Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1988, Az.: KZR 20/86
„Opel-Blitz“
Kfz-Vertragshändler; Ausschließlichkeitsbindung; Interessenabwägung; Befristetes Vertragsverhältnis; Langjährige Geschäftsbeziehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1988
- Aktenzeichen
- KZR 20/86
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13527
- Entscheidungsname
- Opel-Blitz
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 16.07.1986
- LG Hannover - 08.08.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1988, 1690-1692 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 840-841 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1502-1504 (Volltext mit amtl. LS) "Opel Blitz"
Verfahrensgegenstand
Opel-Blitz
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ein Kfz-Vertragshändler mit Ausschließlichkeitsbindung ist von dem Automobilhersteller regelmäßig unternehmensbedingt abhängig, wenn sein Geschäftsbetrieb so stark auf die Produkte des Herstellers ausgerichtet ist, daß er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln könnte.
- b)
Zur Interessenabwägung in einem Fall, in dem der Hersteller die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf des befristeten, jedoch als Beginn einer langjährigen Geschäftsbeziehung gedachten Händlervertrags verweigert.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1988
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky,
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Theune, Dr. Mees und Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Hinsichtlich der Klage wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 8. August 1985 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Im übrigen (Abweisung der Widerklage und Kostenentscheidung) wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die - hierzu unter der Firma B. A. Vertriebsgesellschaft mbH gegründete - Klägerin ist seit dem 1. September 1981 Vertragshändlerin der beklagten Adam O. AG; über die Verwendung des Wortes "Blitz" in der Firma der Klägerin war vor Vertragsschluß verhandelt worden; letztlich waren von Seiten der Beklagten insoweit keine Einwände erhoben worden. Vertragsgrundlage für die Zeit vom 1. Januar 1982 an war ein auf fünf Jahre befristeter "Opel-Händler-Vertrag für Verkauf und Kundendienst", nach dessen § 5 die Beklagte spätestens neun Monate vor Ablauf dem Händler mitzuteilen hatte, ob ein neuer Händlervertrag angeboten werde. Vor Abschluß des Händlervertrages hatte die Beklagte ein auch an die Klägerin gerichtetes Rundschreiben versandt, in dem sie auf ihre langjährig geübte Praxis hinwies, die Bindungen zu den Händlern - auch über Generationen hinweg - als unverbrüchlich anzusehen. Nach aufgetretenen Streitigkeiten über die Benutzung der Bezeichnung "Blitz" durch die Klägerin und deren Warenzeichenanmeldungen "Blitz" und "miniblitz" erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 20. September 1983 und 12. Januar 1984, daß sie mit der Klägerin einen neuen Händlervertrag für die Zeit nach dem 31. Dezember 1986 allenfalls dann abschließen werde, wenn die Klägerin das Wort "Blitz" aus der Firma entferne und versichere, das Wort "Blitz" nicht mehr zur Kennzeichnung ihres Unternehmens oder der von ihr angebotenen Waren zu verwenden. Die Klägerin war hierzu nicht bereit. Sie begehrt mit der Klage, die Beklagte zu verurteilen, ihr unter ihrer bisherigen Firma einen neuen Opel-Händler-Vertrag anzubieten.
Für die Beklagte ist das Wortzeichen "Blitz" seit dem 4. Mai 1928 in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragen (Nr. 385860). Die Beklagte hat zwischen 1931 und 1975 Lastwagen mit der Bezeichnung "Opel-Blitz" hergestellt. Seit den siebziger Jahren bietet sie einen von ihrer englischen Schwestergesellschaft V. hergestellten LKW unter der Bezeichnung "Bedford Blitz" an. Ein entsprechendes Wortzeichen wurde für sie am 12. März 1976 als Warenzeichen (Nr. 942146) und am 15. Februar 1980 als Dienstleistungszeichen (Nr. 997908) eingetragen. Ferner ist für die Beklagte seit dem 3. Juni 1965 das Opel-Emblem - ein Kreis, der von einer waagrechten, einmal gezackten Linie geschnitten wird - als Bildzeichen eingetragen (Nr. 804909). Die Beklagte, die alle von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge mit diesem Zeichen versieht, sieht darin die Darstellung eines Blitzes, des sogenannten Opel-Blitzes.
Die Klägerin verwendet seit Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten für ihr Unternehmen die Kurzbezeichnung "Opel-Blitz" und "Blitz"; das Wort "Blitz" stellt sie dabei teilweise in derselben Weise wie das Wort "Opel" dar, teilweise verwendet sie ein eigenes Signet. Im Jahre 1982 meldete die Klägerin die Wörter "Blitz" und "mini-blitz" zur Eintragung in die Warenzeichenrolle an; als "mini-blitz" wollte sie ein von ihr mit einem stärkeren Motor versehenes Opel-Corsa-Modell bezeichnen. Eine vom Deutschen Patentamt geforderte Bescheinigung, daß sie in Vertragsbeziehungen zur Beklagten stehe, wurde ihr von der Zonenleitung der Beklagten zur Vorlage beim Patentamt erteilt; der Eintragung der Warenzeichen widersprach die Beklagte jedoch; gleichzeitig forderte sie die Klägerin auf, die Zeichenanmeldungen zurückzunehmen und auf die Verwendung der Kurzbezeichnung "Opel-Blitz" zugunsten der vollständigen Firma zu verzichten. Im Brief vom 8. August 1983 kündigte demgegenüber die Klägerin an, sie werde "beim Patentamt für das Wort 'Blitz' der Adam Opel AG Löschung beantragen"; durch Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 15. August 1983 ließ sie der Beklagten für den Fall, daß diese an ihren Forderungen festhalte, eine Löschungsklage wegen Nichtbenutzung androhen. Im weiteren Verlauf nahm die Klägerin jedoch die Anmeldung für das Zeichen "mini-blitz" zurück, nachdem auch von dritter Seite wegen des Bestandteils "mini" Einwendungen erhoben worden waren. Dem Wort-/Bildzeichen "Blitz" hat das Patentamt durch Beschluß vom 16. Juli 1984 (B 71808/12 Wz) die Eintragung wegen Verwechslungsfähigkeit mit dem Widerspruchszeichen "Bedford-Blitz" der Beklagten versagt, ohne über den Widerspruch aus den Zeichen 385860 und 804909 (Wortzeichen "Blitz", Bildzeichen Opel-Emblem) zu befinden.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei nach § 26 Abs. 2 S. 2 GWB verpflichtet, mit ihr unter ihrer bisherigen Firma einen neuen Händlervertrag abzuschließen. Mit ihrer Ablehnung behandele die Beklagte sie gegenüber den anderen Vertragshändlern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich. Die Klägerin hat hierzu weiter vorgetragen, im Vertrauen auf eine langfristige Geschäftsverbindung mit der Beklagten habe sie ein Betriebsgelände auf zwanzig Jahre gepachtet, für die Herrichtung und Ausgestaltung des auf Opel-Fahrzeuge ausgerichteten Betriebs 1 Mio. DM investiert und darüber hinaus allein in den Jahren 1981 bis 1984 etwa 0,8 Mio. DM für Werbemaßnahmen, insbesondere für ihre Kurzbezeichnung "Blitz", aufgewendet.
Demgegenüber hält sich die Beklagte aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht für verpflichtet, ihr den Abschluß eines neuen Händlervertrags anzubieten. Mit einer warenzeichenmäßigen Verwendung der Bezeichnung "Blitz" und mit ihren Warenzeichenanmeldungen sei die Klägerin über die Erlaubnis der Beklagten, die Firma Blitz Automobil Vertriebsgesellschaft zu benutzen, hinausgegangen; sie greife in die Zeichenrechte der Beklagten ein. Sie verschaffe sich überdies vor den anderen Vertragshändlern einen Vorsprung, da sie den Eindruck einer besonders engen Beziehung zur Beklagten erwecke; außerdem übertrage der Verkehr die mit der Beklagten verbundenen Gütevorstellungen auf die Klägerin und werde daher irregeführt. Auch sonst sei die Klägerin wiederholt mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs in Konflikt geraten, so daß es zu häufigen Abmahnungen sowie zu Auseinandersetzungen mit anderen Opel-Vertragshändlern gekommen sei. Widerklagend hat die Beklagte von der Klägerin die Unterlassung begehrt, das Wort "Blitz" zur Kennzeichnung ihres Unternehmens sowie von Fahrzeugen, die sie anbietet, zu benutzen, es sei denn es handele sich um Fahrzeuge, die die Beklagte selbst mit dem Wort "Blitz" bezeichne.
Auf die Klage hat das Landgericht die Beklagte verurteilt,
der Klägerin unter der bisherigen Firmenbezeichnung Blitz Automobil Vertriebsgesellschaft mbH für die Zeit nach dem 31. Dezember 1986 einen neuen Opel-Händlervertrag anzubieten;
auf die Widerklage hat es ferner die Klägerin - unter Zurückweisung der weitergehenden Widerklage - verurteilt,
es zu unterlassen, neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge mit dem Wort "Blitz" zu versehen und die so bezeichneten Wagen in den Verkehr zu bringen, wobei das Unterlassungsgebot für die Anbringung des Wortes "Blitz" nicht für neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge gilt, welche die Beklagte selbst mit dem Wort "Blitz" - allein oder in Verbindung mit anderen Wörtern, z.B. "Bedford-Blitz" - bezeichnet.
Gegen das landgerichtliche Urteil haben die Beklagte Berufung, die Klägerin Anschlußberufung eingelegt.
Die Beklagte hat zuletzt beantragt,
die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage (über die erfolgte Verurteilung hinaus) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
- a)
es zu unterlassen,
- aa)
das Wort "Blitz" allein oder in Verbindung mit anderen Wörtern im Geschäftsverkehr zur Kennzeichnung ihres Unternehmens zu verwenden,
- bb)
das Wort "Blitz" in der Werbung für den Verkauf neuer oder gebrauchter Kraftfahrzeuge zu benutzen, wobei dieses Unterlassungsgebot nicht für solche Kraftfahrzeuge gilt, die die Beklagte selbst mit dem Wort "Blitz" - allein oder in Verbindung mit anderen Wörtern - versehen hat,
- b)
beim Amtsgericht Hannover zu HRB 7693 die Löschung des in der Firma der Klägerin enthaltenen Wortes "Blitz" anzumelden,
hilfsweise
- c)
wie a) und b), jedoch erst mit Wirkung vom 1. Januar 1987.
Das Berufungsgericht hat sowohl die Berufung als auch die Anschlußberufung, mit der die Klägerin die vollständige Abweisung der Widerklage begehrt hatte, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, die damit ihren Klageabweisungsantrag sowie die in der Berufungsinstanz gestellten Widerklageanträge weiterverfolgt. Die Klägerin war im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 2 GWB bejaht; die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1991 einen neuen Opel-Händlervertrag anzubieten. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Klägerin sei von der Beklagten unternehmensbedingt abhängig, da sie ihren Betrieb gemäß der durch den Händlervertrag eingegangenen Verpflichtung auf den Verkauf von Fahrzeugen der Marke Opel sowie auf den entsprechenden Kundendienst ausgerichtet habe; auch sei es - unabhängig von der Höhe der für eine opelkonforme Ausstattung des Betriebs getätigten Investitionen - auszuschließen, daß sich die Aufwendungen der Klägerin bereits in den ersten fünf Jahren amortisiert hätten. An einer Umstellung des Betriebs auf eine andere Marke sei die Klägerin darüber hinaus jedenfalls für die nächsten fünf Jahre durch ihre (im Einverständnis mit der Beklagten gebildete) Firma gehindert, die sie im Hinblick auf den Bestandteil "Blitz" wegen der Verwechslungsgefahr mit Warenzeichen der Beklagten nur in ihrer Eigenschaft als Opel-Vertragshändlerin benutzen könne. Die Beklagte habe einen sachlich gerechtfertigten Grund dafür nicht dargetan, die Klägerin anders als andere Vertragshändler zu behandeln, bei denen sie von einer regelmäßigen Vertragsverlängerung ausgegangen sei; nachdem sie gegen die Firmierung der Klägerin keine Einwendungen erhoben habe, habe die Klägerin den Bestandteil "Blitz" auch in einer üblichen Kurzbezeichnung verwenden dürfen; gegen Treu und Glauben habe es verstoßen, daß die Beklagte die Vertragsverlängerung von einer Änderung der Firma abhängig gemacht habe; auch für eine Irreführung der Verbraucher durch die Firmenbezeichnung der Klägerin bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Aus diesen Gründen seien auch die mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Beklagten aus §§ 24, 31 WZG und § 3 UWG - soweit sie über den bereits vom Landgericht zugesprochenen Unterlassungsanspruch hinausgingen - nicht gegeben.
2.
Den gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffen der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abweisung der Klage sowie hinsichtlich der Widerklage zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.
II.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach § 26 Abs. 2 GWB verpflichtet, der Klägerin unter ihrer bisherigen Firmenbezeichnung einen neuen Opel-Händlervertrag anzubieten, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin im Sinne des § 26 Abs. 2 S. 2 GWB von der Beklagten abhängig ist.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für diese Abhängigkeit die Frage einer Amortisation der behaupteten Investitionen der Klägerin während der bisherigen Laufzeit des Vertrages überhaupt von Bedeutung ist. Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit, um die es hier geht, setzt voraus, daß die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb so stark auf die Produkte der Beklagten ausgerichtet hat, daß sie nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Automobilherstellers überwechseln kann (vgl. den Bericht des Wirtschaftsausschusses zur 2. GWB-Novelle, BT-Drucks. 7/765, S. 9 f). Das ist im allgemeinen unabhängig davon der Fall, ob sich die für die Betriebseinrichtung erforderlichen Investitionen bereits amortisiert haben oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1976 - KZR 34/75, GRUR 1977, 49, 50 = WuW/E 1455, 1457 - BMW-Direkthändler).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist - auch unabhängig von den Aufwendungen, die die Klägerin im Vertrauen auf eine langfristige Zusammenarbeit mit der Beklagten gemacht hat - von einer unternehmensbedingten Abhängigkeit der Klägerin auszugehen. Die Beklagte verfügt ebenso wie andere große Automobilhersteller über ein gut ausgebautes Netz von ausschließlich für sie tätigen Vertragshändlern, mit denen sie jeweils durch Händlerverträge, die in regelmäßigen Abständen neu abgeschlossen werden, verbunden ist; sie selbst geht davon aus, daß die Bindungen zu ihren Vertragshändlern trotz der jeweils zeitlich befristeten Händlerverträge häufig über Generationen hinweg fortbestehen. Die aus einer solchen Übung entwickelten festen Vertriebsstrukturen der großen Automobilhersteller sowie die daran ausgerichteten Verkehrserwartungen lassen es nicht ohne weiteres zu, daß der Vertragshändler eines großen Herstellers zu einem anderen Hersteller wechselt. Ohnehin käme - schon im Hinblick auf die Größe des Unternehmens - für die Klägerin, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den umsatzstärksten Vertragshändlern der Beklagten im Raum Hannover zählt, nur ein beschränkter Kreis von Herstellern in Betracht. Ein Wechsel setzt dabei voraus, daß der andere Hersteller sein Händlernetz erweitern oder für den Ausfall eines Händlers Ersatz schaffen möchte. Darüber hinaus kann sich ein Wechsel der Marke deshalb als problematisch erweisen, weil der Verkehr den Händler naturgemäß mit der von ihm bislang ausschließlich vertretenen Marke identifiziert.
Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, daß für die Klägerin keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf einen anderen Hersteller auszuweichen. Einer Berücksichtigung der Interessen der Beklagten bedurfte es in diesem Zusammenhang (noch) nicht; denn die Frage, ob die Ausweichmöglichkeiten zumutbar sind, bestimmt sich im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise danach, welche wirtschaftliche Belastung und welche Risiken mit dem Wechsel verbunden sind und welche Aussichten bestehen, die bisherigen Kunden auf die Marke des anderen Herstellers umzuleiten; eine umfassende - auch die Interessen des marktstarken Unternehmens einbeziehende - Abwägung ist dagegen erst bei der Prüfung der Frage vorzunehmen, ob eine eventuelle Behinderung unbillig ist oder eine Ungleichbehandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 26 Rdn. 111; v. Gamm, Kartellrecht, § 26 Rdn. 17; ders., NJW 1980, 2489, 2495).
2.
Das Berufungsgericht ist ferner ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß es sich bei dem von der Klägerin begehrten Neuabschluß eines Händlervertrags um einen Geschäftsverkehr handelt, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist; denn die Beklagte beabsichtigte - was zwischen den Parteien nicht streitig ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen allen Vertragshändlern einen neuen Händlervertrag anzubieten; auch bei den anderen Automobilherstellern sind durchweg langfristige Vertragsbeziehungen zu ihren Händlern üblich, und zwar entweder aufgrund unbefristeter oder aufgrund befristeter Verträge, die - wie bei der Beklagten - regelmäßig verlängert oder durch neue Verträge ersetzt werden (vgl. P. Ulmer, Der Vertragshändler, S. 438 ff). Die Revision wendet demgegenüber ein, als gleichartige Unternehmen seien in diesem Zusammenhang nicht nur die Opel-Händler, sondern alle Kfz-Händler heranzuziehen. Sie berücksichtigt dabei jedoch nicht hinreichend, daß der Kreis der in den Vergleich einzubeziehenden Unternehmen sich nach dem in Frage stehenden Geschäftsverkehr, zu dem der Zugang begehrt wird, richtet (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1976, a.a.O. - BMW-Direkthändler; Urt. v. 30.1.1970 - KZR 3/69, GRUR 1970, 200, 201 = WuW/E 1069, 1071 - Tonbandgeräte-Importeur; Markert, a.a.O. Rdn. 159; Langen/Niederleithinger/Ritter/Schmidt, GWB, 6. Aufl., § 26 Rdn. 138). Ist dies - wie im Streitfall - die Verlängerung eines bestehenden Vertragsverhältnisses, so sind lediglich die Händler, bei denen es ebenfalls um eine Verlängerung des bestehenden Händlervertrags geht, als gleichartige Unternehmen anzusehen.
3.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders als die anderen Vertragshändler behandelt.
Dabei kann offenbleiben, ob die Schreiben der Beklagten vom 20. September 1983 und vom 12. Januar 1984 bereits als Ablehnung eines neuen Vertragsangebots (ohne Firmenänderung) anzusehen sind, so daß sie als Verletzungshandlungen Grundlage eines etwaigen Anspruchs aus § 26 Abs. 2, § 35 Abs. 1 GWB darstellen können (vgl. BGHZ 36, 91, 100 - Gummistrümpfe) oder ob sich der vom Berufungsgericht gleichwohl zugebilligte Anspruch auf Abschluß eines Vertrages auch aus einer (vorbeugenden) Unterlassungsverpflichtung ableiten läßt (so OLG Karlsruhe WuW/E OLG 2085, 2091 f - Multiplex; Markert, a.a.O. Rdn. 301; Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rdn. 667; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.11.1987 - KZR 15/86, GRUR 1988, 327, 330 - Cartier-Uhren). Denn der Anspruch erweist sich bereits deshalb als unbegründet, weil der Beklagten - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ein sachlich gerechtfertigter Grund für die (angekündigte) Ungleichbehandlung der Klägerin nicht abgesprochen werden kann.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Frage, ob für die Ablehnung der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, einer Abwägung der beiderseitigen individuellen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes bedarf. Entscheidend ist, ob die gegenüber anderen gleichartigen Vertragshändlern unterschiedlich behandelte Klägerin auch ohne die von der Beklagten verlangte Firmenänderung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann oder ob dem überwiegende schutzwürdige Interessen der Beklagten entgegenstehen. Denn soweit der Normadressat auf gewichtige Gründe für sein Verhalten verweisen kann, muß auch ein abhängiges Unternehmen regelmäßig die mit der unterschiedlichen Behandlung verbundene Härte hinnehmen.
Im Streitfall ist im Rahmen der Interessenabwägung das offenkundige Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß der Bestimmung des § 26 Abs. 2 GWB nicht die Funktion eines einseitigen Sozialschutzes zukommen kann. Vorrang haben grundsätzlich die - vorausgesetzt als solche nicht zu beanstandenden - vertraglichen Abreden. Dabei darf im vorliegenden Fall nicht außer Betracht bleiben, daß es sich um einen - seiner rechtlichen Natur nach - befristeten Händlervertrag handelte; andererseits haben beide Parteien bei Vertragsabschluß eine Geschäftsbeziehung auf lange Zeit in Aussicht genommen und den bis Ende 1986 befristeten Vertrag in der Erwartung unterzeichnet, daß es periodisch zu Fortsetzungsverträgen kommen werde, wie es der Geschäftspolitik der Beklagten gegenüber ihren Vertragshändlern entspricht. Von Bedeutung ist schließlich auch, daß es bei dem Streit der Parteien nicht um die Verweigerung der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses schlechthin, sondern darum geht, ob die Klägerin eine Fortsetzung unter ihrer bisherigen Firma beanspruchen kann.
Auch das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß das Vertragsverhältnis der Parteien in seiner Gesamtheit und wirtschaftlichen Entwicklung in die Beurteilung einzubeziehen ist. Es hat dementsprechend auf die Investitionen der Klägerin und auf die Ausrichtung ihres Unternehmens auf die Erfordernisse eines Opel-Vertragshändlerbetriebs abgestellt sowie mit Recht darauf verwiesen, daß es - trotz der frühzeitigen Benachrichtigung durch die Beklagte - für die Klägerin eine erhebliche Härte darstellt, einer Vertragsverlängerung nur bei einer Firmenänderung und einem Verzicht auf die Benutzung des eigenen Blitzzeichens entgegensehen zu können. Das Berufungsgericht hat hierzu mit Recht auf das Interesse der Klägerin an ihrer Firmenfortführung und an einer Realisierung ihrer Werbeaufwendungen verwiesen, die erforderlich waren, sie unter diesem Namen im Raum Hannover bekannt zu machen. Doch hat das Berufungsgericht die dem entgegenstehenden Interessen der Beklagten, mit der Klägerin unter der bisherigen Firmenbezeichnung keinen Vertrag mehr abzuschließen, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat zwar - wie zur Widerklage näher auszuführen ist - ohne Rechtsverstoß eine Irreführung durch die Firmenbenutzung, selbst in der Kurzbezeichnung "Opel-Blitz", verneint. Es hat jedoch seine zur Widerklage getroffenen Feststellungen über die abredewidrige warenzeichenmäßige Benutzung der Bezeichnung "Blitz" durch die Klägerin, insbesondere die von ihr beanspruchte Bezeichnung des von ihr abweichend von den Werksmodellen motorisierten Opel-Corsa als "mini-blitz" und die Anmeldung der Warenzeichen "Blitz" und "mini-blitz", rechtsirrig nicht in die notwendige Gesamtabwägung der beiderseitigen Individualinteressen einbezogen.
Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang im einzelnen die Beklagte der Klägerin die Verwendung des für sie eingetragenen Wortzeichens "Blitz" als Bestandteil ihrer Firma gestattet hat. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil verweist, ergibt sich, daß die Klägerin die Kennzeichnung "Blitz" jedenfalls wesentlich umfassender benutzt hat, als es ihr auch bei großzügiger Auslegung von der Beklagten gestattet worden war. In ihrer ausgiebigen Werbung ist die Klägerin fast ausschließlich mit der Kurzbezeichnung "Opel-Blitz" hervorgetreten; auch auf ihren Geschäftsbriefen hat sie - wie sich aus der Korrespondenz, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, ergibt - in erster Linie diese Kurzbezeichnung anstelle des vollständigen Firmennamens verwendet. Die Klägerin hat die Kennzeichnung "Blitz" - nach den Fest stellungen des Berufungsgerichts abredewidrig - auch warenzeichenmäßig benutzt; sie hat Fahrzeuge, und zwar von ihr umgerüstete Corsa-Modelle sowie Gebrauchtwagen, mit der Kennzeichnung "Blitz" versehen; sie hat ferner das Wort-/Bildzeichen "Blitz" und die Bezeichnung "mini-blitz" zur Eintragung in die Warenzeichenrolle beim Deutschen Patentamt angemeldet und auf den Widerspruch der Beklagten hin dieser die Löschungsklage wegen Nichtbenutzung des Widerspruchszeichens "Blitz" angedroht. Bei diesem Verhalten der Klägerin hatte aber die Beklagte hinreichende sachliche Veranlassung, die Fortführung des Vertragshändlerverhältnisses davon abhängig zu machen, daß die Streitpunkte durch eine Regelung der firmen- und zeichenrechtlichen Fragen ausgeräumt werden. Insbesondere stand es der Beklagten frei, den Neuabschluß des Händlervertrages von einer Änderung der Firma der Klägerin abhängig zu machen, nachdem sich die Klägerin an die - zur Vermeidung eines Konflikts mit den Warenzeichen der Beklagten vereinbarten - Beschränkungen der firmenmäßigen Benutzung des Blitz-Firmenbestandteils nicht gehalten hatte, vielmehr die Verwendung des Wortes "Blitz" durch die Klägerin zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien Anlaß gegeben und dazu geführt hatte, daß die Klägerin ihrerseits nunmehr der Beklagten das Wortzeichen "Blitz" streitig machte.
4.
Das Berufungsurteil kann somit hinsichtlich der Klage keinen Bestand haben; es beruht in diesem Punkt auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 26 Abs. 2 GWB; auch ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten kommt nicht in Betracht. Da sich bereits aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, daß der Beklagten für die in Rede stehende Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Vertragshändlern ein sachlich gerechtfertigter Grund zur Seite steht, bedarf der Rechtsstreit insoweit keiner Zurückverweisung; die Klage ist vielmehr abzuweisen.
III.
Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Abweisung der Widerklage richtet.
1.
Der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch läßt sich allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht auf § 3 UWG stützen. Zwar kann in der vom Berechtigten gestatteten Benutzung eines fremden Warenzeichens eine irreführende Werbung liegen, wenn der Verkehr mit dem Zeichen eine Gütevorstellung verbindet und durch die Verwendung des Zeichens für die Erzeugnisse eines anderen Herstellers getäuscht wird (vgl. BGHZ 44, 372, 377 - Meßmer-Tee II). Eine solche Irreführung kommt aber im Streitfall insoweit nicht in Betracht, weil die durch das Zeichen möglicherweise geweckte Vorstellung einer Verbindung mit der Beklagten zutreffend auf die Vertragshändlereigenschaft der Klägerin hingewiesen hatte. Dafür, daß der Verkehr aufgrund des Firmenbestandteils "Blitz" darüber hinaus annehmen könnte, es handele sich um eine Niederlassung der Beklagten oder um eine Vertretung, an der sie maßgeblich beteiligt sei, fehlt - wie das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil ohne Rechtsverstoß angenommen hat - jeder Anhalt, zumal die Benutzung der Herstellerzeichen durch einen Vertragshändler auch für die Kennzeichnung seines Unternehmens weitgehend üblich und häufig durch die Händlerverträge gedeckt ist.
2.
Nach der in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin nicht berechtigt, Fahrzeuge mit der Bezeichnung "Blitz" zu versehen und in Verkehr zu bringen, da sie dadurch jedenfalls in das Warenzeichen Nr. 942146 "Bedford-Blitz" der Beklagten eingreift; ob darüber hinaus auch ein Eingriff in ein anderes Zeichen der Beklagten vorliegt, hat das Berufungsgericht offengelassen. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den diesbezüglichen Unterlassungsanspruch der Widerklage für begründet erachtet.
Im übrigen hat das Berufungsgericht bezüglich der firmenmäßigen Benutzung der Bezeichnung "Blitz" und ihrer Benutzung in der Werbung, ferner bezüglich des Antrags auf Löschung im Handelsregister die Widerklage als unbegründet angesehen. Hierzu hat sich das Berufungsgericht auf seine Ausführungen zur Klage bezogen, und zwar ersichtlich auf die - vom Berufungsgericht irrig angenommene - Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung des Vertragshändlerverhältnisses ohne Einschränkung hinsichtlich der Firmenfortführung. Diese Erwägungen bieten jedoch, wie sich aus den Ausführungen zur Klage ergibt, keine tragfähige Grundlage für die Abweisung der Widerklage. Das Berufungsurteil ist daher auch insoweit auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Da Feststellungen zum Fortbestand bzw. zur Beendigung der Erlaubnis zur Firmenführung fehlen, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Widerklage nicht möglich.
IV.
Das Berufungsurteil ist danach im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben. In bezug auf die Klage ist das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern; die Klage ist abzuweisen. Soweit die Widerklage von den Vorinstanzen abgewiesen worden ist, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
v. Gamm
Theune
Mees
Maltzahn