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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1973, Az.: VI ZR 32/72

Anforderungen an die rechtswirksame Zulassung der Revision; Verbindlichkeit offensichtlich gesetzwidriger Zulassungen; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Nichterhebung der gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens aus Billigkeitserwägungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1973
Aktenzeichen
VI ZR 32/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 18.11.1971
LG Aschaffenburg

Fundstellen

  • MDR 1973, 665 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1239 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kuno M., geb. am ... 1954, ... M., N.gasse ...
gesetzlich vertreten durch seine Eltern Helmut und Antonia M., M., N.gasse ...

Prozessgegner

Günther H. M., U.straße ....

Amtlicher Leitsatz

Ist die Zulassung der Revision für das Revisionsgericht nicht verbindlich, weil sie offensichtlich gesetzwidrig ist, dann steht dies der Nichterhebung der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens nicht notwendig entgegen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1973
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Krohn, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. November 1971 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens bleiben außer Ansatz.

Tatbestand

1

Am 2. Januar 1964 wurde dem Kläger durch den Beklagten beim Kinderspiel eine Rückgratverletzung zugefügt, deren Folgen noch fortwirken. Der Kläger fordert im gegenwärtigen Rechtsstreit ein "angemessenes" Schmerzensgeld. Beide Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat indessen "mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache für den Kläger in allgemeiner und wirtschaftlicher Hinsicht" die Revision zugelassen.

2

Mit seiner daraufhin eingelegten Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist nicht zulässig.

4

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 25.000,00 DM nicht, da der Kläger die Größenordnung seines Begehrens mit "DM 10.000 bis 20.000" umschrieben hat. Die Revision wäre deshalb nur statthaft, wenn sie das Berufungsgericht rechtswirksam zugelassen hätte (§ 546 Abs. 1 u. 2 ZPO). Das ist nicht der Fall.

5

Die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 2 ZPO soll eine oberstrichterliche Klärung von Rechtsfragen herbeiführen, die nicht bloß den Einzelfall berühren, sondern von grundsätzlicher Art sind. Wenn es auch Sache des Berufungsgerichts ist, über die Zulassung der Revision zu entscheiden, so ist die Zulassung doch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 2, 396; 7, 62, 63; 9, 357, 359; 36, 56, 57; BGH Urt. v. 26. März 1953 - VI ZR 101/52 = LM ZPO § 546 Nr. 11; Urt. v. 29. April 1958 - IV ZR 256/58 = LM a.a.O. Nr. 36; Urt. v. 25. Mai 1970 - II ZR 118/69 = LM a.a.O. Nr. 76; ebenso BAG 3, 46, 49; 5, 246) dann für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn die Zulassung offensichtlich gegen das Gesetz verstößt. Der der Bestimmung zugrundeliegende Zweck, alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung notwendige Arbeit vom Revisionsgericht fernzuhalten, würde vereitelt, wenn auch offensichtlich gesetzwidrige Zulassungen wirksam wären.

6

Die Begründung, die Revision sei

"mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache für den Kläger in allgemeiner und wirtschaftlicher Hinsicht"

7

zuzulassen, läßt einen solchen offenbaren Gesetzesverstoß erkennen.

8

Das Berufungsgericht hat demnach die Revision nur im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Kläger zugelassen. Das ist mit dem Gesetz unvereinbar. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nur vor, soweit sich die Auswirkung der zu entscheidenden Fragen nicht auf die Parteien des Rechtsstreits beschränkt (so insbes. BGHZ 2, 396, 397; vgl. auch Baumbach/Lauterbach 31. Aufl. Anm. 3 zu § 546 ZPO).

9

Die mit dem Gesetz nicht vereinbare Begründung stünde der Wirksamkeit der Zulassung nur dann nicht entgegen, wenn erkennbar wäre, daß das Berufungsgericht in Wirklichkeit wenigstens auch eine Rechtsfrage zur Entscheidung des Revisionsgerichts stellen wollte, der es eine über den Rechtsstreit hinausreichende Bedeutung beimaß. Das Berufungsurteil beruht indessen im wesentlichen auf der tatrichterlichen Würdigung der für den Verjährungseintritt maßgebenden Umstände.

10

Damit war die Verwerfung des Rechtsmittels mit der Kostenfolge des § 97 ZPO auszusprechen.

11

Der Senat hat ferner beschlossen, daß die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erheben sind (§ 7 GKG).

12

Das Rechtsmittel wäre ohne die mit dieser Begründung nicht statthaften Zulassung nicht eingelegt worden. Daß die Gesetzwidrigkeit der Zulassung offensichtlich war und nur deshalb die Zulassung für das Revisionsgericht nicht verbindlich, steht der Nichterhebung der Kosten nicht entgegen. Dem der Vorschrift des § 7 GKG zugrundeliegenden Billigkeitsgedanken würde nicht angemessen Rechnung getragen, wenn man außer Acht ließe, daß die, wenn auch nur scheinbare Eröffnung des Rechtsmittels durch ein Kollegialgericht für die dadurch begünstigte Partei eine starke Herausforderung bildet, dieses Rechtsmittel auch zu nutzen. Daß die Unwirksamkeit der Zulassung erkennbar war, hindert daher nicht, die demnach allerdings nicht unvermeidbare Einlegung des unzulässigen Rechtsmittels in diesem Zusammenhang seiner unrichtigen Zulassung zuzurechnen.

Dunz
Scheffen
Dr. Krohn
Dr. Steffen
Dr. Kullmann