Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1993, Az.: BVerwG 3 B 38.93
Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 38.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 19554
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein-Holstein - 26.03.1993 - AZ: 3 L 154/92
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein; ihre-Beantwortung muß verallgemeinert werden können, denn nur für diesen Fall kann die Rechtseinheit durch die Entscheidung über die Revision gewahrt oder das Recht fortgebildet werden.
Der Kläger mißt der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit grundsätzliche Bedeutung bei und meint, es stelle sich die Rechtsfrage, welches Verhalten die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs eines Krankenpflegers im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG begründe. Der Begriff der beruflichen Unzuverlässigkeit ist im Grundsatz geklärt:
Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet (vgl. Urteil vom 30. September 1976 - BVerwG 1 C 29.75 - Buchholz 451.41 § 15 Nr. 3; Beschluß vom 9. Januar 1991 - BVerwG 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Nr. 80).
Aber auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene spezielle Frage, welches Verhalten die Unzuverlässigkeit begründe und ob auch ein einmaliges Fehlverhalten, das mit einer Bewährungsstrafe geahndet worden sei, dafür genüge, kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie in dieser Allgemeinheit beantwortet werden kann, ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Bei der Fülle unabsehbarer Fallkonstellationen muß die Frage nämlich rundweg bejaht werden, daß auch ein einmaliges Fehlverhalten die Prognose rechtfertigen kann, der Betroffene werde seine beruflichen Pflichten in Zukunft nicht zuverlässig erfüllen. Ob das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers diesen Schluß zuläßt, ist dann eine Frage des Einzelfalles, deren richtige Beantwortung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht verallgemeinert werden kann.
Auch die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe § 130 b VwGO verletzt, greift nicht durch. Der Beschwerdeführer sieht den Verfahrensmangel darin, daß das Berufungsgericht unzulässigerweise von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen habe, obwohl es im Unterschied zum Verwaltungsgericht, das auf die besondere in der Psychiatrie erwartete Zuverlässigkeit abstelle, im Verhalten des Beschwerdeführers eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs eines Krankenpflegers schlechthin sehe. Darin liegt keine Verletzung des § 130 b VwGO, denn diese Abweichung hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen hinreichend deutlich gemacht und insoweit gerade nicht "von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen".
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung auf 6.000 DM folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski