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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1978, Az.: BVerwG 7 B 171/78

Zuwiderhandlung; Verkehrsvorschrift; Kraftfahrzeughalter; Fahrtenbuch; Fahrer; Angaben; Polizei; Nachforschungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 171/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Lüneburg

Fundstelle

  • VRS 56, 77

Redaktioneller Leitsatz

1. Bei Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften kann die Verwaltungsbehörde den Kraftfahrzeughalter zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichten, wenn nicht festgestellt werden kann, wer den Wagen gefahren hat und der Halter lediglich angibt, das Fahrzeug werde von mehreren Personen gefahren, dabei aber keine näheren Angaben über die Namen oder den Kreis der Personen macht, denen der Wagen von ihm üblicherweise überlassen wird.

2. Der Polizei obliegt es nur angemessene Ermittlungen nach dem Fahrer anzustellen; wahllos zeitraubende Nachforschungen muß sie dagegen nicht betreiben.