Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.1991, Az.: 3 StR 148/91
Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und dessen Gefährlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 148/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 12096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 11.12.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1991, 528-529 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Erlaubnisbestandsirrtum ist im Rahmen der Anwendung des § 63 StGB auch für einen schuldunfähig handelnden Täter beachtlich.
- 2.
Für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist Voraussetzung, daß zwischen dem seelischen Zustand des Täters und dessen Gefährlichkeit in dem Sinne ein symptomatischer Zusammenhang besteht, daß sowohl die Anlaßtat als auch die für die Zukunft zu befürchtenden rechtswidrigen Taten Folgen der zur Schuldunfähigkeit oder doch zu ihrer erheblichen Verminderung führenden seelischen Verfassung sind.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin
am 29. Mai 1991
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der wegen Schizophrenie schuldunfähigen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil sie einen 59 Jahre alten, sie sexuell bedrängenden Mann mit bedingtem (sog. natürlichen) Tötungsvorsatz erstochen hatte.
Zur Begründung der dagegen gerichteten Revision rügt die Beschuldigte allgemein die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; auf die ohnehin unzulässige Verfahrensrüge kommt es nicht an.
1.
a)
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf, die weiteren Anforderungen des in § 63 StGB vorausgesetzt, nur angeordnet werden, wenn gerade auf Grund des zur Schuldunfähigkeit oder zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden Zustandes im Sinne der §§ 20, 21 StGB eine bestimmte oder doch gewisse, über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (vgl. BGH NStZ 1986, 572; BGH bei Holtz MDR 1981, 265 f.; 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 1984 - 5 StR 290/84 - und vom 22. März 1991 - 2 StR 60/91). Zwischen dem seelischen Zustand des Täters und dessen Gefährlichkeit muß in dem Sinne ein symptomatischer Zusammenhang bestehen, daß sowohl die Anlaßtat als auch die für die Zukunft zu befürchtenden rechtswidrigen Taten Folgen der zur Schuldunfähigkeit oder doch zu ihrer erheblichen Verminderung führenden seelischen Verfassung sind (vgl. BGHSt 34, 22, 27; 27, 246, 249; BGH NStZ 1985, 309, 310; BGH, Beschluß vom 22. März 1991 - 2 StR 60/91). Gelegenheits- oder Konfliktstaten werden daher für die im Rahmen des § 63 StGB anzustellende Gesamtbewertung in der Regel oder doch häufig ausscheiden (vgl. dazu BGH NStZ 1985, 309, 310; BGH StV 1984, 508).
b)
Einen solchen symptomatischen Zusammenhang und damit die von § 63 StGB geforderte krankheitsbedingte (oder durch einen anderen dauernden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB verursachte) Gefährlichkeit der Beschuldigten hat das Landgericht nicht zweifelsfrei festgestellt. Es hat angenommen, daß sich die dem Tatopfer körperlich überlegene Beschuldigte zwar in einer Notwehrlage (§ 32 StGB) befand, als sie zum Messer griff, daß sie jedoch mit dem tödlichen Messerstich über das zur Abwehr Erforderliche bewußt hinausging, ohne daß die Voraussetzungen des § 33 StGB vorlagen. Unbeschadet dieser rechtlich nicht zweifelsfreien Beurteilung ist nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls davon auszugehen, daß sich die Beschuldigte nach den gegebenen Tatumständen in einer Ausnahmesituation befand, die es nicht offensichtlich macht, daß die Tatbegehung durch die psychische Erkrankung (oder einen anderen länger dauernden Zustand im Sinne des § 20 StGB) ausgelöst oder doch mitausgelöst worden ist. Es hätte daher näherer Darlegungen dazu bedurft. Diese fehlen jedoch.
Die medizinischen Sachverständigen, denen sich die Schwurgerichtskammer unter Berufung auf die ihr eigene Sachkunde angeschlossen hat, sind nach dem im Urteil mitgeteilten Inhalt ihrer Gutachten auf die Frage des symptomatischen Zusammenhangs zwischen der Tat und der als schuldausschließend gewerteten seelischen Verfassung der Beschuldigten nur kurz mit Ausführungen eingegangen, die nicht ausreichend sind. Der entscheidende Mangel liegt darin, daß beide Sachverständige und mit ihnen das Landgericht die Besonderheiten der Tatsituation, in der sich die Beschuldigte gegen massive sexuelle Zudringlichkeiten zunächst mit körperlicher Gewalt, dann aber unter Einsatz eines Messers zur Wehr setzte, nicht erkennbar berücksichtigt haben. Es wird insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Abwehrreaktion der Beschuldigten, die zudem unter dem fortwirkenden Eindruck einer früher erlittenen Vergewaltigung stand, trotz der Einfühlbarkeit des Handelns eine spezifische Folge der diagnostizierten schizophrenen Psychose und/oder einer ebenfalls festgestellten krankhaften Alkoholsucht (vgl. dazu BGHR StGB § 63 Zustand 2, 3, 6, 9 und 13) war.
Auch bei der Beurteilung der Frage, ob für die Zukunft von der Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, hätte der Ausnahmecharakter der Tat Berücksichtigung finden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. März 1991 - 2 StR 60/91). Dies ist ebenfalls nicht erkennbar geschehen. Den Urteilsfeststellungen zufolge ist die Beschuldigte, die seit einiger Zeit obdachlos war, wiederholt von anderen Männern, bei denen sie Unterkunft gefunden hatte, sexuell belästigt worden. Daß es dabei zu vergleichbar gewalttätigen Abwehrreaktionen gekommen wäre, ist aber nicht festgestellt. Daß sie für die Zukunft zu besorgen sind, versteht sich nicht von selbst, sondern hätte eingehender dargelegt werden müssen. Die Angeklagte ist zwar wegen Gewaltdelikten (gefährliche Körperverletzung, Raub und räuberischer Erpressung) vorbestraft. Da die zugrundeliegenden Sachverhalte jedoch nicht näher mitgeteilt werden, läßt auch die Tatsache dieser zudem schon länger zurückliegenden Verurteilungen (1982 und 1984) keine zuverlässigen Rückschlüsse auf eine krankhaftsbedingte Gefährlichkeit der Beschuldigten zu.
Die Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf demnach neuer tatrichterlicher Prüfung.
2.
Sollten in der neuen Hauptverhandlung auf Grund der bisher nicht für widerlegbar erachteten Einlassung der Beschuldigten die gleichen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen getroffen werden, wird die Frage der Notwehr eingehender als geschehen zu prüfen sein. Die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung kann nicht allein schon auf Grund eines von der konkreten Tatsituation losgelösten Vergleichs der Körperkräfte der Beschuldigten und des Tatopfers mit der daraus abgeleiteten Erwägung verneint werden, die Beschuldigte hätte sich der Zudringlichkeiten des Mannes mit dem bloßen Einsatz körperlicher Kraft erwehren können. Bei der Beurteilung dieser Frage muß vielmehr von der konkreten Lage der Beschuldigten bei der Tat ausgegangen und daher auch berücksichtigt werden, daß die Beschuldigte stärker alkoholisiert war als das ihr an sich körperlich unterlegene Tatopfer und daß sie dadurch in ihrer Fähigkeit, sich allein durch den Einsatz körperlicher Kraft zu verteidigen, beeinträchtigt gewesen sein kann. Immerhin war es dem sie bedrängenden Mann in einem Handgemenge gelungen, sie zu Boden zu "werfen" und ihr T-Shirt herunterzureißen. Er ließ sich zudem durch einen ersten Messerstich, durch den sie ihm lediglich eine Hautverletzung an der Brust beigebracht hatte, nicht davon abhalten, weiter auf sie einzudringen. Unter diesen Umständen bedarf es besonders sorgfältiger Prüfung, ob der bloße Einsatz körperlicher Kraft hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Abwehr bot. Ein sie weiter gefährdendes Risiko brauchte die Beschuldigte nicht einzugehen; sie darf nicht auf eine bestimmte Verteidigungsart verwiesen werden, wenn diese für den Angreifer zwar weniger gefährlich gewesen wäre, aber eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr nicht erwarten ließ (vgl. BGHSt 25, 229, 230; BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1, 5 und 6; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 32 Rdn. 36 mit zusätzlichen Nachweisen). Die weitere Frage, ob es der Beschuldigten möglich war, für den letzten Messerstich eine minder gefährdete Körperstelle zu wählen, wird nach der festzustellenden "konkreten Kampflage" entschieden werden müssen (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 5 mit Nachweisen).
Sollte die neu zuständige Schwurgerichtskammer die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung nach entsprechender Prüfung wiederum verneinen, wird die Möglichkeit eines Irrtums über die Erforderlichkeit der Abwehrhandlung in tatsächlicher Hinsicht zu erwägen sein. Ein solcher Erlaubnistatbestandsirrtum (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1 mit Nachweisen) ist, wenn er nicht als Folge des krankhaften, zur Schuldunfähigkeit führenden Zustandes gewertet werden muß (vgl. BGHSt 10, 355, 357; 3, 287, 289; BGH bei Holtz MDR 1983, 90), im Rahmen der Anwendung des § 63 StGB auch für einen schuldunfähig handelnden Täter beachtlich, weil eine derartige irrige Vorstellung die Feststellung einer krankheitsbedingten Gefährlichkeit - unter dem Gesichtswinkel einer Vorsatztat - nicht zuläßt, wenn anzunehmen ist, daß ein Schuldfähiger in gleicher Lage demselben Irrtum hätte unterliegen können (vgl. BGHSt 10, 355, 357). Der schuldunfähige Täter im Bereich des § 63 StGB darf nicht schlechter gestellt werden als andere Täter (vgl. Hanack in LK StGB 10. Aufl. § 63 Rdn. 31). Dem entspricht die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in BGHSt 31, 132 [BGH 28.10.1982 - 4 StR 472/82] vertretene Auffassung, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur zulässig ist, wenn eine Bestrafung wegen der rechtswidrigen Tat allein an der mangelnden Schuldfähigkeit scheitert.
Die gleichen Grundsätze müssen für die Frage der Erheblichkeit des § 33 StGB gelten. Überschreitet ein Schuldunfähiger die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so spielt die privilegierende Regelung des § 33 StGB zwar als Entschuldigungsgrund keine praktische Rolle. Ihr kommt jedoch für die Frage der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB mittelbar deshalb Bedeutung zu, weil eine unter den Voraussetzungen des § 33 StGB begangene rechtswidrige Tat in der Regel nicht symptomatisch für eine krankheitsbedingte Gefährlichkeit ist, wenn die Verwirrung, Furcht oder der Schrecken, die zur Notwehrüberschreitung führen, nicht gerade Ausdruck und Folge des die Schuldunfähigkeit bewirkenden, für die Anwendung des § 63 StGB geeigneten seelischen Zustandes sind (vgl. dazu Hanack a.a.O. Rdn. 31 und 32). Das Landgericht hat es ersichtlich als möglich angesehen, daß die Beschuldigte in Erinnerung an die früher erlittene Vergewaltigung "Angst" vor sexuellen Handlungen des sie bedrängenden Mannes hatte und sich aus diesem Grunde wehrte. Die Erwägungen, mit denen es die Voraussetzungen des § 33 StGB gleichwohl verneint hat, sind jedoch nicht frei von Unklarheiten. Soweit die Schwurgerichtskammer in diesem Zusammenhang auf eine subtile Unterscheidung zwischen bloßer "Angst" vor sexuellen Handlungen und der nicht festzustellenden "Furcht" überwältigt zu werden abstellt, ist diese Differenzierung in der praktischen Rechtsanwendung nicht in einer mit Tatsachen belegbaren Weise nachzuvollziehen. Der Umstand, daß die Beschuldigte die Grenzen der Notwehrbefugnis nach den Feststellungen des Landgerichts bewußt überschritten hat, schließt die besonderen Voraussetzungen des § 33 StGB jedenfalls nicht aus (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 4 und § 33 Nothilfe 1 mit Nachweisen).
Abschließend weist der Senat noch darauf hin, daß es entgegen der im Urteil mitgeteilten Stellungnahme eines der beiden Sachverständigen (UA S. 14) auch im Rahmen des § 63 StGB rechtlich bedenklich ist anzunehmen, die festgestellte krankhafte seelische Störung habe bei Begehung der Tat zur Aufhebung der Fähigkeit der Beschuldigten geführt, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; die Anwendung des § 20 StGB kann nicht mit der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und dem Ausschluß des Steuerungsvermögens zugleich begründet werden (vgl. u.a. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und Gefährlichkeit 5).
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach