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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2003, Az.: XII ZB 251/03

Bestellung eines Betreuers; Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.2003
Aktenzeichen
XII ZB 251/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 19229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz

Fundstellen

  • BGHR 2004, 692-693
  • BGHReport 2004, 692-693
  • FPR 2004, 516-517
  • FamRZ 2004, 617-618 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 2004, IX Heft 6 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 2004, 317* (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2004, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 2004, 726-727 (Volltext mit red./amtl. LS)

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Dezember 2003
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Landgericht Mainz, 8. Zivilkammer, zurückgegeben.

Gründe

1

I.

Der Betroffene hat die Bestellung eines Betreuers beantragt; das Amtsgericht hat die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Das Gesuch, mit dem der Betroffene den Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, hat das Amtsgericht, durch einen anderen Richter am Amtsgericht handelnd, ebenfalls abgelehnt. Gegen beide Entscheidungen hat der Betroffene Rechtsmittel eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. In seinem Beschluss, mit dem das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärende Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen hat, ist ausgesprochen, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde und gegen die Ablehnung der Betreuerbestellung "sofortige weitere Beschwerde" eingelegt. Das Landgericht hat die Sache "zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde" dem Bundesgerichtshof vorgelegt und dem Betroffenen mitgeteilt, dass es die Akten - nach Wiedervorliegen - dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die "sofortige weitere Beschwerde (Ablehnung der Betreuung)" zuleiten werde.

2

II.

Die Vorlage ist unzulässig. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben; diese Entscheidung obliegt vielmehr dem Oberlandegericht.

3

In Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten für die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 42 ff.) entsprechend (BGHZ 46, 195, h.M.). Das bedeutet, dass gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde zulässig ist (§ 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO), über die das Landgericht zu entscheiden hat. Für das weitere Verfahren gelten zwar die vom FGG vorgesehenen Rechtsmittel - dies allerdings nur mit den Einschränkungen, die sich aus der entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Ablehnung von Richtern ergeben (BayObLG NJW 2002, 3262 [BayObLG 21.03.2002 - 3 Z BR 49/02];  3263 [BayObLG 21.03.2002 - 3 Z BR 49/02];  Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann Freiwillige Gerichtsbarkeit 4. Aufl. § 6 Rdn. 69; Demharter NZM 2002, 233, 235). Gegen die Entscheidung des Landgerichts, das die Beschwerde gegen den eine Richterablehnung für unbegründet erklärenden Beschluss des Amtsgerichts zurückweist, ist deshalb zwar an sich die weitere Beschwerde - und zwar gemäß § 29 Abs. 2 FGG als sofortige - eröffnet. Die Statthaftigkeit dieser weiteren sofortigen Beschwerde ist jedoch an dieselben Voraussetzungen geknüpft, an die auch die - nunmehr allein statthafte - Rechtsbeschwerde gegen landgerichtliche Beschwerdeentscheidungen in ZPO-Verfahren, in denen über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, gebunden wäre. Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine solche Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Deshalb ist auch in FGG-Verfahren über die Ablehnung eines Richters die sofortige weitere Beschwerde nur nach entsprechender Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Das Landgericht hat deshalb in der angefochtenen Entscheidung - sachlich zutreffend - über die Nichtzulassung eines weiteren Rechtsmittels entschieden.

4

Die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit führt indes nicht dazu, in diesen Verfahren, soweit über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, den Rechtsmittelzug zu verändern. Zwar ist in ZPO-Verfahren gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte, durch die eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, bei entsprechender Zulassung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet. Die alleinige Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht ist indes nicht auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des Bundesgerichtshofs außerhalb des Vorlageverfahrens (§ 28 Abs. 2 FGG, § 79 Abs. 2 ZPO) nicht vorgesehen ist. Insoweit bewendet es daher bei der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte als Gerichte der weiteren Beschwerde. Dies gilt auch für Verfahren der Richterablehnung; die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO auf solche Verfahren fordert eine Änderung des Rechtszugs nicht (vgl. auch BGH Beschluss vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - BGHReport 2003, 403 betr. erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Richterablehnung in Grundbuchsachen).

5

Da über die sofortige weitere Beschwerde - im Falle ihrer Zulassung - das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, obliegt dem Oberlandesgericht auch die Entscheidung über die vom Betroffenen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Der Umstand, dass eine solche Nichtzulassungsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen ist, und zwar weder im Rechtsbeschwerdeverfahren nach der ZPO noch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nach dem FGG, ändert an der Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nichts. Die Sache war daher an das Landgericht zurückzugeben.