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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 05.02.1971, Az.: 1 ABR 24/70

Mitwirkungsrecht; Betriebsrat; Umgruppierung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.02.1971
Aktenzeichen
1 ABR 24/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 10018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 20.02.1970 - 5 BVTa 97/69

Fundstellen

  • BAGE 23, 196 - 209
  • DB 1971, 1528-1530 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine vom Mitwirkungsrecht des Betriebsrats erfaßte Umgruppierung liegt auch dann vor, wenn der in Frage kommende Tarifvertrag kraft Einzelvertrag, betrieblicher Regelung oder betrieblicher Übung zur Anwendung kommt (so schon die zur Veröffentlichung in der Amtl. Sammlung des Bundesarbeitsgerichts bestimmte Entscheidung in Sachen 1 ABR 18/69 vom 9. Oktober 1970, geplante personelle Maßnahme im Sinne von § 61 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat so früh wie möglich zugehen lassen.

3. Erhebt der Betriebsrat keine Bedenken im Sinne von § 61 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, so gilt das grundsätzlich als Zustimmung (wie BAG 2, 159 = AP Nr. 1 zu § 61 BetrVG).

4. Die Wochenfrist des § 61 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann nicht durch Vereinbarung verlängert werden; sie ist eine Ausschlußfrist.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch der Arbeitgeber daraus, daß der Betriebsrat die Wochenfrist nicht einhält, keine Rechte für sich herleiten. Das gilt dann, wenn der Arbeitgeber, sei es auch unbeabsichtigt, die Einhaltung der Wochenfrist durch den Betriebsrat verhindert hat.

5. Die Zweimonatsfrist des § 61 Abs. 2 Satz 3 BetrVG beginnt, wenn der Arbeitgeber nach erfolglosem Verständigungsversuch dem Betriebsrat mitteilt, er werde nunmehr die von ihm geplanten Maßnahmen durchführen. Erfolgt keine solche Mitteilung, so beginnt die Frist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Betriebsrat von der Durchführung der personellen Maßnahme erfährt (BAG EzA § 61 BetrVG Nr. 1). Erhält der Betriebsrat anderweit sichere Kenntnis von der Maßnahme und teilt sie ihm der Arbeitgeber später auch noch mit, läuft die Frist ebenalls von der Kenntnis an.

6. Bei der Mitteilung des Arbeitgebers nach § 61 Abs. 1 BetrVG genügt es im Falle von Massenumgruppierungen, daß die Arbeitsplätze genannt sind und angegeben ist, in welcher Lohngruppe sie der Arbeitgeber einzustufen gedenkt.

7. Einspruch und Begründung im Sinne von § 61 Abs. 2 Satz 1 BetrVG brauchen nicht in demselben Schriftstück enthalten zu sein. Jedoch muß auch die Begründung dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Fristablauf zugehen.

8. Die Begründung im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 1 BetrVG muß auf den konkreten Sachverhalt abgestellt sein. Eine formelhafte, nicht dem Einzelfall angepaßte Begründung reicht nicht aus.

9. Wenn es sich um Umgruppierungen handelt, sind auch die einzelnen davon betroffenen Arbeitnehmer Beteiligte in einem nach § 61 Abs. 2 Satz 3 BetrVG durchgeführten Beschlußverfahren.