Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1969, Az.: VIII ZR 118/67
Drittfinanzierter Kauf eines Kippers; Anspruch auf einen Betrag aus einer Kasko-Entschädigung nach Unfall des Fahrzeugs; Zulässige Weite einer Sicherungsklausel im Hinblick auf die Bestimmtheit der zu sichernden Forderung; Berufung auf uneingeschränkte Geltung der Sicherungsklausel als Verstoß gegen Treu und Glauben; Vertragliche Ansprüche aus einem "Anschluss-Sicherungsübereignungsvertrag"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1969
- Aktenzeichen
- VIII ZR 118/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11787
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 03.04.1967
Rechtsgrundlagen
- § 455 BGB
- § 3 Abs. 3 AKB
Fundstelle
- NJW 1969, 1021 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
K., Kommanditgesellschaft auf Aktien, Niederlassung G., F.straße ...,
vertreten durch ihren Vorstand
Prozessgegner
Firma W. GmbH, Kraftfahrzeuge, in B., F.straße ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Josef W.
Amtlicher Leitsatz
Läßt ein Händler die Kreditkäufe seiner Kunden regelmäßig durch ein bestimmtes Finanzierungsinstitut finanzieren, so verstößt dieses gegenüber dem Händler nicht ohne weiteres dadurch gegen Treu und Glauben, daß es sich vom Kunden die Kaufsache zur Sicherung nicht nur des Finanzierungsbetrages, sondern aller geschäftlichen Forderungen gegen den Kunden übertragen laßt, auch wenn dem Finanzierungsinstitut bekannt ist, daß der Händler seinerseits sich vom Kunden die Kaufsache im Anschluß an das Sicherungseigentum des Finanzierungsinstituts hat übereignen lassen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Grelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. April 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist in Bochum Generalvertreterin der H.-Werke AG Kassel und betreibt eine Reparatur-Werkstatt. Sie unterhält seit mehr als 15 Jahren zu der beklagten Kundenkreditbank geschäftliche Beziehungen, indem sie ihre Kunden, die einen Kraftfahrzeugkauf finanzieren lassen wollen, wenn sie keine anderen Wünsche äußern, der Beklagten zuführt. Zu den Kunden der Klägerin gehörte die Transportunternehmerin Rosemarie P. in Wanne-Eickel. Diese ließ zunächst im März 1962 bei der Beklagten über die Klägerin einen Kraftfahrzeugkauf finanzieren (im folgenden: Finanzierung I). Am 21. Juni 1962 bestellte Frau P. über die Klägerin bei den H.-Werken sodann einen H.-Kipper für 52.539 DM. Die H.-Werke nahmen diese Bestellung am 4. Juli 1962 an. Inhalt des Vertrages waren die "Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von H.-Kraftfahrzeugen", in denen es heißt:
III Zahlungsbedingungen
"1, 2
...3)
Alle Kaufgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber gleich aus welchem Grunde diese entstanden sein mögen, insbesondere aber aus diesem Kaufvertrag, anderen Kaufverträgen und laufender Rechnung (Saldoforderung).4-6
...7)
Der Käufer hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes dafür zu sorgen, daß für den Kaufgegenstand eine Vollkasko-...versicherung besteht. Er ermächtigt uno deshalb, diese Versicherungen für seine Rechnung ... zu vermitteln. Der Käufer tritt hiermit die Ansprüche aus seiner Vollkasko-Versicherung an uns ab ..."
Am 23. Juli 1962 schlössen die H.-Werke, die Klägerin (als Vertreter bezeichnet) und Frau P. (als Käufer bezeichnet) folgenden Formularvertrag (im folgenden: Dreiervertrag):
"H. hat dem Käufer den H.-Lastkraftwagen ... laut Schreiben vom 4.7.1962 verkaufte Die Bedingungen des Kaufvertrages sind dem Vertreter bekannt; er hat den Kauf als Handlungsagent von H. vermittelte. H. ist danach verpflichtet, das Fahrzeug dem Käufer zu liefern unter Vorbehalt des Eigentums bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Parteien zum Zweck der Finanzierung durch den Vertreter folgendes:
§ 1
Der Vertreter verpflichtet sich, DM 52.683 ... sofort in bar an H. zu zahlen, wogegen H. seine gegen den Kunden gerichtete Kaufpreisforderung an den Vertreter abtritt ...H. verpflichtet sich mit Zustimmung des Käufers, das Eigentum an dem Fahrzeug dem Vertreter mit der Maßgabe zu übertragen, daß der Vertreter die Verpflichtung seinerseits übernimmt, dem Käufer das Eigentum gemäß den Bedingungen des Kaufvertrages zu verschaffen.
§ 2
Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Eigentum an dem Fahrzeug durch Übergabe von H. an den Käufer auf den Vertreter übergeht. Der Käufer vermittelt als Entleiher dem Vertreter ... den Besitz an dem Fahrzeug ...Der Eigentumsvorbehalt an dem Fahrzeug dient nunmehr zur Sicherstellung des Anspruchs, der dem Vertreter gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises ... zusteht. Auf das Verhältnis zwischen Käufer und Vertreter finden insbesondere die Bestimmungen des Abschnitts III der Allgemeinen Bedingungen von H. ... Anwendung
..."
Inzwischen aber, nämlich am 11./13. Juli 1962 hatte Frau P. über die Klägerin bei der beklagten Kundenkreditbank einen formularmäßigen "Kreditantrag für Kraftfahrzeugfinanzierung/Wechsel" gestellt (im folgenden: Finanzierung II). In dem von der Beklagten stammenden Formular heißt es:
"... übertragen wir (Frau P.) der Bank als Sicherheit für alle, auch zukünftige Forderungen gegen uns - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund diese entstanden sind - das Eigentum an dem unten beschriebenen Kraftfahrzeug. Die Übergabe an die Bank wird dadurch ersetzt, daß die Bank uns das finanzierte Kraftfahrzeug ... leihweise überläßt ... Solange wir noch nicht im Besitze des Kraftfahrzeuges sind, wird die Übergabe an die Bank durch Abtretung unseres Herausgabeanspruchs gegen den Verwahrer ersetzt ..."
Zugleich mit diesem Antrag übersandte die Klägerin - ebenfalls auf einem Formular der Beklagten - dieser eine von Frau P. unterschriebene, ebenfalls vom 11. Juli 1962 datierende "Erklärung des Versicherungsnehmers", in der es heißt:
"(Frau P.) bittet, davon Kenntnis zu nehmen, daß an dem Kraftfahrzeug ... zur Sicherung für deren derzeitige und künftige Forderungen das Eigentum zusteht ... (Frau P.) erklärt sich damit einverstanden, daß für die bei der Pa. Versicherungs AG ... abgeschlossene bzw. noch abzuschließende Fahrzeugversicherung die folgenden Bestimmungen gelten:
1)
Die Versicherung gilt insoweit für Rechnung des genannten Kreditgebers, als die Entschädigung dessen Forderung an den Versicherungsnehmer nicht übersteigt.2)
In Abweichung von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsnehmer nicht befugt, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag selbst auszuüben, vielmehr ist hierzu, insbesondere zur Annahme der Entschädigung, allein der genannte Kreditgeber berechtigt ..."
Die Beklagte nahm den Kreditantrag der Frau P. an. Sie leitete die "Erklärung des Versicherungsnehmers" an die Pa. AG weiter. Diese schloß mit Frau P. als Versicherungsnehmerin über den H.-Kipper eine Kasko-Versicherung ab und erteilte der Beklagten einen formularmäßigen "Sicherungsschein". Diese überwies den Restkaufpreis von 41.686 DM - Frau P. hatte 11.000 DM angezahlt - am 31. Juli 1962 an die Klägerin. Frau P. gab für den Gesamtfinanzierungsbetrag von 47.184 DM an die Beklagte 24 Monatswechsel über 1.989 bzw. 1.965 DM, deren letzter am 16. Juli 1964 fällig war. Die Klägerin übernahm für die Darlehens- und Wechselschuld der Frau P. keine Mithaftung.
Ebenfalls unter dem 11. Juli 1962 ließ sich die Klägerin von Frau P. entsprechend ständiger Geschäftsgepflogenheit einen "Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag" unterschreiben. In dem Vertrag, in dem Frau P. als Sicherungsgeber und die Klägerin als Sicherungsnehmer bezeichnet werden, heißt es:
"§ 1
Der Sicherungsnehmer hat gegen den Sicherungsgeber Forderungen aus dem Geschäft vom ... Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sind sich die Parteien darüber einig geworden, daß mit dem Eigentumserwerb des Sicherungsgebers an dem (H.-Kipper) dieser Wagen dem Sicherungsnehmer wegen seiner obigen Forderungen sicherungshalber zu Eigentum übertragen worden soll ...Der Sicherungsgeber tritt bereits sämtliche Ansprüche und Rechte, insbesondere die Anwartschaftsrechte auf Übertragung des Eigentums, die ihm gegen die Lieferfirma zustehen, an den Sicherungsnehmer ab. Die Parteien sind sich darüber einig, daß im Augenblick der Zahlung der letzten Kaufpreisrate das Eigentum auf den Sicherungsnehmer übergehen soll. Der Sicherungsnehmer nimmt hiermit die Übereignung an.
§ 2
(Besitzkonstitut)§ 7
Die (Beklagte) erhält einen Durchschlag dieses Vertrages als Anzeige von der erfolgten Abtretung des Herausgabeanspruchs. Der Vertrag wird wirksam durch die Genehmigung (der Beklagten), um die hiermit nachgesucht wird."
Eine Durchschrift dieses Vertrages erhielt die Beklagte zugleich mit dem. Kreditantrag der Frau P..
Im Mai 1963 schuldete Frau P. aus der Finanzierung I der Beklagten noch 23.390,40 DM, aus der Finanzierung II noch 32.492,70 DM, ferner der Klägerin an Reparaturkosten 14.700 DM. Auf Wunsch der Klägerin übernahm die Beklagte alle drei Schuldbeträge von zusammen 70.583,10 DM plus Nebenkosten = zusammen 79.488,10 DM in eine neue Zweijahresfinanzierung (Finanzierung III). Für diese verlangte und erhielt die Beklagte, weil inzwischen unbefriedigende Auskünfte über Frau P. vorlagen, die Mithaftung der Klägerin. Die Beklagte bezahlte die Reparaturkostenforderung der Klägerin. Mitte des Jahres 1965 verunglückte der H.-Kipper. Der Versicherer zahlte als Kasko-Entschädigung an die Beklagte 15.000 DM. Hiervon behielt diese 12.701,67 DM. Davon verrechnete sie 10.407,37 DM auf ihre Restforderung aus der Finanzierung III. Die restlichen 2.294,30 DM, um welche die Parteien sich streiten, will die Beklagte mit einer angeblichen Bürgschaftsschuld der Frau P. verrechnen, die diese im Jahre 1961 im Zusammenhang mit einer Finanzierung Sch. übernommen hatte, an der die Klägerin nicht beteiligt und die ihr auch nicht bekannt war. Die Klägerin, die unstreitig noch eine beträchtliche Forderung gegen Frau P. hat, will diese Verrechnung nicht gelten lassen, beansprucht vielmehr die Kasko-Entschädigung in Höhe von 2.294,30 DM für sich.
Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
a)
Gemäß dem Dreiervertrag vom 23. Juli 1962 ging das Eigentum an dem H.-Kipper mit der Auslieferung an Frau P. auf die Klägerin über, der auch die Kaufpreisforderung zustand. Mit der Zahlung des Restkaufpreises am 31. Juli 1962 durch die Beklagte erlosch der Eigentumsvorbehalt der Klägerin und gemäß dem Finanzierungsvertrag mit Frau P. wurde die Beklagte Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs. Nach der Sicherungsklausel des Finanzierungsvertrages, die hierfür allein maßgeblich ist, diente das Fahrzeug der Beklagten "als Sicherheit für alle, auch zukünftige Forderungen gegen (Frau P.) - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund diese entstanden (waren) -". In diesem Zeitpunkt war die Bürgschaftsforderung der Beklagten gegen Frau P. aus der Bürgschaft Sch. bereits entstanden. Das Sicherungseigentum der Beklagten sicherte deshalb auf jeden Fall auch diese Forderung, auch wenn man die Sicherungsklausel im Hinblick auf die Bestimmtheit der zu sichernden Forderung als zu weit gefaßt und deshalb einer Einschränkung bedürfend ansehen müßte (vgl. für die Bürgschaft BGHZ 25, 318; BGH Urteil vom 3. Februar 1965 - VIII ZR 70/63 -; NJW 1965, 965 = WM 1965, 230 = BGHWarn 1965 Nr. 31).
b)
Die von Frau P. geschlossene Kraftfahrzeugversicherung galt (so "Erklärung des Versicherungsnehmers") insoweit für Rechnung der Beklagten, als die Entschädigung "deren Forderung" an Frau P. nicht überstieg. Welche Forderung damit gemeint war, ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, aus dem ersten Satz der "Erklärung", nach dem der Beklagten als Kreditgeberin das Eigentum an dem Fahrzeug "zur Sicherung für deren derzeitige und künftige Forderungen" zustand. Die Fahrzeugversicherung sollte demnach, was sich auch ohne ausdrückliche Erklärung aus Sinn und Zweck des Sicherungsvertrages ohnehin ergeben würde, die Beklagte in demselben Umfang sichern wie die Sicherungsübereignung: Im Schadensfall trat an die Stelle des Fahrzeugs die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer. Daß in diesem Umfang die Entschädigungsforderung nicht Frau P. als Versicherungsnehmerin, sondern der Beklagten als Versicherten zustand, war Inhalt des Versicherungsvertrages (vgl. die Erklärung des Versicherers in dem der Beklagten erteilten Sicherungsscheins "1. Eine Entschädigung aus der Fahrzeugversicherung für das bezeichnete Fahrzeug wird, sofern Sie nicht ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmt haben, nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an Sie oder einen von Ihnen zu benennenden Dritten gezahlt, höchstens jedoch bis zum Betrag der von Ihnen anzugebenden Forderung gegen den Versicherungsnehmer."). Demnach stand auch in Höhe der Forderung, die Frau P. der Beklagten aus der Bürgschaft Sch. schuldete, der Beklagten die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer zu.
c)
Dem steht der Kaufvertrag zwischen Frau P. und der Firma H. vom 21. Juni/4. Juli 1962 nicht entgegen. Zwar trat nach III 7 der "Allgemeinen Bedingungen" der Firma H., die diesem Vertrag zugrunde lagen, Frau P. die Ansprüche aus der Fahrzeugversicherung an die Firma H.. ab. Diese Abtretung war aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - schon nach § 3 Abs. 3 AKB unwirksam. Denn der Versicherer hat diese Abtretung weder ausdrücklich noch schlüssig je genehmigt. Im übrigen wurde diese Abtretung auf jeden Fall unwirksam, als die Beklagte am 31. Juli 1962 den Restkaufpreis bezahlt hatte und deshalb weder der Firma H. noch der Klägerin eine zu sichernde Kaufpreisforderung gegen Frau P. mehr zustand.
d)
An dieser Rechtslage änderte sich durch die Umfinanzierung (Finanzierung III) nichts. Durch sie wurden die Restforderungen der Beklagten gegen Frau P. aus den Finanzierungen I und II mit der neuen Darlehensforderung aus der Finanzierung der Reparaturkostenschuld zu einer in 24 Monatsraten zu tilgenden einheitlichen Darlehensforderung zusammengefaßt. Über die (alten) Sicherungen enthält der Vertrag nichts: Das - im übrigen nicht passende - Formular ist insoweit nicht ausgefüllt. Es bedurfte auch keiner neuen Vereinbarung über die Sicherungen, weil nach der umfassenden Sicherungsklausel der alten Finanzierungsverträge die Sicherheiten ohnehin (mindestens) für alle geschäftlichen Forderungen der Beklagten gegen Frau P. hafteten. Daran sollte sich durch die Umfinanzierung nichts ändern; das behauptet auch die Klägerin nicht. Demnach sicherte auch nach der Umfinanzierung die Versicherungsforderung nach wie vor auch die Forderung der Beklagten gegen Frau P. aus der Bürgschaft Sch..
Der Versicherer hat deshalb auch den hier streitigen Teil der Versicherungsforderung von 2.294,30 DM zu Recht an die Beklagte gezahlt. Diese und nicht die Klägerin war die Berechtigte im Sinne des § 816 BGB. Diese Bestimmung kommt deshalb als Anspruchsgrundlage für die Klageforderung nicht in Betracht.
2.
Die Klägerin hatte auch nicht aus vertraglichen (oder vertragsähnlichen) Beziehungen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der 2.294,30 DM.
a)
Daß die Parteien ihre über viele Jahre sich erstreckenden Geschäftsbeziehungen allgemein und ausdrücklich vertraglich festgelegt hätten, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Die geschäftlichen Beziehungen bestanden darin, daß die Klägerin Finanzierungsanträge ihrer Kunden der Beklagten übermittelte und, falls von der Beklagten gefordert, im Einzelfall auch als Händlerin die Mithaftung übernahm. Die Klägerin hatte dabei, wie sich aus ihrem eigenen Vortrag ergibt, Formulare der Beklagten ("Kreditantrag", "Erklärung des Versicherungsnehmers") zur Verfügung, die sie im Bedarfsfalle von ihren Kunden unterschreiben ließ und der Beklagten übersandte. Zugleich übermittelte die Klägerin der Beklagten jeweils eine Abschrift des von ihr mit dem Kunden geschlossenen "Anschluß-Sicherungsübereignungsverträges". Nach diesem Vertrag sollte die Klägerin "mit dem Eigentumserwerb des Sicherungsgebers", d.h. ihres Kunden., das Sicherungseigentum an dem von der Beklagten finanzierten Fahrzeug erwerben.
In Wirklichkeit bestand - von den Parteien anscheinend nicht bemerkt - eine Unstimmigkeit zwischen der von der Beklagten in dem Finanzierungsvertrag mit dem Kunden verwandten Sicherungsklausel und dem von der Klägerin mit dem Kunden geschlossenen Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag. Wahrend nach dem Finanzierungsvertrag das Sicherungseigentum der Beklagten deren sämtliche Forderungen im weitestmöglichen Umfang sicherte, ging die Klägerin in dem Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag (vgl. § 1 Abs. 2 des Vertrages) davon aus, daß sie schon "im Augenblick der Zahlung der letzten Kaufpreisrate" das Sicherungseigentum erwerbe, was nur möglich war, wenn die Beklagte sich immer nur für ihre Forderung aus dem einzelnen Finanzierungsgeschäft hätte sichern lassen.
b)
Aber auch aus dieser Unstimmigkeit der Formulare läßt sich eine Anspruchsgrundlage für die Klageforderung nicht herleiten. Der Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag regelt ausdrücklich überhaupt nur die Übereignung des Fahrzeugs an die Klägerin, jedoch nicht den Fall, daß an die Stelle des Fahrzeugs die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer getreten war. Über die Versicherung bestimmt § 3 des Vertrages lediglich, "daß der Sicherungsgeber das Fahrzeug ... kasko zu versichern habe". Hieraus und aus dem Sinn und Zweck des Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrages mag jedoch zu entnehmen sein, daß nach dem Willen der Vertragsparteien die Klägerin - im Anschluß an die Beklagte - gegebenenfalls auch einen Anspruch auf die Versicherungsforderung haben sollte. Dies war aber, wie der ganze Sicherungsübereignungsvertrag, eine Vereinbarung nur zwischen der Klägerin und dem Kunden, im vorliegenden Fall also der Frau P.. Die Beklagte wurde nicht dadurch Vertragspartnerin der Klägerin, daß sie von dieser den Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag zugesandt erhielt. Diese Übersendung verfolgte nur den Zweck - jedenfalls brauchte die Beklagte aus ihr nichts anderes zu entnehmen -, die Beklagte davon zu unterrichten, daß die Klägerin im Anschluß an sie das Eigentum an dem Fahrzeug und gegebenenfalls die Versicherungsforderung für sich in Anspruch nahm. Vertragliche Ansprüche aus dem Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag hat deshalb die Klägerin allenfalls gegen Frau P., nicht gegen die Beklagte. Wann die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Beklagten werden konnte, richtete sich nicht nach dem Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag, sondern nach der Sicherungsklausel des zwischen der Beklagten und dem Kunden (Frau P.) geschlossenen Sicherungsvertrages.
c)
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte verstoße im vorliegenden Fall gegen Treu und Glauben, wenn sie sich der Klägerin gegenüber darauf berufe, daß die Versicherungsforderung auch die Forderung der Beklagten gegen Frau P. aus der Bürgschaft Sch. gesichert habe. Richtig ist, daß die Parteien innerhalb ihrer Geschäftsbeziehungen im Verhältnis zueinander Treu und Glauben zu währen und deshalb auch auf die Belange des anderen Teils Rücksicht zu nehmen hatten, auch wenn vertragliche Beziehungen immer nur einerseits zwischen der Klägerin und dem Kunden und andererseits zwischen dem Kunden und der Beklagten bestanden haben sollten, und nicht ein diese Einzelschuldverhältnisse umgreifendes Rahmenvertragsverhältnis zwischen den Parteien anzunehmen wäre. Das Berufungsgericht überspannt jedoch die Anforderungen an die Beklagte, wenn es fordert, diese müsse im Interesse der Klägerin davon absehen, die Versicherungsforderung auch für die Tilgung der Bürgschaftsschuld in Anspruch zu nehmen, obgleich sie Frau P. gegenüber dazu berechtigt war.
d)
Die Beklagte hat die hier in Frage stehenden Sicherheiten (Sicherungseigentum an dem H.-Kipper und Versicherungsforderung) durch den Finanzierungsvertrag vom Juli 1962 erlangt. Da für diese Finanzierung die Klägerin nicht die Mithaftung übernommen hatte, war für sie deshalb das Kaufgeschäft endgültig abgewickelt, als sie am 31. Juli 1962 den Restkaufpreis von der Beklagten erhielt. Bei der Finanzierung II standen deshalb überhaupt keine Interessen der Klägerin aus dem finanzierten Geschäft auf dem Spiel, auf welche die Beklagte bei der Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen zu Frau P. hätte Rücksicht nehmen müssen. Es blieb lediglich das allgemeine, aus dem Anschluß-Sicherungsübereignungsvertrag sich ergebende Interesse der Klägerin, wegen anderer, nicht mit dieser Finanzierung zusammenhängender Forderungen gegen Frau P. das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug zu erhalten. Hin solches Interesse nahm auch die Beklagte durch die weitgefaßte Sicherungsklausel in dem Finanzierungsvertrag zu ihren eigenen Gunsten wahr. Aus der Generalklausel des § 242 BGB ergibt sich aber keine Fürsorgepflicht des einen Vertragspartners, im Interesse des anderen auf die Wahrnehmung gleichrangiger eigener Interessen zu verzichten.
e)
In der Sicherheitenfrage änderte sich - von der Mithaftung der Klägerin abgesehen - durch die Umfinanzierung vom 30. Mai 1963 nichts, wie bereits oben in anderem Zusammenhang (1. d) ausgeführt ist: Die Beklagte behielt die Sicherheiten, die sie bereits hatte, und diese sicherten nach wie vor alle gegenwärtigen und künftigen geschäftlichen Forderungen gegen Frau P.. Für die Beklagte bestand kein Anlaß, nunmehr die Sicherungsklausel des alten Finanzierungsvertrages einzuschränken, zumal die Klägerin dies bei der Umfinanzierung auch gar nicht von ihr verlangte. Die Beklagte war auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, nunmehr von sich aus den Umfang der Sicherungsklausel, die in den jahrelangen Geschäftsbeziehungen der Parteien von der Klägerin nie beanstandet worden war, zur Diskussion zu stellen. Denn sie mußte davon ausgehen, daß die Klägerin diese Sicherungsklausel aus den ihr zur Verfügung stehenden Antragsformularen kannte. Danach mußte die Klägerin insbesondere wissen, daß sie mit ihrer Anschluß-Sicherungsübereignung erst zum Zuge kam, wenn die Beklagte wegen ihrer sämtlichen - auch etwa außerhalb des jeweiligen Finanzierungsgeschäfts liegenden - Forderungen gegen den Kunden befriedigt war. Wollte die Klägerin im Hinblick auf ihre Anschluß-Sicherungsübereignung auf dieser Grundlage der Beklagten keine Kunden, für das Finanzierungsgeschäft zuführen, so konnte sie deshalb bei der Beklagten vorstellig werden. Nicht aber brauchte umgekehrt die Beklagte die Klägerin auf den Umfang der Sicherungsklausel aufmerksam zu machen und bei ihr rückzufragen, ob sie mit der Klausel einverstanden war.
f)
Ebensowenig brauchte auch die Beklagte von sich aus die Klägerin darüber zu unterrichten, ob sie im Einzelfalle gegen den Finanzierungskunden aus früheren geschäftlichen Beziehungen schon eine Forderung hatte, für die dann die Sicherheiten aus dem einzelnen Finanzierungsgeschäft hafteten. Da die Klägerin die Sicherungsklausel der Beklagten kannte und damit rechnen mußte, daß die Beklagte diese Sicherungsklausel ebenso ernst nahm, wie die Klägerin die entsprechende Klausel in ihren eigenen Formularen, war es Sache der Klägerin, sich im Einzelfalle nach solchen Forderungen zu erkundigen. Daß die Beklagte bei der Finanzierung III etwa arglistig das Bestehen ihrer Forderung aus der Bürgschaft Sch. verschwiegen habe, behauptet die Klägerin selbst nicht; der Sachverhalt gibt dafür auch keinen Anhalt. Daß die Beklagte nicht auch in der Finanzierung III kenntlich gemacht hat, daß ihr diese weitere Forderung gegen Frau P. zustand, woran das Berufungsgericht Anstoß nimmt, hatte seinen naheliegenden Grund schon darin, daß die Bürgschaftsforderung der Beklagten aus der Finanzierung eines Geschäfts stammte, mit dem die Klägerin nichts zu tun gehabt hatte, und daß deshalb diese nicht den geringsten Anlaß gehabt hätte, bei der Umfinanzierung auch für diese Schuld der Frau P. die Mithaftung zu übernehmen.
g)
Schließlich übersieht das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Beklagte dürfe sich gegenüber der Klägerin nicht auf den ganzen Umfang ihrer Sicherungsklausel berufen, daß ein Schweigen der Beklagten in einem Falle, in dem sie hätte reden müssen, allenfalls einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß oder wegen positiver Vertragsverletzung zur Folge haben könnte. Wäre bei den Verhandlungen über die Finanzierung III die Sicherungsklausel der Beklagten erörtert worden, so konnte die Klägerin entweder sich mit dieser Klausel abfinden oder die Umfinanzierung ablehnen. Auch im letzteren Falle hätte im Verhältnis der Parteien zueinander die Beklagte auf Grund der dann in Kraft gebliebenen Finanzierung II den hier streitigen Teil der Versicherungsforderung für sich in Anspruch nehmen können. Zu einer anderen Lösung, etwa einer Einschränkung ihrer Sicherungsklausel, war dagegen die Beklagte - auch nach Treu und Glauben - nicht verpflichtet. Sie verstößt deshalb unter keinem Gesichtspunkt gegen Treu und Glauben, wenn sie auch für die Finanzierung III auf der uneingeschränkten Geltung ihrer Sicherungsklausel besteht.
3.
Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben. Der Senat kann nicht gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO selbst zugunsten der Beklagten entscheiden, weil das Berufungsgericht unentschieden gelassen hat, ob die Beklagte gegen Frau P. noch eine Forderung in Höhe des streitigen Betrages hat (BU S. 7). Gemäß § 565 Abs. 1 ZPO war deshalb die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Da von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, wem die Kosten der Revision zur last fallen, war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier