Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.06.1992, Az.: IV R 124/91
Revision; Falscher Adressat; Abgabe an FG; Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Versäumung der Revisionsfrist; Fehlen der Anlage L; Überschußrechnung; Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 04.06.1992
- Aktenzeichen
- IV R 124/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 10860
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Niedersächsisches FG
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 169, 132 - 137
- BB 1992, 2423 (Kurzinformation)
- BStBl II 1993, 125-127 (Volltext mit amtl. LS)
- DStZ 1993, 633 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- HFR 1993, 252-254 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gibt der BFH eine fälschlich an ihn gerichtete Revision an das zuständige FG ab, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren sein, wenn die Revisionsschrift das FG wegen überlanger Postlaufzeit nicht rechtzeitig erreicht, der Revisionskläger aber im Vertrauen auf den rechtzeitigen Eingang von der Revisionseinlegung beim FG abgesehen hat.
- 2.
Auch beim Fehlen der Anlage L kann der Ausweis des nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinns in der unterschriebenen Einkommensteuererklärung als Antrag nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu verstehen sein (Anschluß und Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 28. Januar 1988 IV R 12/86, BFHE 152, 476, BStBl II 1988, 530, und IV R 61/86, BFHE 152, 480, BStBl II 1988, 532 [BFH 28.01.1988 - IV R 61/86]).
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 04.06.1992 - AZ: IV R 123/92