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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1987, Az.: KZR 15/86
„Cartier-Uhren“

Anforderungen an das Vorliegen einer marktstarken oder marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Luxusuhren; Vorliegen eines selbstständigen Marktes für Garantieleistungen von "Cartier"-Uhren; Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1987
Aktenzeichen
KZR 15/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13244
Entscheidungsname
Cartier-Uhren
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 24.06.1986

Fundstellen

  • DB 1988, 800-801 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1988, 471 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2175-2178 (Volltext mit amtl. LS) "Cartier-Uhren"
  • NJW-RR 1988, 1310 (amtl. Leitsatz) "Cartier-Uhren"
  • ZIP 1988, 397-401

Amtlicher Leitsatz

Es verstößt gegen Art. 85 I, wenn ein Hersteller, der seine Erzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt vertreibt, ohne über ein rechtswirksames selektives Vertriebsbindungssystem zu verfügen, die Herstellergarantie für seine Erzeugnisse auf die Kunden seiner Vertragshändler beschränkt und dadurch diese und ihre Wiederverkäufer gegenüber Parallelimporteuren und -händlern privilegiert.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1987
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. von Gamm und
die Richter Dr. Mees, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Broß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in D. ein Selbstbedienungs-Großhandelsgeschäft.

2

Die Beklagte stellt Armbanduhren der oberen Preisklasse her und bringt sie unter dem Namen "Cartier" auf den Markt. Die Uhren werden mit einer Herstellergarantie verkauft. Die Beklagte macht diese Herstellergarantie davon abhängig, daß die Garantieurkunde mit Stempel und Unterschrift eines von ihr "autorisierten "C."-Konzessionärs" versehen ist.

3

Die Klägerin wurde und wird von der Beklagten nicht beliefert. Dessen ungeachtet hat sie längere Zeit Uhren der Beklagten in ihrem Großhandelsmarkt vertrieben. Die Beklagte hat auf die von der Klägerin verkauften Uhren eine Zeitlang Garantieleistungen erbracht. Sie weigert sich nunmehr, Garantieleistungen für Uhren zu erbringen, die von der Klägerin oder deren Wiederverkäufern abgesetzt worden sind.

4

Die Klägerin hält diese Weigerung für unzulässig. Die Beklagte behindere sie im Absatz von "C."-Uhren, obwohl diese mangels eines geschlossenen Vertriebsbindungssystems auf dem Markt frei erhältlich seien. Sie verstoße damit gegen das Machtmißbrauchsverbot sowohl des § 26 Abs. 2 GWB als auch des Art. 86 EWG-Vertrag. Die Klägerin beruft sich außerdem auf Art. 30, 36 sowie Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag; das Garantiesystem der Beklagten sei ein mit diesen Vorschriften nicht zu vereinbarendes Vertriebsbindungssystem.

5

Die Klägerin hat zuletzt die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, für ihr von der Klägerin vorgelegte oder von der Klägerin verkaufte "C."-Uhren die von ihr (der Beklagten) für diese Uhren im Falle des Kaufes bei einem Konzessionär zugesagte Garantie bei Vorlage der ausgefüllten und unterzeichneten Garantieerklärung (Garantiekarte/-heft) auch dann zu gewähren, wenn die Garantieerklärung (Garantiekarte/-heft) nicht von einem "autorisierten "C."-Konzessionär", sondern von der Klägerin oder einem mit der oder den Uhren belieferten Wiederverkäufer ausgefüllt und unterzeichnet worden ist.

6

Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, die Machtmißbrauchsverbote seien auf sie von vornherein schon deshalb nicht anwendbar, weil sie kein marktmächtiges Unternehmen sei. Auf dem Markt für Uhren verfüge sie nicht über die erforderliche Marktstärke, einen vom Uhrenmarkt unabhängigen eigenen Markt für Garantieleistungen auf "C."-Uhren gebe es nicht. Im übrigen werde die Klägerin durch die Verweigerung von Garantieleistungen im Absatz von "C."-Uhren nicht behindert. Die Art. 30, 36 EWG-Vertrag seien nicht einschlägig; Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag sei schon deshalb nicht verletzt, weil sie inzwischen über ein geschlossenes selektives Vertriebsbindungssystem verfüge, das sie zur Verweigerung von Garantieleistungen für außerhalb des Systems verkaufte Uhren berechtige.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

I.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

9

1.

a)

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Art. 86 EWG-Vertrag und § 26 Abs. 2 GWB seien auf die Beklagte nicht anwendbar.

10

Soweit es um den Markt für Luxusuhren gehe, habe die Klägerin trotz eines Senatshinweises keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Beklagte auf dem Markt für Luxusuhren eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung besitze.

11

Entgegen der Ansicht der Klägerin existiere kein selbständiger Markt für Garantieleistungen von "C."-Uhren, auf dem die Beklagte als Herstellerin beherrschend wäre. Die Nachfrage nach der Herstellergarantieleistung sei mit der Nachfrage nach dem Hauptprodukt, der "C."-Uhr, untrennbar verbunden. Das Garantieversprechen der Beklagten sei untrennbarer Bestandteil eines einheitlichen Leistungsangebots; mit dem Kauf der Uhr werde "zugleich die Nachfrage nach der Herstellergarantie ausgeübt, mit der Zahlung des Kaufpreises ... das Anrecht auf die versprochenen Garantieleistungen erworben und abgegolten". In dem "Verkaufspreis jeder "C."-Uhr" sei von vornherein die Garantieleistung der Beklagten miteinkalkuliert.

12

b)

Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, daß mangels substantiierten Vertrags der Klägerin nicht von einer marktbeherrschenden Stellung oder einer für ein Abhängigkeitsverhältnis gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB erforderlichen Marktstärke der Beklagten auf dem Markt für Luxusuhren auszugehen sei. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.

13

Die Revision rügt jedoch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein eigenständiger Markt für Garantieleistungen an "C."-Uhren - auf dem die Beklagte als Herstellerin marktbeherrschend wäre - nicht existiere und bei der Überprüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 GWB nicht zugrundegelegt werden könne.

14

Die Revision macht geltend, in den Ausführungen des Berufungsgerichts trete "ein denkgesetzlicher Widerspruch zutage". Wenn es richtig sei, daß das Garantieversprechen unmittelbarer Bestandteil eines einheitlichen Leistungsangebots der Beklagten sei und mit der Zahlung des Kaufpreises für jede "C."-Uhr zugleich das Anrecht auf die versprochene Garantieleistung erworben und abgegolten werde, sei die Beklagte bereits aus vertragsrechtlichen Gründen verpflichtet, auch für die von der Klägerin vertriebenen Uhren die Herstellergarantieleistungen zu erbringen. Wenn nämlich der Kaufpreis für jede von der Beklagten abgesetzte "C."-Uhr auch den Anspruch auf Erbringung der Garantieleistung abgelte, werde gleichzeitig mit dem Erwerb der Uhr auch ein auf sie bezüglicher Garantieanspruch mitgekauft. Diesen erworbenen Anspruch könne der Erwerber entweder selbst geltend machen oder ihn bei der Weiterveräußerung zusammen mit der Uhr auf den nächsten Erwerber übertragen. Da die "C."-Konzessionäre - mangels eines geschlossenen Vertriebsbindungssystems der Beklagten - nicht vertragswidrig handelten, wenn sie die von der Beklagten erworbenen Uhren an die Klägerin weiterveräußerten, erwerbe somit bei der vom Berufungsgericht angenommenen Untrennbarkeit des Leistungsangebots auch die Klägerin den mit der jeweiligen "C."-Uhr verbundenen Garantieanspruch. Die Klägerin ihrerseits trete diesen Garantieanspruch dem jeweiligen Abnehmer mit dem Verkauf der "C."-Uhr ab, der Abnehmer erwerbe mithin einen Garantieanspruch gegen die Beklagte.

15

Die Beklagte leugne allerdings die vom Berufungsgericht angenommene Untrennbarkeit zwischen Verkauf der Uhr und Abgabe des Garantieversprechens; sie wolle die Abgabe des Garantieversprechens danach differenzieren, ob der Letztverbraucher die Uhr von einem "autorisierten "C."-Konzessionär" oder auf anderem Wege erworben habe. Nur im ersteren Fall wolle die Beklagte gegenüber dem Letztverbraucher ein Garantieversprechen abgeben. Damit schaffe sie durch ihr eigenes Verhalten einen von der Veräußerung der Uhren getrennten Markt für Garantieleistungen, die Erbringung der Garantieleistung sei eine "eigene Markttransaktion der Beklagten", die nicht die automatische Folge des Uhrenkaufs sei, sondern nur dann vorgenommen werde, wenn die Uhr auf einem ganz bestimmten Wege an den Letztverbraucher gelange. Auf dem so geschaffenen Markt eines "selbständig neben dem Absatzvorgang stehenden Reparaturdienstes für Herstellungsmängel an "C."-Uhren" sei die Beklagte beherrschend, da nach den Vorstellungen des Verkehrs kein anderer ebensogut wie der Hersteller in der Lage sei, etwaige Herstellungsmängel dieser teuren Uhren zu beheben.

16

Die Rüge hat keinen Erfolg. Der von der Revision behauptete Widerspruch der Begründung des Berufungsgerichts besteht nicht. Die Revision vermischt in unzulässiger Weise zwei verschiedene Kategorien von Problemen und überträgt Argumentationsteile des Berufungsgerichts zu einem der beiden Problemkreise auf den anderen, um so einen angeblich vorhandenen Widerspruch der Begründung des Berufungsgerichts darzutun.

17

Es geht einmal um die Frage der rechtlichen Selbständigkeit oder Zusammengehörigkeit von Kaufvertrag über die Uhr und Garantievertrag.

18

Und es geht zum anderen um die wirtschaftliche Selbständigkeit oder Zusammengehörigkeit von Uhr und Herstellergarantie als marktgängige Wirtschaftsgüter. Mit dieser Frage befaßt sich das Berufungsgericht (BU S. 6 ff. unter Ziff. 2).

19

Das Berufungsgericht will mit seinen Erwägungen über die "Untrennbarkeit" des Leistungsangebots von Uhr und Herstellergarantie sowie dem Argument, daß mit der Zahlung des Kaufpreises für jede "C."-Uhr zugleich das Anrecht auf die Garantieleistung "erworben und abgegolten" werde, ersichtlich nicht sagen, daß das rechtliche Schicksal von Kaufvertrag und Garantievertrag in dem Sinne rechtlich untrennbar miteinander verknüpft wäre, daß der Endabnehmer der Uhr in jedem Falle einen Garantieanspruch erwerben müsse. Eine solche Annahme wäre mit der Tatsache nicht vereinbar, daß der Abschluß des Garantievertrages neben dem Kauf der Uhr von weiteren Bedingungen abhängig ist. Der Zusammenhang der Argumentation des Berufungsgerichts zeigt, daß die Bemerkung über die "Untrennbarkeit" des Leistungsangebots von Uhr und Herstellergarantie und die Erläuterungen dazu lediglich belegen sollen, daß für die Herstellergarantie ein eigenes Angebot unabhängig vom Hauptprodukt, mithin ein selbständiger Markt, nicht vorhanden ist.

20

Im Tatbestand des Berufungsurteils (BU S. 2) ist festgehalten, daß die Beklagte ihr Garantieversprechen rechtlich davon abhängig macht, daß die Garantieurkunde, die dem Endabnehmer ausgehändigt wird und die einen unmittelbaren Garantieanspruch gegenüber der Beklagten begründet, mit Stempel und Unterschrift "des Konzessionärs" bzw. eines "autorisierten "C."-Konzessionärs" versehen ist. Daraus folgt, daß es sich bei der Herstellergarantie der Beklagten um ein unmittelbar an den Endabnehmer gerichtetes Garantieversprechen handelt (vgl. dazu BGHZ 78, 369, 372[BGH 12.11.1980 - VIII ZR 293/79] = NJW 1981, 275, 276 [BGH 12.11.1980 - VIII ZR 293/79] li.Sp.). Die Beklagte gibt, wenn sie die Uhren in Verkehr bringt, ein an unbestimmte Personen gerichtetes Angebot zum Abschluß eines Garantievertrages ab, das unter der Bedingung steht, daß die Garantiekarte mit Stempel und Unterschrift eines Konzessionärs der Beklagten versehen ist, und das vom jeweiligen Endabnehmer unter dieser Voraussetzung gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen werden kann.

21

Daraus folgt einmal, daß die Klägerin als Wiederverkäuferin einen Garantieanspruch gegenüber der Beklagten entgegen der Auffassung der Revision überhaupt nicht erwerben kann, den sie dann an ihre Abnehmer abtreten könnte. Die Klägerin ist nicht Endverbraucherin, der Garantievertrag kommt aber erst durch (stillschweigende) Annahme des Angebots durch den Endverbraucher unmittelbar mit diesem zustande.

22

Zum anderen erwirbt aber auch der Endabnehmer durch den Kauf einer "C."-Uhr bei der Klägerin keine Herstellergarantie gegenüber der Beklagten, denn es fehlt an der ordnungsgemäßen Ausfüllung der Garantiekarte durch einen von der Beklagten konzessionierten "C."-Händler. Dies aber ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Garantievertrag. Aus dem Umstand, daß die Beklagte nur über von autorisierten "C."-Handlern an den Endverbraucher verkaufte Uhren einen Garantievertrag abschließt, folgt lediglich, daß in anderen Fällen die Endverbraucher eine Uhr ohne Herstellergarantie erwerben.

23

Die Schlußfolgerung der Revision, die Beklagte habe durch die Beschränkung einer Endverbrauchergarantie auf von "autorisierten "C."-Konzessionären" vertriebene Uhren einen von der Veräußerung der Uhren getrennten Markt für Garantieleistungen "geschaffen", ist nicht zutreffend. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Herstellergarantie für "C."-Uhren weder Gegenstand eines selbständigen Angebots noch einer selbständigen Nachfrage ist. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf eine Reihe von Marktabgrenzungsentscheidungen des Senats über die Versorgung mit Ersatzteilen (BGH WuW/E 1238, 1241/1242 - "Registrierkassen"; BGH WuW/E 1288, 1291 - "EDV-Ersatzteile"; BGH WuW/E 1829 ff. - "Original-VW-Ersatzteile II"), die Gegenstand eines eigenständigen und unabhängig von der jeweiligen konkreten Hauptware sich vollziehenden Marktaustauschs waren. So liegt der Fall hier nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es keinen selbständigen Markt für Garantieleistungen von "C."-Uhren; auch die Revision behauptet nicht, daß es einen "Marktpreis" für derartige Garantieleistungen gebe.

24

2.

a)

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, auch aus Art. 30, 36 EWG-Vertrag könne die Klägerin keine Rechte für sich herleiten. Die Beklagte gehöre nicht zum Adressatenkreis dieser Norm. Die Regelungen richteten sich an die Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten. Das schließe zwar nicht aus, daß im Einzelfall auch privatrechtliche Körperschaften Adressaten der Art. 30, 36 EWG-Vertrag sein und dementsprechend auch Maßnahmen nicht öffentlich-rechtlichen Charakters vom Verbotsbereich dieser Vorschrift erfaßt werden könnten. Das mache aber noch nicht jeden privaten Vertragsabschluß privater Unternehmen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu einer staatlichen oder quasistaatlichen Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung. Bei dem Vertriebs System der Beklagten handele es sich lediglich um die individuelle Teilnahme eines privaten Unternehmens am zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr.

25

b)

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

26

Art. 30 EWG-Vertrag soll den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft gewährleisten und wettbewerbsbehindernde nationale Maßnahmen der Mitgliedstaaten beseitigen. Das in Art. 30 EWG-Vertrag statuierte Verbot richtet sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten; es ist unstreitig, daß es sich um eine "staatliche" Maßnahme, also um die Ausübung hoheitlicher Gewalt handeln muß (EuGH Urteil v. 5. April 1984 in den Rs. 177 und 178/82, WuW/E EWG/MUV 677 - "Banderolenpreise"; ferner Matthies in Grabitz, Kommentar zum EWG-Vertrag, Art. 30 Anm. 5 und 40 sowie Art. 36 Anm. 20 mit weiteren Nachw. der Rechtsprechung). Die Vorschrift erfaßt das Verhalten Privater mittelbar nur insofern, als diese sich nicht auf handelshemmende Vorschriften des nationalen Rechts berufen und den Schutz der nationalen Gerichte in Anspruch nehmen können, um ein Verhalten zu rechtfertigen, das zu einer Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft führt (vgl. EuGH Urt. v. 31. Oktober 1974 in der Rs. 15/74, Amtl. Slg. 1974, S. 1147 ff. = WuW/E EWG/MUV 327 ff. - "Centrafarm I"; EuGH Urt. v. 14. Juli 1981 in der Rs. 187/80, Amtl. Slg. 1981, S. 2063 ff. = WuW/E EWG/MUV 531 ff. - "Merck-Stephar" für das Patentrecht; EuGH Urt. v. 31. Oktober 1974 in der Rs. 16/74, Amtl. Slg. 1974, S. 1183 ff. = WuW/E EWG/MUV 331 ff. - "Centrafarm II"; EuGH Urt. v. 22. Juni 1976 in der Rs. 119/75, Amtl. Slg. 1976, S. 1039 ff. = WuW/E EWG/MUV 389, 391 - "Terrapin-Terranova"; EuGH Urt. v. 23. Mai 1978 in der Rs. 102/77, Amtl. Slg. 1978, S. 1139 ff. = WuW/E EWG/MUV 442 ff. - "Hoffmann-La Roche-Centrafarm"; EuGH Urt. v. 10. Oktober 1978 in der Rs. 3/78, Amtl. Slg. 1978, S. 1823 ff. = WuW/E EWG/MUV 510 ff. - "Serenid-Seresta"; EuGH Urt. v. 3. Dezember 1981 in der Rs. 1/81, WuW/E EWG/MUV 533 ff. - "Pfizer Inc.-Eurim Pharm GmbH" für das Warenzeichenrecht; EuGH Urt. v. 20. Januar 1981 in den Rs. 55 und 57/80, Amtl. Slg. 1981, S. 147 ff. = WuW/E EWG/MUV 537 ff. - "Musik-Vertrieb Membran-GEMA" für das Urheberrecht). Es ist offensichtlich, daß sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht auf handelshemmende nationale Rechtsvorschriften im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beruft. Das angegriffene Verhalten der Beklagten beruht vielmehr auf ihrer einseitigen oder in Form vertraglicher Absprachen mit ihren Vertragshändlern getroffenen unternehmerischen Entscheidung, generell jedem Endverbraucher eine Herstellergarantie nur dann zu geben, wenn er die Uhr bei einem von ihr autorisierten Konzessionär erworben hat.

27

3.

a)

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne ihr Feststellungsbegehren auch nicht auf Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag i.V.m. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB stützen.

28

Für diese Beurteilung hat das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beschränkung der Herstellergarantie auf "C."-Uhren, die über "autorisierte "C."-Konzessionäre" vertrieben werden, nicht das Resultat einer einseitigen unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, sondern die Folge vertraglicher Absprachen oder einer Verhaltensabstimmung zwischen der Beklagten und dem von ihr belieferten Facheinzelhandel gewesen ist.

29

Das Berufungsgericht hat ferner unterstellt, die Beklagte betreibe "ein von vornherein unzulässiges Vertriebsbindungssystem", dessen "integraler Bestandteil die Verweigerung von Garantieleistungen auf die von der Klägerin verkauften Uhren" sei. Die - unterstellte - Unvereinbarkeit des Vertriebsbindungssystems mit Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag nehme der Beklagten nicht das Recht, Vertriebsformen vom Absatz ihrer Waren fernzuhalten, die sie "bei einer zulässigen Ausgestaltung ihrer Vertriebsbindung auszuschließen berechtigt wäre". Es sei der Beklagten nicht verwehrt, ausschließlich den Einzelhandel zu beliefern und den Großhandel vom Vertrieb der Uhren auszuschließen; sie könne daher auch die Herstellergarantie auf Uhren beschränken, die über den von ihr konzessionierten Facheinzelhandel vertrieben würden.

30

b)

Den Angriffen der Revision gegen diese Beurteilung ist der Erfolg nicht zu versagen. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Unterstellungen des Berufungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin verlangen kann, daß die Beklagte dem Endabnehmer einer "C."-Uhr eine Herstellergarantie nicht verweigern darf, wenn dieser die Uhr nicht von einem "autorisierten "C."-Konzessionär", sondern von der Klägerin oder einem von der Klägerin belieferten Wiederverkäufer erhalten hat.

31

Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß das Vertriebsbindungssystem der Beklagten gegen Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag verstößt und deshalb insgesamt gemäß Art. 85 Abs. 2 EWG-Vertrag nichtig ist. Das bedeutet, daß ein Vertriebsbindungssystem der Beklagten rechtlich nicht existiert. Die Unterstellung des Berufungsgerichts hat zur Folge, daß bei der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen ist, daß jedermann - auch die Klägerin - die "C."-Uhren der Beklagten auf dem Gemeinsamen Markt ohne Einschränkung legal erwerben und weiterveräußern darf.

32

Es ist deshalb zu prüfen, ob die vom Berufungsgericht unterstellte (BU S. 10) vertragliche Absprache oder Verhaltensabstimmung der Beklagten mit bestimmten Händlern, nur deren Endabnehmern eine Herstellergarantie zu gewähren, mit Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag vereinbar ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das nicht der Fall. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts soll der Beklagten die vertragliche Beschränkung der Herstellergarantie auf bestimmte Vertragshändler deshalb nicht verboten werden können, weil sie das gleiche Ergebnis auf einem rechtlich zulässigen Weg, nämlich im Rahmen eines facheinzelhandelsbezogenen geschlossenen selektiven Vertriebsbindungssystems hätte erreichen können. Die Folge wäre, daß sich kein Unternehmen mehr der Mühe zu unterziehen brauchte, ein gedanklich und praktisch lückenloses Vertriebsbindungssystem nach den von der Rechtsprechung erarbeiteten objektiven Auswahlkriterien in der Europäischen Gemeinschaft zu errichten. Das Unternehmen könnte ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten bereits damit rechtfertigen, daß es ein solches Vertriebsbindungssystem errichten könnte. Am Maßstab des Artikels 85 EWG-Vertrag ist jedoch nicht zu prüfen, was die Beklagte tun könnte, sondern was sie tatsächlich getan hat (vgl. in diesem Sinne zu § 26 Abs. 2 GWB: BGH GRUR 1981, 917, 918 [BGH 30.06.1981 - KZR 19/80] r.Sp. - Sportschuhe). Nach der Unterstellung des Berufungsgerichts hat sie die Herstellergarantie auf die Kunden bestimmter Vertragshändler beschränkt, ohne über ein rechtswirksames selektives Vertriebsbindungssystem zu verfügen.

33

Diese Beschränkung der Herstellergarantie auf die Kunden bestimmter Vertragshändler stellt eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag dar. In seinemUrteil vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 86/82 (Amtl. Slg. 1984, S. 883 ff. = WuW/E EWG/MUV 663 ff. - "Hasselblad") hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften es als wesentlich herausgestellt, daß parallel importierte Erzeugnisse in vollem Umfang in den Genuß der normalen Garantie des Herstellers kommen; in seinemUrteil vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 31/85 (WuW/E EWG/MUV 723 ff. = NJW 1986, 1417 ff. - "Swatch-Quarzuhren") hat er entschieden, daß ein Garantiesystem, bei dem der Warenlieferant die Garantie allein dem Kunden seines Alleinvertriebshändlers vorbehält, diesen und seine Wiederverkäufer gegenüber Parallelimporteuren und -händlern privilegiert und damit eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag bezweckt oder bewirkt.

34

Werden diese Grundsätze auf den vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt angewandt, so würde das von der Beklagten nach der Unterstellung des Berufungsgerichts ohne Einbindung in ein zulässiges selektives Vertriebsbindungssystem über den Facheinzelhandel isoliert gehandhabte Garantiesystem gegen Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag verstoßen. Darauf, ob die Beklagte eine Beschränkung der Herstellergarantie innerhalb eines geschlossenen facheinzelhandelsbezogenen, selektiven Vertriebsbindungssystems zulässigerweise einführen könnte und dürfte, kommt es nicht an; nach der Unterstellung des Berufungsgerichts verfügt die Beklagte über ein solches System nicht.

35

Eine dem Klageantrag entsprechende Verpflichtung der Beklagten könnte über §§ 823 Abs. 2, 249 BGB als Schadensersatzpflicht (vgl. BGHZ 36, 91, 99 ff.[BGH 26.10.1961 - KZR 1/61] = BGH WuW/E 442, 448 - "Gummistrümpfe"; BGH WuW/E 886, 892 - "Jägermeister"; BGH WuW/E 1391, 1395 - "Rossignol" zu § 26 Abs. 2 GWB), möglicherweise auch - was hier unentschieden bleiben kann - als Unterlassungspflicht über §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB (vgl. BGH WuW/E 288, 291 - "Großhändlerverband II"; OLG Karlsruhe WuW/E OLG 2085, 2091, 2092 - "Multiplex") hergeleitet werden.

36

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind die in Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag enthaltenen Verbote ihrer Natur nach geeignet, in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen zu erzeugen und lassen deshalb unmittelbar in deren Person Rechte entstehen, welche die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (EuGH Urt. v. 30. Januar 1974 in der Rs. 127/73, WuW/E EWG/MUV 309, 310 - "Sabam I"). Der Senat hat deshalbim Urteil vom 23. Oktober 1979, KZR 21/78 (BGH WuW/E 1643, 1645 - "BMW-Importe") dargelegt, daß Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag jedenfalls dann als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Beeinträchtigten anzusehen ist, wenn die verbotene Schädigung der Wettbewerbsfreiheit unmittelbar gegen den Betroffenen gerichtet ist. Das ist nach den Unterstellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht auszuschließen.

37

II.

1.

Da das Berufungsgericht von tatsächlichen Unterstellungen ausgegangen ist und den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht aufgeklärt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

38

2.

a)

Das Berufungsgericht wird zunächst festzustellen haben, ob die Beschränkung der Herstellergarantie auf "Cartier"-Uhren, die über autorisierte "C."-Konzessionäre vertrieben werden, das Resultat einer einseitigen unternehmerischen Entscheidung der Beklagten oder die Folge vertraglicher Absprachen oder einer Verhaltensabstimmung zwischen der Beklagten und den von ihr belieferten Facheinzelhändlern gewesen ist. In seine Prüfung wird das Berufungsgericht den "Konzessionärsvertrag" (Anlage F 3, vgl. Artikel 4.1) einzubeziehen haben.

39

b)

Liegt eine vertragliche Abrede vor, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und welche Klauseln des nach der Behauptung der Beklagten von ihr eingeführten fachhandelsbezogenen selektiven Vertriebsbindungssystems gegen Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag verstoßen und ob dies - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - die Unwirksamkeit des gesamten Vertragswerks oder nur der einzelnen Klauseln zur Folge hat (vgl. Urt. des EuGH vom 30. Juni 1966 in der Rs. 56/65, Amtl. Slg. 1966, S. 282, 304 = WuW/E EWG/MUV 117, 123 - "Maschinenbau Ulm"; EuGH Urt. v. 13. Juli 1966 in den verbundenen Rs. 56 und 58/64, WuW/E EWG/MUV 125, 132 - "Grundig-Consten"). Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß einzelne Klauseln nichtig sind, nicht aber das gesamte Vertragswerk, wird es zu würdigen haben, daß es einem Hersteller nach Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag nicht verboten ist, eine Fachhandelsbindung unter Ausschluß von Großhändlern einzuführen (vgl. EuGH Urt. v. 25. Oktober 1977 in der Rs. 26/76, Amtl. Slg. 1977, S. 1875 ff. - "Metro"; EuGH Urt. v. 11. Dezember 1980 in der Rs. 31/80, Amtl. Slg. 1980, S. 3775 ff. - "L'Oréal"; EuGH Urt. v. 3. Juli 1985 in der Rs. 243/83, NJW 1986, 651 ff. = WuW/E EWG/MUV 687 ff. - "Binon"). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschränkung der Herstellergarantie auf von den Vertragshändlern vertriebene Uhren zulässig ist, könnte es von Bedeutung sein, ob es sich bei den Uhren um hochentwickelte technische Produkte handelt und ob die Garantieleistungen nur vom Hersteller oder auch von den fachlich entsprechend vorgebildeten Vertragshändlern erbracht werden.

Pfeiffer
v. Gamm
Mees
Maltzahn
Broß