Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.01.2001, Az.: VI B 272/99

Abzweigung; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe ; Einkommensteuer; Kindergeld; Grundsätzliche Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.01.2001
Aktenzeichen
VI B 272/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 13277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 2001, 898
  • Jugendhilfe 2004, 101

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Im Streitfall sind die beiden von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig, weil sie sich eindeutig aus dem Gesetz beantworten lassen:

3

1. Die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 3 (früher 5) EStG sind Rechtsinstitute, die sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen. Die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG unterscheidet sich in Voraussetzungen und Rechtsfolgen von dem Erstattungsanspruch, der in § 74 Abs. 3 EStG 2000 i. V. m. §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt ist. Insbesondere setzt ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 SGB X --im Gegensatz zur Abzweigung-- voraus, dass eine Entscheidung des Jugendhilfeträgers hinsichtlich der Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe vorliegt (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 22. September 1988 2 RU 9/88, BSGE 64, 96 [BSG 22.09.1988 - 2 RU 9/88], und vom 22. Januar 1998 B 14/10 KG 24/96 R, Sozialrecht 3-1300 § 104 Nr. 13). Deshalb kam schon vor dem Systemwechsel 1996 eine Abzweigung des sozialrechtlichen Kindergeldes nach § 48 Abs. 1 SGB I in Betracht, auch wenn dem von der Abzweigung Begünstigten mangels einer Kostenfeststellungsentscheidung kein Erstattungsanspruch zustand (vgl. BSG-Urteil vom 8. April 1992 10 RKg 31/90, Zentralblatt für Jugendrecht 1993, 555). Daran hat sich durch den Systemwechsel nichts geändert. Das ergibt sich einmal aus der Bezugnahme in § 74 Abs. 3 EStG auf die Vorschriften der §§ 102 ff. SGB X und zum andern aus dem übereinstimmenden Wortlaut von § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG und § 48 Abs. 1 Satz 4 (früher 2) SGB I.

4

2. Es ist auch nicht klärungsbedürftig, dass die Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Vormundschaftsgericht nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG einer nachfolgenden Abzweigung des Kindergeldes nicht entgegensteht. Die Abzweigung des Kindergeldes gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG berührt nicht die Anspruchsberechtigung; mit der Abzweigung geht lediglich die Empfangsberechtigung auf den Dritten über (vgl. BSG-Urteil vom 18. März 1999 B 14 KG 6/97 R, BSGE 84, 16, 19, m. w. N. zu § 48 Abs. 1 SGB I).