Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1993, Az.: BVerwG 11 B 113.93
Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers; Anspruch auf Anwendung bestimmter Ermittlungsmethoden zur Feststellung der Identität eines Fahrzeugführers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 113.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 28.05.1993 - AZ: 12 L 7381/91
Rechtsgrundlagen
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1.
Der Kläger meint zu Unrecht, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf einer Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 23. April 1971 (BVerwG 7 C 66.70 - <DAR 1972, 26 ff. = Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 7>, vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 7 C 77.74 - <NJW 1979, 1054 ff. = Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5> und vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80 - <VRS 64, 466 ff. = Buchholz a.a.O. Nr. 12> sowie in den Beschlüssen vom 1. September 1978 - BVerwG 7 B 171.78 - <VRS 56, 77 ff.> und vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 162.87 - <DAR 1988, 68 ff. = Buchholz a.a.O. Nr. 18>). Das Berufungsgericht sei nämlich mit der Verkehrsbehörde, ohne zusätzliche polizeiliche Ermittlungen verlangt zu haben, davon ausgegangen, daß mit dem Kraftfahrzeug, dessen Halter der Kläger ist, ein Rotlichtverstoß begangen worden sei, dessen Verursacher nicht habe festgestellt werden können. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe die Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers, der eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen habe, i.S. des § 31 a Satz 1 StVZO nur fest, wenn Aufnahmen von technischen Überwachungsgeräten vorlägen, welche die Zuwiderhandlung belegten, und der betroffene Halter später keine Angaben machen wolle oder könne. Lägen hingegen solche Beweismittel nicht vor, so müßten Feststellungen eines polizeilichen Haltepostens verlangt werden. Andernfalls dürfe nicht davon ausgegangen werden, daß es unmöglich gewesen sei, den Fahrzeugführer festzustellen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht von keiner der zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Rotlichtverstoß mit dem Kraftfahrzeug des Klägers stattgefunden hat. Für diese Feststellung hat es keine weiteren polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen verlangt, weil der Kläger die Richtigkeit der bereits vorgenommenen polizeilichen Ermittlungen nicht mit substantiierten Tatsachen in Zweifel gezogen hat. Diese Vorgehensweise entspricht der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit dem Begriff der Unmöglichkeit der Fahrzeugführerfeststellung i.S. des § 7 Abs. 2 StVO 1956, einer Vorschrift, die mit dem (heutigen) § 31 a StVZO im wesentlichen übereinstimmt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. April 1971 (a.a.O.) auseinandergesetzt und seine frühere Rechtsprechung aufrechterhalten (vgl. BVerwGE 18, 107). Danach liegt Unmöglichkeit der Fahrzeugführerfeststellung vor, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Wird ein Kraftfahrzeug bei Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften beobachtet, so muß die Polizei in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch machen, es anzuhalten, um den Täter festzustellen. Besteht diese Möglichkeit nicht, so muß sie schon aus Gründen der Verkehrssicherheit wie auch zum Schutze des Betroffenen, der an einer wirksamen Verteidigung nicht gehindert werden darf, bestrebt sein, den Halter möglichst bald von dem mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis zu setzen. Geschieht dies nicht, so kann nicht von der Unmöglichkeit der Täterfeststellung ausgegangen werden. Anders als der Kläger meint, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht verlangt, daß bei nichtelektronischer Feststellung der Zuwiderhandlung auf jeden Fall eine Anhaltung durch einen Halteposten durchgeführt werden muß. Im Urteil vom 13. Oktober 1978 (a.a.O.) hat es dies ausdrücklich klargestellt. Aus § 31 a StVZO kann nämlich nicht geschlossen werden, die Polizei sei verpflichtet, bestimmte Ermittlungsmethoden anzuwenden, insbesondere etwa den Täter auf frischer Tat zu stellen. Es gilt vielmehr der allgemeine Grundsatz, daß die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. dazu auch Urteil vom 17. Dezember 1982 <a.a.O.>; Beschluß vom 1. September 1978 <a.a.O.>). Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1982 <a.a.O.>).
2.
Nicht stichhaltig ist auch die Verfahrensrüge des Klägers, denn das Berufungsgericht hat den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 86 VwGO). Da der Kläger die Zuwiderhandlung, die mit seinem Kraftfahrzeug nach Angaben eines Polizeibeamten begangen worden ist, ohne substantiierte Darlegung bestreitet, mußte sich dem Berufungsgericht keine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. April 1975 - BVerwG 6 B 83.74 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 100>; Beschluß vom 7. September 1990 - BVerwG 7 B 116.90 - <Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 278>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG (vgl. dazu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1991, 1239/1244 <Verkehrsrecht/Fahrtenbuchauflage für den Zeitraum von zwölf Monaten>).
Dr. Bonk
Dr. Kugele