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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1963, Az.: III ZR 127/62

Verkehrszeichen; Anbringen durch Verkehrsbehörde; Sicherheit der Straßenverkehrs; Verkehrsteilnehmer; Anforderungen an eine rechtmäßige Aufstellung von Verkehrszeichen; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung; Amtspflichtverletzung durch unzweckmäßige Regelungen; Vorfahrtsrecht einer Bundesstraße innerhalb geschlossener Ortschaften; Bewertungsmaßstab für die Annahme einer Irreführung durch Verkehrszeichen; Einordnung von sog. Vorwegweisern; Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde zur Zusammenfassung zweier aufeinanderstoßender Straßenteile durch vorfahrtregelnde Zeichen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1963
Aktenzeichen
III ZR 127/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 22.03.1962

Fundstelle

  • VersR 1964, 288-289 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Verkehrszeichen sind von der Verkehrsbehörde so anzubringen, daß Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleistet sind. Für einen sorgfältigen und nicht völlig unerfahrenen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit müssen die Verkehrszeichen auch bei schneller Fahrt durch einen beiläufigen Blick deutlich erfaßbar sein. Undeutliche und irreführende Verkehrszeichen sind unzulässig.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. März 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Am Vormittag des 8. Mai 1961 kam es in O. auf der Kreuzung der Re.straße mit der R.-D.-Straße zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Personenkraftwagen des Klägers und einem Lastkraftwagen der Firma St. aus Le. Der Kläger nimmt den beklagten L. als Straßenverkehrsbehörde für die Folgen des Unfalls wegen angeblich irreführender Beschilderung in Anspruch.

2

Der Kläger befuhr die R.-D.-Straße, die im Bereich der Unfallstelle die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße ... bildet, nach Südosten in Richtung Rem. In Höhe der Unfallstelle wird die R.-D.-Straße fast rechtwinkelig von der Re.straße gekreuzt. Die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße setzte sich nach dieser Kreuzung für den Kläger nach links in die Re.straße fort. Die Weiterfahrt in die gradlinige Verlängerung der bis dahin vom Kläger befahrenen Straße, die hinter der Kreuzung den Namen Fr.-v.-S.-Straße führt, war für ihn durch entsprechende Schilder verboten. Die Beschilderung der Kreuzung war so geregelt, daß der dem Kläger aus der Fr.-v.-S.-Straße entgegenkommende Verkehr die Vorfahrt vor der Re.straße hatte. Der für den Kläger von links kommende Verkehr aus der Re.straße hatte vor der Kreuzung ein Haltschild. Von der rechten Seite des Klägers konnte aus der Re.straße kein Fahrzeug kommen, weil die Straße insoweit eine Einbahnstraße in anderer Richtung war. Der Kläger wurde darauf, daß die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße sich nach links fortsetzte, durch zwei Schilder hingewiesen: Etwa 50 m vor der Kreuzung stand rechts am Straßenrand ein längliches gelbliches Schild nach Art der Vorwegweiser gemäß Bildern 46-51 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (StVO), das einen schwarzen nach links abgeknickten Pfeil aufwies; Fuß und Spitze des Pfeiles waren mit der Nummer der Bundesstraße ... bezeichnet; bei der Spitze des Pfeiles standen die Ortsangabe "Rem." und darunter in kleinerer Schrift "B."; am rechten oberen Rand des Schildes standen untereinander in der kleineren Schrift zwei andere Ortsbezeichnungen. Nach dem Unfall hat der Beklagte dieses Schild entfernen lassen. Hinter der Kreuzung, bereits im Zuge der Re.straße waren zwei längliche Wegweiser - wie üblich ziemlich niedrig - angebracht, die mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund den weiteren Verlauf der Bundesstraße ... anzeigten; das obere Schild trug den Ortsnamen "Rem." und daneben die Nummer der Bundesstraße ... (Bild 41 der Anlage zur StVO).

3

Der Kläger wollte dem Lauf der Bundesstraße folgend nach links in die Re.straße einbiegen. Der Lastkraftwagen der Firma St. kam ihm auf der Fre.-v.-S.-Straße, also aus der Fortsetzung der vom Kläger bis dahin befahrenen Straße entgegen. Der Kläger hielt sich für bevorrechtigt und stieß in der Kreuzung mit dem Lastkraftwagen zusammen. Beide Wagen wurden beschädigt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen beide Fahrer ein, und zwar gegen den Lastwagenfahrer mangels Schuldnachweis, gegen den Kläger wegen Geringfügigkeit.

4

Der Kläger verlangt vom Beklagten Ersatz seines Sachschadens in Höhe von 1.371,68 DM nebst Zinsen und hat zur Begründung vorgetragen: Die Beschilderung sei falsch oder unsachgemäß, mindestens für ihn als Ortsunkundigen irreführend oder mißverständlich gewesen. Das inzwischen beseitigte Schild in der R.-D.-Straße habe den Eindruck einer sogenannten abknickenden Vorfahrtregelung erweckt. Er habe sich deshalb gegenüber dem Lastwagen für vorfahrtsberechtigt gehalten. Andere Ersatzmöglichkeiten habe er nicht.

5

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er meint, die Beschilderung sei richtig und eindeutig gewesen. Das damals vor der Kreuzung angebrachte Schild sei ein bloßer Vorwegweiser gewesen, der keine Vorfahrtregelung enthalte.

6

Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weitere. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht hat die Klagforderung sowohl unter dem Gesichtspunkt der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht als auch der Amtshaftung gewürdigt. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt nur der Amtshaftungsanspruch, weil die Revisionssumme nicht erreicht ist (§§ 546, 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 71 Abs. 2 GVG).

8

Die Revision ist unbegründet, weil das Berufungsgericht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB, Art. 34 GG ohne Rechtsfehler verneint hat.

9

Nach diesen Bestimmungen haftet der Beklagte, wenn einer seiner Amtsträger bei Ausübung eines ihm übertragenen Amtes eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat. Als solche Amtspflicht kommt hier, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, folgendes in Betracht: Nach § 3 StVO hatte der beklagte Kreis als Verkehrsbehörde zu bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen waren. Die Aufstellung hat nach der Rechtsprechung so zu erfolgen, daß Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sind und der Verkehr sich möglichst gefahrlos abwickelt; alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind dabei so anzubringen, daß sie für einen sorgfältigen und nicht völlig unerfahrenen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit auch bei schneller Fahrt durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind; sie dürfen weder undeutlich noch irreführend sein. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 12. November 1959 III ZR 134/58 = VersR 1960, 349;7. Januar 1960 III ZR 58/59 = VersR 1960, 237;17. April 1961 III ZR 30/60 = NJW 1961, 1572;27. Juni 1963 III ZR 77/62).

10

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Ea könne dahingestellt bleiben, ob das Schild den Bestimmungen über Vorwegweiser entsprochen habe, denn keinesfalls sei damit der Eindruck einer abknickenden Vorfahrtsregelung erweckt worden, weil es für diese Fälle bereits seit der am 6. Januar 1961 in Kraft getretenen Verordnung vom 29. Dezember 1960 (BGBl 1961 I 8) ein besonderes, völlig anders gestaltetes Schild gemäß Bild 52 a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung gegeben habe. Das damals vor der Kreuzung angebrachte Schild habe keine Vorfahrtregelung enthalten. Die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße gewähre innerhalb geschlossener Ortschaften für sich allein keine Vorfahrt; für eine von der allgerinen gesetzlichen Regelung - rechts vor links - abweichende Vorfahrtregelung bedürfe es an jeder Kreuzung oder Einmündung einer Kennzeichnung, die hier nicht erfolgt sei. Es bedürfe keiner Erörterung, ob es zweckmäßig gewesen sei, die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße in die Ronnbaumstraße abbiegen zu lassen; denn unzweckmäßige Regelungen stellten noch keine Amtspflichtverletzung dar. Eine andere Beschilderung sei nicht möglich gewesen.

11

Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet.

12

1.

Ausgangspunkt der Revisionsrügen ist der Vortrag, das streitige Schild habe bei dem Kläger den Eindruck erwecken müssen, daß hier eine abknickende Vorfahrt geschaffen sei.

13

Das trifft nicht zu. Denn das streitige Schild war ein gelbes vipreckiges längliches Schild, das mit schwarzer Schrift Ortsnamen und Ziffern von Bundesstraßen enthielt, wie die übrigen Vorwegweiser in den Bildern 46-51 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung. Die Zusatztafel für die abknickende Vorfahrt nach Bild 52 a der Anlage ist ein quadratisches weißes Schild, auf dem weder Namen noch Bundesstraßennummern verzeichnet sind, sondern sich ein dicker schwarzer Viertelbogen befindet, neben dem schmalere Striche die nicht bevorrechtigten Straßen andeuten. Ein Kraftfahrer durfte diese beiden Schilder bei einiger Aufmerksamkeit nicht verwechseln.

14

Der Kläger hat sich auch bei seiner ersten Vernehmung im Strafverfahren anders eingelassen; er hat dort erklärt, er habe aus der Beschilderung mit Bestimmtheit entnommen, daß er sich auf der Bundesstraße und somit auf einer bevorrechtigten Straße befinde. Danach wäre er von der falschen Auffassung ausgegangen, die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße gewähre stets die Vorfahrt, und zwar auch gegenüber dem entgegenkommenden Verkehr. Das ist irrig, weil innerhalb geschlossener Ortschaften die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße für sich allein kein Vorfahrtrecht verschafft, zumal zwei Bundesstraßen zusammentreffen können; innerhalb geschlossener Ortschaften muß eine von der allgemeinen Vorfahrtregelung abweichende Regelung vor jeder Kreuzung und Einmündung durch ein besonderes vorfahrtregelndes Zeichen getroffen werden (§ 13 Abs. 3 StVO). Es mag sein, daß der erwähnte Vorwegweiser geeignet war, diesen Irrtum - der nicht selten ist, aber bei einem sorgfältigen Kraftfahrer nicht bestehen darf - zu bestärken. Eine Irreführung im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung konnte durch das Schild indes nicht eintreten, wenn der Kraftfahrer, wie es von ihm verlangt werden muß, mit den Verkehrsvorschriften und insbesondere mit der Bedeutung der Verkehrszeichen vertraut war; nur auf solche Kraftfahrer ist abzustellen.

15

2.

Die Revision meint, das Schild sei irreführend gewesen, weil es nicht den Mustern der Bilder Nr. 46-51 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung entsprochen habe. Diese Schilder müßten alle einmündenden Straßen enthalten, das sei hier nicht der Fall gewesen, da die für den Kläger nach rechts führende Re.straße nicht angegeben gewesen sei.

16

Auch diese Ansicht ist irrig. Gewiß entsprach das längliche gelbe Schild nicht genau den in den Bildern 46-51 beschriebenen Vorwegweisern der Anlage zur Straßenverkehrsordnung. Aber diese Bilder geben erkennbar nur Beispiele für Möglichkeiten einer Darstellung, weil die Anlage zur Straßenverkehrsordnung die Mannigfaltigkeit der örtlichen Besonderheiten nicht erschöpfen kann. Die Verkehrsbehörden durften sich daher als befugt ansehen, nach Maßgabe dieser Muster auf dem Vorwegweiser den Verlauf der Straßenzüge entsprechend der Örtlichkeit anders einzuzeichnen. Keinesfalls ist vorgesehen oder vorgeschrieben, daß diese Vorwegweiser alle an der Kreuzung zusammentreffenden Straßen anzuzeigen haben.

17

Die Vorwegweiser gehören nach der Anlage zur Straßenverkehrsordnung zu den sogenannten Hinweiszeichen und sollen in einer gewissen Entfernung vor verkehrswichtigen Abzweigungen, Kreuzungen oder Gabelungen dem Fahrer Gelegenheit geben, rechtzeitig seine Fahrweise einzurichten, insbesondere sich erforderlichenfalls richtig einzuordnen. Sie enthalten - wie schon der Nàme sagt und das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - keine Vorfahrtregelung sondern nur Hinweise auf eine folgende Regelung. Die Vorfahrtgewährung erfolgt nur durch die in A III Abs. 5 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung zusammengefaßten Zeichen, insbesondere durch das Bundesstraßennummernschild, das auf der Spitze stehende rot umrandete weiße Quadrat und das Zeichen für den Kreisverkehr. Das muß jeder Kraftfahrer wissen; bei einer solchen Kenntnis war dieses Schild nicht irreführend.

18

3.

Die Revision meint, die Straßenverkehrsbehörde hätte für den aus der Fr.-v.-S.-Straße, also dem Kläger entgegenkommenden Verkehr eine Wartepflicht einführen müssen (nach Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung).

19

Das ist nicht richtig. Denn nach § 13 Abs. 2 StVO ist die Behörde nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, zwei aufeinanderstoßende Straßenteile entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde Zeichen mit Zusatztafeln zu einem bevorrechtigten Straßenzug (abknickende Vorfahrt) zusammenzufassen. Ohne diese Einführung einer abknickenden Vorfahrt hätte das auf der Spitze stehende Dreieck, oder ein. Schild nach Bild Nr. 30 der Anlage zur StVO für den Lastkraftfahrer vor der Kreuzung den Unfall nicht verhindert, weil auf Grund eines solchen Schildes der Lastkraftfahrer nur den für ihn von links kommenden Verkehr ebenfalls vorfahren lassen mußte, nicht aber auch den ihm entgegenkommenden Verkehr. Denn die Vorfahrtregelung betrifft nur den an Kreuzungen und Einmündungen aus der Seite kommenden Verkehr (§ 13 StVO), nicht aber den Fall des § 8 Abs. 3 StVO, wonach der nach links einbiegende Verkehr ihm entgegenkommende Fahrzeuge vorbeifahren lassen muß. Dieser Verkehrsvorgang wird nicht mehr als Vorfahrtregelung behandelt (Floegel-Hartung, 14. Aufl. § 8 StVO Randziffer 33-37). Ohne die Einführung der abknickenden Vorfahrt hätte somit die von der Revision erapfohlene Beschilderung allein die Wartepflicht des Klägers gegenüber dem Lastfahrer nicht aufgehoben.

20

4.

Die Revision meint deshalb endlich, die Behörde hätte eine abknickende Vorfahrt einführen und eine entsprechende Beschilderung vornehmen müssen.

21

Insoweit ist dem Berufungsgericht wiederum zuzustimmen, daß es sich dabei um eine reine Ermessensentscheidung der Behörde handelte. Denn nach §§ 13 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 4 StVO "konnte" die Behörde entgegen dem natürlichen Verlauf einer Straße eine, abknickende Vorfahrt schaffen. Weder die Anlage zur Straßenverkehrsordnung (A III Abs. 5) noch die allgemeine Verwaltungsanweisung zu § 13 StVO vom 29. März 1956 (BAnz Nr. 68) enthalten für die hier gegebene Verkehrssituation nähere Weisungen. Der Kläger hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, insbesondere überschritten oder von dem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte; keinesfalls hat der Kläger Behauptungen dafür unter Beweis gestellt, daß eine solche Ermessensverletzung vorliege, die im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits eine Amtspflichtverletzung darstellte (vgl. BGHZ 22, 258/263; BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 35).

22

6.

Die Revision muß daher, da das Urteil im Umfange der Nachprüfbarkeit auch sonst keinen sachlichrechtlichen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler
Dr. Reinhardt