Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1983, Az.: III ZR 84/82
Rückzahlung von Garantieleistungen; Übernahme einer Ausfuhrgarantie durch die Bundesrepublik Deutschland; Konkurs des ausländischen Schuldners; Anwendung der Unklarheitenregel auf die Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Ausfuhrgarantien
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 84/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 12.03.1982
Rechtsgrundlagen
- § 367 Abs. 1 BGB
- § 367 Abs. 2 BGB
- § 242 BGB
- § 10 Abs. 1 Allgemeine Bedingungen für die Übernahme von Ausfuhrgarantien
Prozessführer
Firma Hans G., Import - Export, Inhaber Kaufmann Hans G., H. straße 15, D./Württ.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und den Bundesminister für Finanzen, V. Straße 76, B.
Redaktioneller Leitsatz
Wenn in den Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Ausfuhrgarantien nicht ausdrücklich geregelt ist, ob und in welchem Umfang Zinszahlungen des Schuldners oder dritter Personen bei der Anrechnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 A3 zu berücksichtigen sind, so kann nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel nur eine Berechnungsart rechtlichen Bestand haben, bei der die geschuldeten und die gezahlten Verzugszinsen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. März 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte lieferte in den Jahren 1962 und 1963 Waren im Gesamtwert von über 350.000 DM an den belgischen Kaufmann P.. Für Lieferungen von Gerberwolle an P. übernahm die klagende Bundesrepublik durch Ausfuhr-Garantieerklärung vom 30. Oktober 1962 eine Garantie mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 30 % für Forderungen der Beklagten bis zu 150.000 DM. Ab 1. Januar 1963 waren Forderungen bis 300.000 DM bei einer Selbstbeteiligung von 35 % garantiert.
Der Ausfuhrgarantie wurden die üblichen Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Ausfuhrgarantien (im folgenden: AB) zugrunde gelegt, deren § 10 Abs. 1 wie folgt lautet:
"(1)
Die Entschädigung wird wie folgt festgestellt:1.
Vor Eintritt des Garantiefalles vom Schuldner geleistete Zahlungen sind auf die jeweils ältesten Forderungen anzurechnen.2.
Im Schuldnerland in nicht vereinbarter Währung gezahlte oder hinterlegte Beträge, die noch nicht in die vereinbarte Währung konvertiert und transferiert sind, sind zum letzten amtlichen Kurs im Schuldnerland am Tage vor der Zahlung oder Hinterlegung in die vereinbarte Währung umzurechnen.3.
Von der im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit dem Garantienehmer gegen den ausländischen Schuldner zustehenden garantierten Forderung kommen in Abzuga)
die nach eingetretener Uneinbringlichkeit geleisteten Zahlungen oder sonstige Leistungen des Schuldners oder dritter Personen,b)
die nach eingetretener Uneinbringlichkeit abgegebenen, noch nicht erfüllten Leistungsversprechen des Schuldners, insbesondere vereinbarte Ausschüttungen und Erlöse aus der Schuldnerischen Masse,c)
der Erlös aus Rücklieferungen oder anderweitiger Verwertung von Waren, Pfändungen, Versicherungen und sonstigen Sicherheiten abzüglich der sachgemäß aufgewendeten Kosten,d)
aufrechenbare Forderungen, Forderungsnachlässe, Gutschriften und Leistungen an Zahlungs Statt,e)
Kursgewinne aus der Abwicklung des den Gegenstand der Garantie bildenden Liefervertragsin voller Höhe, soweit sie garantierte Forderungen betreffen, anteilig im Verhältnis der garantierten zu den nicht garantierten Förderungen, soweit sie sich auf nicht gerantierte Forderungen beziehen. Der hiernach verbleibende Rest der Forderung ist um die in der Garantie-Erklärung festgesetzte Selbstbeteiligung des Garantienehmers zu kürzen."
Am 6. Juli 1963 wurde über das Vermögen des P. der Konkurs eröffnet. Die Beklagte fiel mit ihren Forderungen aus. Teilforderungen in Höhe von 40.336 DM (mit 30 % Selbstbeteiligung) und 190.598,44 DM (mit einer Selbstbeteiligung von 35 %) waren durch die Garantie gesichert; die Klägerin hat der Beklagten demgemäß in Höhe von 152.124,19 DM Leistungen aus der Garantievereinbarung erbracht. Weitere Forderungen mit insgesamt 122.594,95 DM fielen nicht unter die Garantie.
Die Beklagte warf ihrem Handelsvertreter B. vor, ihr Kenntnisse über die schlechte finanzielle Lage des P. vorenthalten zu haben. Gegen eine Provisionsklage des Handelsvertreters über 9.122 DM erklärte sie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen und begehrte widerklagend Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrags von 16.000 DM. Die Beklagte obsiegte in jenem Rechtsstreit in vollem Umfang (vgl. BGH Urt. vom 19. Juni 1969 - VII ZR 39/67 = WM 1969, 1139). Ende 1971 klagte die Beklagte darauf ihren gesamten Ausfall, soweit er nicht durch die Ausfuhrgarantie gedeckt war, gegen B. ein. Sie begehrte Zahlung in Höhe von 168.402,18 DM (Selbstbeteiligung 70.929,23 DM zuzüglich nichtgarantierte Forderungen 122.594,95 DM abzüglich im Vorprozeß durch Aufrechnung und Widerklage erlangter 25.122 DM). Dieser Prozeß endete 1974 vor dem Oberlandesgericht Köln mit einem Vergleich, in dem B. sich verpflichtete, zum Ausgleich der mit der Klage geltend gemachten Forderungen 40.000 DM nebst 7,5 % Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1974 an die Beklagte des jetzigen Rechtsstreits zu bezahlen.
Der Streit der Parteien geht um die Frage, ob und, wenn ja, in welchem Umfang diese Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 a AB anzurechnen sind; die Klägerin hat zuletzt die Auffassung vertreten, die Beklagte habe 25.604,63 DM zuviel aus der Ausfuhrgarantie erhalten und sei in dieser Höhe zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zum Nachteil der Beklagten entschieden hat.
I.
Das Berufungsgericht ist bei der Berechnung der Erstattungsforderung der Klägerin in der Weise vorgegangen, daß es in einem ersten Schritt den prozentualen Anteil der verschiedenen Forderungen der Beklagten an ihrem Gesamtausfall festgestellt hat. Es hat hierbei 15.000 DM (aufgrund des Vergleichs vor dem OLG Köln effektiv gezahlte Zinsen) den nichtgarantierten Forderungen der Beklagten zugeschlagen und alsdann errechnet, daß die garantierten Forderungen mit 30 % Selbstbeteiligung 10,9451 %, die garantierten Forderungen mit 35 % Selbstbeteiligung 51,7186 % und die so verstandenen "nichtgarantierten Forderungen" mit insgesamt 137.594,95 DM 37,3362 % des Gesamtausfalls der Beklagten ausmachten. Von den von B. erlangten Zahlungen von 80.122 DM hat das Berufungsgericht Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 21.451,84 DM abgesetzt. Sodann hat es den so ermittelten Nettoertrag der Prozesse zwischen der Beklagten und B. auf die garantierten und nichtgarantierten Forderungen des Beklagten gegen P. verhältnismäßig aufgeteilt und den auf die garantierten Forderungen entfallenden Teil nach Abzug der Selbstbeteiligung mit 24.218,26 DM der Klägerin zugesprochen.
II.
Die Berechnung der Klageforderung, wie das Berufungsgericht sie vorgenommen hat, ist von Rechtsirrtum beeinflußt. Das Berufungsgericht durfte die von B. an die Beklagte gezahlten Zinsen nicht in die Berechnung einbeziehen.
1.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht aus der Zahlung B. in Höhe von 40.000 DM und aus den in dem früheren Prozeß der Beklagten gegen B. erlangten Leistungen einen Erstattungsanspruch der Klägerin hergeleitet hat.
Soweit nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) AB Zahlungen oder sonstige Leistungen des Schuldners oder dritter Personen von den dem Garantienehmer gegen den ausländischen Schuldner zustehenden Forderungen abzuziehen sind, steht der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr erbrachten Garantieleistung zu, falls solche Zahlungen oder Leistungen nach Erbringung der Garantieleistung erfolgen und infolgedessen bei der Berechnung der Garantieleistung noch nicht berücksichtigt werden konnten. Die Zahlungen Böhmes von 40.000 DM und 16.000 DM sowie die Aufrechnung in Höhe von 9.122 DM erfüllen (mindestens zum Teil) die Voraussetzungen des in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) AB vorgeschriebenen Abzuges, denn es handelte sich dabei (mindestens teilweise) um Leistungen "auf Forderungen gegen den betreffenden Schuldner wegen des garantierten Leistungsgegenstandes innerhalb des Garantiezeitraumes" (Urteil des Senats vom 11. November 1982 - III ZR 67/81 = WM 1983, 151).
Die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung mit der Erwägung, die Leistungen B. seien gemäß § 367 Abs. 1 BGB auf Verzugszinsen anzurechnen; da Verzugszinsen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AB nicht garantierbar seien, könne die Klägerin aus den Zahlungen keine Ansprüche herleiten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
§ 367 Abs. 1 BGB ist hier schon deshalb weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, weil die Beklagte und B. in dem Vergleich vom 23. Oktober 1974 vor dem Oberlandesgericht Köln gemäß § 367 Abs. 2 BGB eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. In diesem Vergleich einigten die Beklagten und B. sich dahin, daß B. "zum Ausgleich der mit der Klage geltend gemachten Forderungen" von 168.402,18 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 1. April 1963 "den Betrag von DM 40.000 (in Worten: vierzigtausend Deutsche Mark) nebst 7,5 % Zinsen ab 1. Januar 1970, und zwar bis zum 31. Dezember 1974" zahlen solle. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich, daß die Beklagte sowohl bei der Hauptforderung als auch bei den Zinsen nachgegeben hat (§ 779 BGB). Sie hat sich mit einer Teilerfüllung sowohl bei der Haupt- als auch bei der Zinsforderung zufriedengegeben. Da diese Forderungen aber dazu bestimmt waren, den Schaden auszugleichen, der der Beklagten dadurch entstanden war, daß ihr ausländischer Schuldner, die belgische Firma P., die Kaufpreisforderung der Beklagten und die von ihr beanspruchten Verzugszinsen nicht gezahlt hatte, ist davon auszugehen, daß der Betrag von 40.000 DM auf diese Kaufpreisforderung und nicht auf Zinsen gezahlt werden sollte. Das gleiche gilt für die aufgrund des ersten Rechtsstreits gegen B. von der Beklagten erlangten Leistungen.
2.
Dagegen ist die Einbeziehung der von B. gezahlten Zinsen in die Berechnung der der Klägerin zugesprochenen Erstattungsforderung von Rechtsirrtum beeinflußt.
Das Berufungsgericht bezeichnet es als "die einzig sinngemäße Auslegung der AB", Leistungen des Schuldners oder dritter Personen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) AB ohne Rücksicht auf ihre Qualifizierung als Zinszahlung auf die Entschädigungsforderung anzurechnen, weil andernfalls "ein weites Feld für Manipulationen eröffnet" wäre. Diese Auslegung widerspricht der sog. Unklarheitenregel, nach der Formularverträge bei Auslegungszweifeln gegen diejenige Vertragspartei auszulegen sind, die das Formular verwendet hat und sich klarer hätte ausdrücken können (vgl. BGHZ 62, 83, 89; Senatsurteil vom 11. November 1982 aaO).
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AB werden Verzugszinsen auch dann nicht in die Garantie einbezogen, wenn sie im Liefervertrag ausdrücklich vorgesehen sind. Ob und in welchem Umfang Zinszahlungen des Schuldners oder dritter Personen bei der Anrechnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 A3 zu berücksichtigen sind, ist in den Allgemeinen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelt. Diese Unklarheit wirkt gegen die Klägerin. Der Anwendungsbereich der Anrechnungsklausel kann daher auch hinsichtlich etwaiger Zinszahlungen "nur so weit gezogen werden, wie ihn die Gegenseite nach Treu und Glauben hinnehmen muß, um die Klausel nicht leerlaufen zu lassen" (Senatsurteil vom 11. November 1982 aaO).
Das Berufungsgericht räumt selbst ein, daß gezahlte Zinsen auf die entschädigte Forderung nach Treu und Glauben nicht nur einseitig der Klägerin zugute kommen dürften, damit eine unangemessene Benachteiligung der beklagten Garantienehmerin vermieden werde. Es erwägt deshalb, es wäre "die idealste, gerechteste Form der Berücksichtigung", wenn auch den garantierten und nichtgarantierten Forderungen jeweils der Betrag der auf sie geschuldeten Zinsen hinzugefügt würde. Diese Berechnungsart lehnt es jedoch mit Recht wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten ab; seinen Ausführungen könnte noch hinzugefügt werden, daß bei dieser Berechnungsart auch der Zeitpunkt der Abrechnung eine schwer verständliche Bedeutung gewinnt.
Demgegenüber ist die Berechnungsmethode des Berufungsgerichts, die darin besteht, die tatsächlich gezahlten Zinsen nicht nur der nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) AB abzuziehenden Leistung, sondern auch den nichtgarantierten Forderungen hinzuzurechnen, unbestreitbar einfach. Sie wird aber den Interessen des Garantienehmers nicht hinreichend gerecht, weil bei einer Leistung, die nur einen Teil der Verbindlichkeiten des ausländischen Schuldners abdeckt, die Zinszahlungen immer noch zu einem unverhältnismäßig hohen Anteil der Klägerin zugute kommen.
Nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel kann daher nur eine Berechnungsart rechtlichen Bestand haben, bei der die geschuldeten und die gezahlten Verzugszinsen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Höhe der gezahlten Zinsen ersichtlich zugunsten des Garantienehmers manipuliert wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn für eine solche Manipulation spricht im vorliegenden Fall nichts. Die Beklagte hat gegen B. zunächst 7,5 % Zinsen auf die Hauptforderung ab 1. April 1963 geltend gemacht und diese Zinsforderung schließlich auf die Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 31. Dezember 1974 - ermäßigt. Das ist nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin selbst höhere Zinsen beansprucht.
3.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend.
In diesem Zusammenhang hat der Senat folgendes erwogen: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Zahlungen B. auf die gesamten (garantierten und nichtgarantierten) Forderungen der Beklagten gegen den ausländischen Schuldner geleistet worden. Bei der Berechnung der Rückzahlungsforderung hat das Berufungsgericht diese Zahlungen aber (zum Vorteil der Beklagten) so behandelt, als ob sie ausschließlich auf nichtgarantierte Forderungen geleistet worden wäre; denn es hat den gezahlten Gesamtbetrag (abzüglich der anerkannten Kosten der Rechtsverfolgung) nur einmal im Verhältnis der garantierten und nichtgarantierten Forderungen aufgeteilt und die Beklagte zur Rückzahlung des dem Anteil der garantierten an den gesamten Forderungen entsprechenden Anteils an die Klägerin verurteilt. Aufgrund der Feststellung, daß die Zahlungen auf die gesamten noch offenen Forderungen der Beklagten erfolgt sind, wäre aber eine zweistufige Teilung in Betracht gekommen:
- - zunächst eine Aufteilung im Verhältnis der garantierten, aber wegen des Selbstbehalts von der Klägerin nicht erstatteten Forderungen zu den nichtgarantierten Forderungen der Beklagten; der auf die garantierten Forderungen entfallende Anteil hätte in vollem Umfang von der Klägerin beansprucht werden können;
- - sodann eine Aufteilung des bei der ersten Teilung auf die nichtgarantierten Forderungen entfallenen Teils der Zahlungen B. im Verhältnis der gesamten garantierten zu den nichtgarantierten Forderungen der Beklagten; der bei dieser Aufteilung dem Anteil der garantierten Forderungen entsprechende Teil der Zahlungen B. hätte ebenfalls von der Klägerin beansprucht werden können.
Bei dieser Berechnung würde sich gegenüber der Berechnung des Berufungsgerichts eine Verschiebung der Anteile zugunsten der Klägerin ergeben.
Der Senat ist aber nicht in der Lage, aufgrund dieser Berechnung zu einer abschließenden Entscheidung zu kommen. Denn das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß der Beklagten "nichtgarantierte" Forderungen gegen den ausländischen Schuldner in Höhe von 122.594,95 DM zugestanden hätten. Dem Berufungsurteil ist aber nicht zu entnehmen, ob es sich dabei in vollem Umfang um Forderungen handelt, die nach den in dem Urteil des Senats vom 11. November 1982 aufgestellten Grundsätzen als nichtgarantierte Forderungen anrechnungsfähig sind, oder ob in dieser Summe auch Forderungen enthalten sind, deren Befriedigung von dritter Seite bei der Anrechnung völlig außer Betracht zu bleiben hat.
III.
Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Da zu einer abschließenden Entscheidung noch weitere tatsächliche Feststellungen notwendig sind, muß die Sache unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Kröner
Engelhardt
Halstenberg
Werp