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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1987, Az.: BVerwG 8 C 75.84

Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides; Erfordernis eines vollziehbaren Musterungsbescheides bzw. Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides; Maßgeblichkeit des festgesetzten Gestellungszeitpunkts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 75.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 19621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 17.02.1984 - AZ: 8 K 159/83

Amtlicher Leitsatz

Das Fehlen der Vollziehbarkeit eines nach Erlaß des Einberufungsbescheides, aber vor dem festgesetzten Gestellungszeitpunkt ergangenen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides führt zur Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides (wie Urteil vom 30. Januar 1987 - BVerwG 8 C 72.84 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 1984 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 17. Januar 1955 geborene Kläger wurde am 21. Juni 1974 als wehrdienstfähig gemustert und in der Folgezeit mehrfach wegen seines Studiums zurückgestellt. Auf seine Anhörung vom 28. April 1982 machte er die Wehrdienstfähigkeit beeinträchtigende Veränderungen seines Gesundheitszustandes geltend. Mit Bescheid vom 23. August 1982 berief ihn die Beklagte zu dem angekündigten Termin am 4. Oktober 1982 unter Bezugnahme auf den Musterungsbescheid vom 21. Juni 1974 zum Grundwehrdienst ein. Der Kläger legte Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 27. September 1982 erkannte ihm die Beklagte aufgrund einer erneuten ärztlichen Untersuchung den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" zu. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 3. Mai 1983 zurück.

2

Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Aufhebung der genannten Bescheide hat der Kläger geltend gemacht, er sei nicht wehrdienstfähig; der Einberufungsbescheid sei überdies deswegen rechtswidrig, weil im festgesetzten Gestellungszeitpunkt eine vollziehbare Tauglichkeitsentscheidung nicht vorgelegen habe.

3

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 1984 den Einberufungsbescheid aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der angefochtene Einberufungsbescheid sei rechtswidrig. Nach § 13 Abs. 1 MustV setze die Einberufung die Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides voraus. Daran fehle es. Maßgebend sei der Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid der Beklagten vom 27. September 1982, der einem Musterungsbescheid gleichstehe. Daß die erneute ärztliche Untersuchung des Klägers im Hinblick auf die beabsichtigte und bereits verfügte Einberufung erfolgt sei und der Überprüfungsbescheid das Ergebnis der früheren Musterung bestätige, ändere daran nichts. Wegen des Widerspruchs des Klägers sei der Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid im maßgebenden Gestellungszeitpunkt nicht vollziehbar gewesen (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 WPflG). Im übrigen sei die Klage unbegründet; der Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid sei rechtmäßig.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

5

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage.

7

Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß es für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides darauf ankommt, ob ein vor dem festgesetzten Gestellungstermin ergangener Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid zu diesem Zeitpunkt vollziehbar war. Ungediente Wehrpflichtige werden in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen (§ 21 Abs. 1 WPflG). Zur Einberufung bedarf es eines vollziehbaren Musterungsbescheides (§ 13 Abs. 1 MustV). Ergeht - wie hier - ein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, so tritt dieser im Umfang seines Inhalts an die Stelle der ursprünglichen Musterungsentscheidung. Für die Frage der Zulässigkeit der Einberufung kommt es nunmehr auf die Vollziehbarkeit dieses Bescheides an (vgl. Urteile vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 73.76 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 14 S. 5 <6 f.> und - BVerwG 8 C 83.76 - Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 11 S. 4 <9 f.>, vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 12.83 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 24 S. 7 <9>, vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 82 und 83.82 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 33 S. 7 <9> und vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 34.84 -). Ob dieser Bescheid einen vorausgehenden Musterungs- bzw. Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid (lediglich) inhaltlich bestätigt, ist rechtlich unerheblich.

8

Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Vollziehbarkeit ist der festgesetzte Gestellungszeitpunkt auch in den Fällen, in denen der Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid nach Erlaß des Einberufungsbescheides, aber vor dem Gestellungszeitpunkt ergeht. Bereits in seinem insoweit grundlegenden Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 83.76 - (a.a.O.) hat der Senat betont, daß dem Zeitpunkt des Erlasses des Einberufungsbescheides, dessen Maßgeblichkeit eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, im gegebenen Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zukommt. Daran ist festzuhalten. Die Tauglichkeitsüberprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob der Heranziehung des Wehrpflichtigen eine zwingende Wehrdienstausnahme entgegensteht (vgl. §§ 9 Nr. 1 und 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG). Der die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen bejahende Überprüfungsbescheid rechtfertigt die Begründung des Wehrdienstverhältnisses. In dem dafür maßgebenden Gestellungszeitpunkt (vgl. § 2 SG) muß der Überprüfungsbescheid daher gemäß § 13 Abs. 1 MustV vollziehbar sein. Der Hinweis der Beklagten auf die gebotene Entlassung wegen fehlender Wehrdienstfähigkeit (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 WPflG) geht fehl. Ein im Gestellungszeitpunkt nicht wehrdienstfähiger Wehrpflichtiger ist nicht erst zum Wehrdienst heranzuziehen.

9

Der Bescheid vom 27. September 1982 war im Gestellungszeitpunkt am 4. Oktober 1982 nicht vollziehbar. Der Kläger hatte gegen ihn am 1. Oktober 1982 mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt (vgl. § 33 Abs. 2 WPflG), über den die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 1983 entschieden hat. Erst mit dem Erlaß dieses Bescheides ist der Überprüfungsbescheid vollziehbar geworden (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 WPflG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl