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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2002, Az.: V ZB 61/02

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde; Entscheidung eines Oberlandesgerichts über eine Richterablehnung im Grundbuchverfahren; Beschränkung des Rechtsmittelzuges im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.2002
Aktenzeichen
V ZB 61/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 23672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Naumburg vom 27.09.2002

Fundstellen

  • BGHR 2003, 403-404
  • BGHReport 2003, 403-404
  • MDR 2003, 592 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 2003, 644-645 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 2003, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 2003, 803-804 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP 2003, 437

Amtlicher Leitsatz

Gegen die Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht im Grundbuchverfahren die Ablehnung eines mit der weiteren Beschwerde befaßten Richters für unbegründet erklärt, findet kein Rechtsmittel statt.

Tenor:

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragstellers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. September 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar. Das gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des Bundesgerichtshofs außerhalb des Vorlegungsverfahrens (§ 28 Abs. 2 FGG, § 79 Abs. 2 GBO) nicht vorgesehen ist. Diese Beschränkung des Rechtsmittelzuges trägt einerseits dem Rang Rechnung, der den Oberlandesgerichten und ihren Entscheidungen zukommt, andererseits aber auch dem Bedürfnis nach einer Entlastung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 13. November 1991, IV ZB 10/91, NJW-RR 1992, 383 = FamRZ 1992, 426). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 nichts geändert. Eine Reform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (BGH, Beschl. v. 20. März 2002, XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

3

Beschwerdewert: 1.000 EUR