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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.09.1988, Az.: 2 RU 9/88

Erstattung; Jugendhilfe; Kind; Heim; Berufsgenossenschaft; Kosten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.09.1988
Aktenzeichen
2 RU 9/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz 24.03.1986 - S 5 U 203/85
LSG Mainz 23.09.1987 - L 3 U 77/86

Fundstellen

  • BSGE 64, 96 - 100
  • SozR 1300 § 104 Nr 13

Amtlicher Leitsatz

Der Erstattungsanspruch eines Trägers der Jugendhilfe, der das Kind eines Verletzten im Rahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe in einem Heim untergebracht hat, gegenüber einer Berufsgenossenschaft nach § 104 Abs 2 iVm Abs 1 S 4 SGB X in Höhe der Kinderzulage zur Verletztenrente setzt eine Entscheidung des Jugendhilfeträgers voraus, ob und in welchem Umfang der Vater zu den Kosten der Heimunterbringung seines Kindes beizutragen hat.