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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1996, Az.: 2 StR 323/96

Versuchte umweltgefährdende Abfallbeseitigung durch einen Schlachthof und Viehhof; Durch massive Umweltbelastung drohende Schließung eines Schlachthofes; Wiederöffnung des Schlachthofes trotz mangelnder Maßnahmen zur Beseitigung der schlechten Abwassersituation; Sichere Feststellung der Gefährdung des Gewässers; Begriffsbestimmung von "unbefugten Abfällen"; Biologische Wertminderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1996
Aktenzeichen
2 StR 323/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 18961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 08.11.1995

Fundstellen

  • DVBl 1997, 430-432 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1997, 253-254
  • NStZ 1997, 189-190 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1997, 380
  • wistra 1997, 147-149

Verfahrensgegenstand

Umweltgefährdende Abfallbeseitigung

Prozessgegner

Günther M. aus D., geboren am ... 1933 in He.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. November 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Detter, Athing als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. ... aus ..., Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 1995 im Schuldspruch abgeändert:

    Der Angeklagte ist der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung schuldig.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten umweltgefährdenden Abfallbeseitigung für schuldig erklärt; es hat ihn verwarnt sowie die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 250,- DM vorbehalten.

2

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.

3

Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter umweltgefährdender Abfallbeseitigung.

4

I.

Die Strafkammer hat folgendes festgestellt:

5

Der Angeklagte war von 1981 bis 1993 Oberbürgermeister der Stadt D. Diese unterhielt bis August 1988 einen Schlacht- und Viehhof, für den Benutzungszwang bestand. Für den Betrieb war im Jahre 1960 eine gewerberechtliche Genehmigung erteilt worden. Die bei dem Schlachtbetrieb anfallenden Abwässer, die Fett, Jauche, absetzbare Stoffe (z.B. Borsten, Knochensplitter, Tierköperteile), schwerflüchtige lipophile Stoffe, wie Milch, und insbesondere Blut in großen Mengen enthielten, wurden, abgesehen vom zeitweiligen Einsatz eines Rotorzerkleinerers, ohne Vorbehandlung in die städtische Kanalisation eingeleitet, durch die sie zur städtischen Kläranlage gelangten. Auf dem Weg dorthin existierte ein Regenüberlaufbauwerk, das bei Überlastung nach einem Starkregen nicht geklärtes Abwasser aus dem Kanal in ein benachbartes Gerinne abfließen ließ. Dieses wurde mit Oberflächenwasser aus einem Teich sowie mit Regenwasser und im weiteren Verlauf mit geklärten Abwässern der Firma Me. gespeist. Das Gerinne, das teilweise mit Betonhalbschalen ausgebaut war, wurde auf und über das Gelände der städtischen Kläranlage geführt, ohne das Klärbecken zu durchlaufen. Im weiteren Verlauf wurden dann die geklärten Abwässer aus der städtischen Kläranlage aufgenommen. Hinter der Kläranlage wurde es als Darmbach, später als Landwehrgraben oder Schwarzbach bezeichnet. Am Ufer wuchsen Weiden und anderes Gehölz sowie Pflanzen, die in dem wasserdurchtränkten Uferbereich wurzelten. Auch lebten dort Wasservögel, es existierte eine Fauna in bescheidener Artenvielfalt und Anzahl.

6

Für die Einleitung aus dem Regenüberlaufbauwerk war durch den Regierungspräsidenten D. am 27. Juli 1986 eine Genehmigung nach den Wassergesetzen des Bundes und des Landes Hessen erteilt worden. Nach stärkeren Regenfällen schwammen manchmal, zugeführt aus dem Regenüberlaufbauwerk, in dem Gerinne Tierkörperteile, Schlachtabfälle und Blut.

7

Ab dem Jahre 1980 kam es immer wieder zu Beanstandungen durch die Klärwerksleitung wegen der vom Schlachthof ausgehenden Belastung der Kläranlage. Diese Probleme wurden auch häufig in Magistratssitzungen unter Federführung des Angeklagten erörtert, wobei, da eine Sanierung aus finanziellen Gründen kaum möglich erschien, auch die Schließung des Schlachthofes in Betracht gezogen wurde. Mehrere Untersuchungen ergaben, daß die Grenzwerte für schwerflüchtige, lipophile und absetzbare Stoffe im Abwasser des Schlachthofs erheblich überschritten wurden. Aufgrund dessen ordnete der Magistrat der Stadt D. am 17. Dezember 1987 die Schließung des Schlacht- und Viehhofes zum Ende des Jahres 1987 mit Ausnahme des Fleischmarktbetriebes an.

8

Nach massiven Protesten der bisherigen Benutzer des Schlachthofes leitete der Angeklagte die Wiederöffnung des Schlachthofes in die Wege, obwohl zwischenzeitlich keinerlei Maßnahmen zur Beseitigung der schlechten Abwassersituation getroffen worden waren. Auf seinen Antrag beschloß der Magistrat am 7. Januar 1988 mit seiner Stimme die Wiederaufnahme des Schlacht- und Viehbetriebes, allerdings mit provisorischen Vorkehrungen, welche die Belastung des Abwassers verringern sollten. Die Einleitung der Abwässer des Schlachthofes von diesem Zeitpunkt bis zur endgültigen Schließung am 31. August 1988 ist Grundlage der Verurteilung des Angeklagten.

9

II.

A.

Verfahrensrügen des Angeklagten

10

1.

Ein Extremfall schuldhafter Verfahrensverzögerung durch Organe der Justiz, der einen Abbruch des Strafverfahrens rechtfertigen könnte (BGHSt 35, 137 f [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87]), liegt nicht vor.

11

Das Strafverfahren hat zwar bisher einen langen Zeitraum in Anspruch genommen. Tatzeit war Januar bis August 1988. Durch die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens fast sieben Monate nach Einreichung der Anklageschrift, Einholung eines neuen Gutachtens nach Beginn der ersten Hauptverhandlung, vor allem aber durch die auf einer verspäteten Urteilsabsetzung beruhende Aufhebung des ersten landgerichtlichen Urteils in dieser Sache durch den Senat, trat eine erhebliche Verzögerung ein, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat. Die Zeitspanne zwischen Tat und dem angefochtenen Urteil ist aber erheblich geringer als bei den bisher zu diesem Problemkreis ergangenen Entscheidungen (BGH NStZ 1990, 94 = BGHR StPO §153 Abs. 2 Schuld 2; BGH StV 1994, 653; BGH Beschluß vom 27. Juni 1995 - 4 StR 293/95; Beschluß vom 26. Juni 1996 - 3 StR 199/95 = NStZ 1996, 506 [BGH 26.06.1996 - 3 StR 199/95] = NJW 1996, 2739; BVerfG NJW 1992, 2472, 2473;  1994, 967, 968;  StV 1993, 352 f; vgl. auch Wohlers JR 1994, 138 ff). Dazu kommt, daß mit der Revisionsentscheidung das Verfahren seinen Abschluß findet, eine erneute Verhandlung vor einem Tatgericht ist nicht erforderlich. Bei dieser Sachlage wird der Verzögerung durch den Strafausspruch (vgl. BGHSt 27, 274 f) ausreichend Rechnung getragen.

12

2.

Zutreffend rügt die Revision das Verfahren bei der Bescheidung des Ablehnungsgesuchs vom 22. August 1995 gegen den Sachverständigen Dipl.-Chem. Dr. Sch. Das Landgericht hat außerhalb der Hauptverhandlung ohne den Vorsitzenden der Strafkammer und ohne die Schöffen entschieden. Die Entscheidung hätte durch Beschluß in der Hauptverhandlung ergehen müssen. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler. Auch ein ordnungsgemäß besetzter Spruchkörper hätte über das Ablehnungsgesuch sachlich nicht anders entscheiden können. Denn das Vorbringen rechtfertigte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Annahme einer Befangenheit des Sachverständigen, es war, wenn nicht unzulässig, jedenfalls offensichtlich unbegründet. Der auf geschäftsmäßige Dinge beschränkte Kontakt mit der Staatsanwaltschaft bot keinen Anlaß, die Unparteilichkeit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (BGHSt 18, 214, 218 [BGH 11.01.1963 - 3 StR 52/62]; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 5; Pelchen in KK. 3. Aufl. Rdn. 5 jeweils zu § 74 StPO m.w.N.). Auch mit der Behauptung, die Bestellung des Sachverständigen sei fehlerhaft (§ 73 StPO) und ihm fehle die Sachkunde, wurden keine Gründe geltend gemacht, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten (vgl. § 244 Abs. 4 StPO; Pelchen a.a.O. unter Hinweis auf BGH Urteil vom 28. November 1961 - 1 StR 432/61 S. 12).

13

3.

Das Landgericht hat Anträge der Verteidigung vom 14. Juli und vom 22. August 1995 auf Erhebung von Beweisen, soweit ersichtlich ist, nicht beschieden.

14

Die Feststellungen des Urteils decken sich indessen mit den unter Beweis gestellten Tatsachen; die Revision teilt nicht mit, welche weiteren, davon abweichenden, Ergebnisse sich die Verteidigung von der begehrten Beweiserhebung erhoffte.

15

4.

Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

16

B.

Sachbeschwerden

17

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge des Angeklagten hat keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachbeschwerde hin zu einer Änderung des Schuldspruchs, im übrigen ist es ebenfalls unbegründet.

18

Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten als umweltgefährdende Abfallbeseitigung im Sinne von § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. (jetzt Nr. 4), meint aber, es sei nicht zur Vollendung der Tat gekommen. Es hätten sich nämlich keine sicheren Feststellungen dahingehend treffen lassen, daß die eingeleiteten Blut- und Fettmengen, die beträchtlich waren und ein Gewässer der Güteklasse II zweifellos schwerwiegend geschädigt hätten, geeignet waren, das hier betroffene Gewässer der Güteklasse IV, den Darmbach/Schwarzbach, zu gefährden. Vielmehr würden Schadstoffe in vorgeschädigten Gewässern schneller abgebaut.

19

Gegen diese Auffassung wendet sich die Staatsanwaltschaft zu Recht. Nach § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren abläßt oder sonst beseitigt.

20

Nach den Feststellungen bemerkten Bedienstete der Kläranlage seit 1980 immer wieder, daß nach Starkregen aus dem Schlachthof stammende Stoffe im Darmbach schwammen. Diese Stoffe - Blut, Tierkörperteile, Borsten und anderes - beeinträchtigten wegen ihrer ekelerregenden Beschaffenheit das in dem Darmbach abgeführte Wasser unabhängig von seiner sonstigen Qualität und unabhängig von seiner Selbstreinigungskraft nachhaltig. Der Auffassung des Landgerichts, Wasser einer minderen Güteklasse könne jedenfalls dann nicht mehr geschädigt werden, wenn die zusätzlichen Schadstoffe schneller als in anderem Wasser abgebaut werden, vermag der Senat nicht beizutreten. Das Verhalten des Angeklagten bewirkte vielmehr, daß nach starkem Regen eine zusätzliche, als abstoßend empfundene und in dieser Art sonst nicht zu verzeichnende Belastung des Darmbaches eintreten konnte; sein Verhalten war damit geeignet, jederzeit die Qualität dieses Wassers im Sinne von § 326 StGB zu verschlechtern.

21

Es hat sich damit erwiesen, daß der Darmbach in der Vergangenheit durch den Betrieb des Schlachthofes nachteilig verändert worden ist. Daß die im Tatzeitraum ergriffenen provisorischen Maßnahmen die konkrete Gefahr weiterer Beeinträchtigungen nicht auszuräumen vermochten, ergibt das Urteil hinreichend. Auf die im Schrifttum streitige Frage, ob der Tatbestand des §326 StGB eine bloß abstrakte Gefahr der Gewässerverunreinigung genügen läßt oder in irgendeiner Form den Eintritt von Gefahren für ein bestimmtes Gewässer verlangt (vgl. einerseits: Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. Rdn. 1; Steindorf in LK - StGB 10. Aufl. Rdn. 1; Hörn in SK - StGB Rdn. 2 und 14 jeweils zu §326 StGB; Pfohl wistra 1994, 6, 7; andererseits: Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rdn. 1; Lackner StGB 21. Aufl. Rdn. 1 zu §326 StGB; Rogall NStZ 1992, 360, 362 und 561, 562 jeweils m.w.N.), kommt es hiernach nicht an. Der Senat bemerkt jedoch, daß der Gesetzeswortlaut die Eignung voraussetzt, daß ein (nicht bestimmtes) Gewässer geschädigt wird. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 8/2382 S. 17; 8/3633 S. 29) die Vorschrift des §326 StGB bereits mehrfach als abstraktes Gefährdungsdelikt bezeichnet (BGHSt 36, 255, 257;  38, 325, 339 [BGH 19.08.1992 - 2 StR 86/92];  39, 381, 385;  BGH NStZ 1994, 436). Maßgebend ist danach, ob ein Gewässer (gleich welcher Art und Güte) angesichts der (konkret) festgestellten unzulässigen Einleitungen der Abwässer so verunreinigt werden konnte, daß sein biologischer Wert nachhaltig gemindert werden konnte. Ob Sachverhaltsgestaltungen, bei denen jegliche Gefährdung eines Umweltgutes ausgeschlossen ist, diesen Tatbestand entfallen lassen, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt nicht vor, denn das Landgericht hat den Darmbach zutreffend als - das gefährdete - Gewässer im Rechtssinne angesehen.

22

Der Wasserlauf beginnt am Überlauf eines natürlichen Teiches, nimmt sodann Regenwasser, geklärte Abwässer der Firma Me. und die Abwässer der Kläranlage auf; er endet im Rhein. Er ist damit zwar in das Abwassersystem der Stadt D. einbezogen. Bereits sein natürlicher Beginn und sein Ende, ebenso die oberirdische Führung des Gerinnes sind aber Anzeichen dafür, daß nicht ein Teil der städtischen Kanalisation, eine bloße Abwasserleitung, vorliegt, was der Einordnung als Gewässer im Sinne der §§ 324 ff StGB entgegenstehen würde (vgl. zu diesem Problemkreis: Steindorf a.a.O. Rdn. 13 und 14 zu § 324 StGB; Sieder-Zeitler WHG Stand 1. Januar 1996 § 1 Rdn. 8, 9, 9 a und 9 b; Gieseke-Wiedemann-Czychowski WHG 6. Aufl. Rdn. 25-29 jeweils zu § 1; BVerwG ZfW 1976, 282, 285, 286;  BGH DVBl. 1983, 1056; BGHZ 62, 351, 353; BayVGH ZfW 1990, 467). Ein weiteres wichtiges Anzeichen für die Gewässereigenschaft ist der Uferbewuchs, der dem Wasser auch äußerlich das Aussehen eines natürlichen Baches verleiht. Es handelt sich bei dem Darmbach daher eindeutig nicht um ein technisches Bauwerk, welches ausschließlich zu Zwecken der Daseinsvorsorge errichtet wurde, sondern um eine Anlage, die zumindest teilweise Bestandteil des natürlichen Wasserkreislaufes ist, mithin um ein Gewässer. Dem entspricht im übrigen seine verwaltungsrechtliche Behandlung; die Einleitungen aus dem Regenüberlaufbauwerk in den Wasserlauf des Darmbaches waren Gegenstand von Entscheidungen der Wasserbehörden.

23

Die Einleitung war auch unbefugt. Nach den Feststellungen des Landgerichts umfaßte weder die gewerberechtliche Genehmigung des Schlachthofbetriebes aus dem Jahr 1960 noch die Erlaubnis des Regierungspräsidenten vom 29. Juli 1986 Einleitungen von Schadstoffen aus dem Schlachthof über das Regenüberlaufwerk. Das Urteil setzt sich zwar nicht im einzelnen mit dem Inhalt dieser Genehmigungen auseinander. Dies kann aber nicht als Darlegungsmangel angesehen werden. Weiterer Darlegungen bedurfte es nämlich nicht. Das festgestellte Vorgehen aller beteiligten Behörden, einschließlich des Angeklagten selbst, über viele Jahre hinweg zeigt, daß die Einleitung der Abwässer des Schlachthofes in den Genehmigungen keine Rechtfertigung finden konnte. Gesichtspunkte, welche dieser Auffassung aller Beteiligten entgegenstehen könnten, zeigt auch die Revision nicht auf.

24

Das Verhalten des Angeklagten ist ferner nicht dadurch gerechtfertigt, daß er mit seinem Handeln möglicherweise auch die Erhaltung von Arbeitsplätzen beabsichtigte. Ein solches Motiv darf grundsätzlich nicht als Rechtfertigung für unbefugte Abfallbeseitigung herangezogen werden (vgl. Steindorf a.a.O. Rdn. 62 zu § 326 StGB; Laufhütte/Möhrenschläger ZStW 92, 912, 932 m.w.N. in Fußnote 78).

25

III.

Das Handeln des Angeklagten hat somit den Straftatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StGB verwirklicht. Der Senat hat deshalb die Entscheidung des Landgerichts, das nur einen Versuch als gegeben ansah, abgeändert und den Schuldspruch neu gefaßt. Eine Aufhebung des Strafausspruches hielt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt nicht für angebracht, da auszuschließen ist, daß die Strafkammer unter Berücksichtigung des geänderten Schuldspruchs auf ein anderes Strafmaß erkannt hätte (§ 354 StPO).

26

Die Revision des Angeklagten war zu verwerfen.

27

Es entspricht der Billigkeit, dem Angeklagten auch die gesamten Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen (Schimansky in KK 3. Aufl. Rdn. 5 und 7 jeweils zu § 473 StPO; vgl. auch BGHSt 19, 226, 229).

Jähnke
Niemöller
RiBGH Gollwitzer ist in den Ruhestand getreten und daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke
Detter
Athing