihm angestrebte Wohnraum ihm antragsgemäß habe zugeteilt werden müssen. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Beklagte den Antrag geprüft und abgelehnt. Die Vorinstanz hat ihre Auffassung gebilligt. Auch insoweit kann dem Kläger die Aktivlegitimation nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil - scheinbar - er allein die Zuteilung für sich begehrt.
Sein Antrag gründet sich insoweit auf § 14 Abs. 1 WBewG, der vorschreibt, daß die Benutzungsgenehmigung "entsprechend dem Antrag des Verfügungsberechtigten" zu erteilen ist, "wenn Wohnraum nicht aus gewichtigen Gründen der Wohnraumbewirtschaftung einem anderen als dem vorgeschlagenen Wohnungsuchenden zuzuteilen ist". Im angefochtenen Urteil hat sich die Vorinstanz - im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht - nicht ausdrücklich mit dieser Vorschrift beschäftigt. Ihrer Entscheidung ist indessen im Ergebnis beizutreten.
1.
Der Antrag nach § 14 Abs. 1 WBewG kann auch, und zwar gerade auch von dem oder - wie es hier der Sache nach geschehen ist - von den Grundstückseigentümern als den "Verfügungsberechtigten" gestellt werden. Ein solcher Antrag löst nicht den unbedingten Vorrang des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG aus. Seine Wirkung bleibt insofern einerseits hinter dem Rechtsanspruch nach dieser Sondernorm zurück. Er unterliegt anderseits nicht der hier aufgezeigten Beschränkung auf einen einzelnen unter mehreren Miteigentümern. Diese sind nach § 14 Abs. 1 WBewG weder daran gehindert, überhaupt für einen der ihren die Benutzungsgenehmigung zu beantragen, noch daran, trotz gleichbleibender Eigentumsverhältnisse zunächst den einen und später den anderen Miteigentümer vorzuschlagen. Ob die Behörde diesem Antrag zu entsprechen hat, das entscheidet sich im Ergebnis vornehmlich nach dem Grade der Dringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 ff. WBewG, wie die Vorinstanz insofern zutreffend ausgeführt hat. Die Tatsache, daß der Bewerber Miteigentümer ist, hat dagegen in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben.
2.
Trotz der in § 17 Abs. 2 WBewG enthaltenen Klarstellung, daß ein Rechtsanspruch auf bestimmten Wohnraum außer im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht besteht, hat der Verfügungsberechtigte auf Grund von § 14 Abs. 1 WBewG ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung der Benutzungsgenehmigung, wie sich aus dem Worte "ist" (zu erteilen) ergibt. Die Behörde kann und muß aber den Antrag ablehnen, wenn Wohnraum aus gewichtigen Gründen der Wohnraumbewirtschaftung einem anderen zuzuteilen ist. "Ob das der Fall ist, ist Tat- und Rechtsfrage und daher von den Verwaltungsgerichten vollen Umfangs nachzuprüfen"; dahin hat die Vorinstanz in ständiger Rechtsprechung entschieden, vgl. insbesondere die Urteile, vom 15. Oktober 1954 - OVG Bf I 105/54 - (mit weiteren Nachweisen) und vom 20. Oktober 1955 (ZMR 1956 S. 98). Das Gericht hat sich diese Auffassung, die in Rechtsprechung und Schrifttum ganz einhellig vertreten wird, zu eigen gemacht.
Ebenso OVG Münster, Bescheid vom 26. August 1954 (ZMR 1955 S. 58) und Beschluß vom 18. April 1955 (WM 1955 S. 173); VGH Stuttgart, Urteile vom 14. Oktober 1954 - 2 S 176.54 - und vom 28. Oktober 1954 (DÖV 1954 S. 758 = ZMR 1955 S. 26).
3.
Der Entscheidung darüber, ob der von dem Verfügungsberechtigten Vorgeschlagene die Benutzungsgenehmigung erhält oder ob eine Zuweisung auf Grund von § 15 WBewG zu verfügen ist, muß dann aber die Wohnungsbehörde im wesentlichen den Vergleich zugrunde legen zwischen der Dringlichkeit des vorgeschlagenen Bewerbers auf der einen Seite und derjenigen Wohnungsuchenden auf der anderen Seite, die sie zuweisen möchte. Dabei kann ein geringer Unterschied in der Dringlichkeit die Ablehnung des Antrages nicht rechtfertigen. Vielmehr hat es das Gesetz, indem es dem Verfügungsberechtigten den Anspruch auf Benutzungsgenehmigung einräumte, bewußt in Kauf genommen, daß auch ein objektiv besser berechtigter Bewerber zugunsten desjenigen zurückstehen muß, dem der Verfügungsberechtigte den Wohnraum überlassen möchte. Ein geringer Unterschied in der Dringlichkeit ist zwar als ein wohnungswirtschaftlicher Gesichtspunkt oder Grund anzusehen, er kann aber nicht als ein "gewichtiger" Grund anerkannt werden. Ein solcher wird aber vom Gesetz verlangt, damit die Ablehnung rechtmäßig sei. Auch darüber besteht in der Rechtsprechung und im Schrifttum Übereinstimmung.
OVG Hamburg, Urteil vom 15. Oktober 1954; GVG Berlin, Urteil vom 22. April 1955 (HuW 1955 S. 281); Fellner-Fischer, 2. Aufl. Anm. 1 Nr. 2 zu § 14 WBewG; Wormit, Anm. 3 zu § 14 WBewG; Hans, DVBl. 1955 S. 697 (S. 698) unter 13.
4.
Diese Abwägung hat das Wohnungsamt hier vorgenommen. Die Vorinstanz hat auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind, sein Vorgehen als rechtmäßig anerkannt. Ihrer Auffassung tritt das Gericht im Ergebnis bei. Die Revisionsrüge des Klägers, daß die Vorinstanz entgegen den §§ 61 und 65 MRVO Nr. 165 den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe, ist unbegründet. Zwischen der Punktzahl, die der Kläger für sich in Anspruch nimmt, und der Punktzahl der Zugewiesenen, insbesondere der Beigeladenen, besteht ein so erheblicher Abstand, daß gewichtige Gründe der Wohnraumbewirtschaftung dagegen sprachen, dem Antrag der Verfügungsberechtigten auf Benutzungsgenehmigung stattzugeben.
Die Frage, ob die Ablehnung der Benutzungsgenehmigung rechtmäßig war, ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nur insoweit zu prüfen und zuungunsten des Klägers zu entscheiden, als die Beklagte ihm die in der Auswahlzuweisung genannten Personen, insbesondere die Beigeladene, vorgezogen hat. Nachdem die Beklagte im Revisionsverfahren die Auswahlzuweisung zurückgenommen hat, ist die Grundlage des hier als erforderlich bezeichneten Vergleiches entfallen. Die Beklagte hat damit insoweit zugleich ihren Ablehnungsbescheid gegenstandslos gemacht. Sie hat daher über den Anspruch des Klägers auf Benutzungsgenehmigung nunmehr auf Grund des § 14 Abs. 1 WBewG anderweit zu entscheiden. Nach der Rücknahme der Auswahlzuweisung ist gegenwärtig kein Raum für eine gerichtliche Entscheidung weder des Inhalts, daß der Kläger unter allen Umständen gegenüber anderen Wohnungsuchenden zurückzutreten, noch des Inhalts, daß er ihnen vorzugehen habe, wie sie der Kläger begehrt.
Aus diesen Darlegungen folgt schließlich, daß der Kläger mit der Vornahmeklage weder auf Grund von § 17 Abs. 1 Satz 1 noch auf Grund von § 14 Abs. 1 WBewG Erfolg haben kann: Ihm steht nicht der Anspruch zu, daß ihm die Wohnung zugeteilt werde. Die von ihm im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung, daß der Miteigentümer auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens seine Eigentumshälfte verlieren werde, so daß in Kürze kein Eigentümer im Hause wohnen werde, kann allein auf die künftige Entschließung des Beklagten Einfluß haben, wenn sie sich bis dahin als zutreffend erweist, nicht aber auf die vorliegende Entscheidung. Ihr sind die von der Vorinstanz bindend festgestellten tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Das gilt nicht nur für die Tatsache, daß der im selben Hause wohnhafte Glasermeister S. noch Miteigentümer sei, sondern insbesondere auch für die Wohnraumeigenschaft der von dem Kläger angestrebten Räume. Seine Revisionsrüge, daß die Vorinstanz auch insoweit ihrer Aufklärungs- und Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei, ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger verkennt wohl, daß nach § 2 Abs. 3 WBewG dessen Vorschriften entsprechende Anwendung finden auf Wohnräume, "wenn darin eine Person oder mehrere Personen gemeinschaftlich ihr häusliches Leben führen oder führen sollen". Dieser Begriffsbestimmung entspricht das zweite Stockwerk des Hauses, mag es nun ein Mehrfamilienhaus sein oder ein Einfamilienhaus, wie der Kläger behauptet.
Die gegen die Ablehnung der Zuteilung gerichtete Anfechtungsklage hat das Berufungsgericht demnach mit Recht abgewiesen. Auch die Vornahmeklage, mit welcher der Kläger seinen vermeintlichen Zuteilungsanspruch verfolgt, ist von der Vorinstanz mit Recht abgewiesen worden. Demgemäß war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Baring
Prof. Dr. Bettermann