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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1963, Az.: III ZR 77/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1963
Aktenzeichen
III ZR 77/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 12.01.1962

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1963
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm
sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Januar 1962 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Bei einem Verkehrsunfall am 7. November 1960 kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Personenwagen des Klägers und einem Lastkraftwagen, wobei es Sachschaden gab. Der Kläger führt den Unfall auf mangelhafte Beschilderung der Unfallstelle zurück und verlangt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung von dem beklagten F. Schadensersatz. Im einzelnen handelt es sich um folgenden Sachverhalt:

2

Der Kläger befuhr am Vormittag des Unfalltages mit seinem Personenkraftwagen die Staatsstraße Nr. ... von G. her und wollte nach Bad S.. Einige Kilometer hinter der Ortschaft G. gabelt sich die Straße. In der bisherigen Richtung der Staatsstraße führt die Kreisstraße Nr. nach Bad S.; sie stellt die gerade Verlängerung der von G. kommenden Staatsstraße dar während die Staatsstraße selbst in einem Bogen von etwa 120 Grad nach rechts in Richtung Bo. weiterführt, wobei sie von der Gabelung an ein Gefälle von etwa 6 % hat. Beide Straßen weisen nach der Gabelung etwa gleiche Breite und gleiche Oberflächenbeschaffenheit auf. In der Fahrtrichtung des Klägers war auf der Staatsstraße ab und zu einmal das die Vorfahrt begründende Verkehrszeichen nach Bild 52 der Anlage zur StVO angebracht, zuletzt etwa 400 m vor der Gabelung. Von Bobengrün her gesehen befand sich auf der Staatsstraße etwa 20 m vor dem Zusammentreffen mit der Kreisstraße ein Verkehrszeichen nach Bild 52, während auf der von Bad S. kommenden Kreisstraße ein Verkehrszeichen nach Bild 30 ("Vorfahrt achten") angebracht war. Als sich der Kläger der Abzweigung näherte, kam auf der Staatsstraße von rechts, von Bobengrün her, ein Lastkraftwagen, der nach links in Richtung G. weiterfahren wollte. Beide Fahrzeuge stießen zusammen.

3

Der Kläger verlangt den ihm angeblich entstandenen Sachschaden in Höhe von 1.194,75 DM nebst Zinsen ersetzt und hat vorgetragen: Er habe angesichts der mäßigen Geschwindigkeit, mit der der Lastkraftwagen herangekommen sei, angenommen und auch annehmen dürfen, der Fahrer desselben werde ihm die Vorfahrt lassen. Der Unfall habe sich nur ereignet, weil die Verkehrszeichen irreführend gewesen seien. Für den Lastkraftwagen sei die Straße als Vorfahrtsstraße gekennzeichnet gewesen, aber auch für ihn, den Kläger selbst. Es hätte entweder ein zusätzliches Hinweisschild angebracht sein müssen, daß es sich um eine sogenannte "abknickende Vorfahrt" handle, oder es hätte auf der rechten Seite der Staatsstraße - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - kurz vor dem Zusammentreffen mit der Kreisstraße das Verkehrszeichen "Vorfahrt achten" nach Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung vorhanden sein müssen.

4

Demgegenüber hat der beklagte Freistaat, der um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht: Der Kläger hätte den Grundsatz "rechts vor links" beachten müssen und sei auch nicht auf der rechten Seite der Fahrbahn gefahren. Die angeblich mangelhafte Beschilderung sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen.

5

Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

6

Das Oberlandesgericht hat den vom Kläger zur Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der ihr gemäß § 3 Abs. 4 StVO obliegenden Vorpflichtungen gewürdigt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist zutreffend (vgl. außer der vom Berufungsgericht bereits angezogenen Entscheidung des Senats in NJW 1952, 1214 auch die Entscheidungen vom 5. Februar 1962 III ZR 173/60 in NJW 1962, 791 und vom 18. Oktober 1962 III ZR 66/61 in Vers. R 1963, 42). Ebenso ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß für Amtspflichtverletzungen der Straßenverkehrsbehörden (hier Kreisverwaltung in Naila, § 2 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Verkehrswesens vom 17. Oktober 1952 - BayBS IV S. 257) der beklagte Freistaat einzustehen hat (Art. 35 Abs. 3, 37 Abs. 5 der Bayerischen Landkreisordnung vom 16. Februar 1952 - Bay BS I S. 515).

7

Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in der Annahme gefolgt werden, daß die Verkehrsverhältnisse an der Unfallstelle weder für einen aus der Richtung G. noch für einen aus der Dichtung Bo. sich nähernden Verkehrsteilnehmer irreführend gewesen seien. Die Regelung an der Unfallstelle sollte nach dem Willen der Straßenverkehrsbehörde dahin gehen, daß dem Verkehr auf der Staatsstraße gegenüber dem auf der Kreisstraße von Bad S. kommenden und auch gegenüber dem auf der Staatsstraße von G. kommenden und gradeaus auf die Kreisstraße in Richtung Bad S. sich bewegenden Verkehr die Vorfahrt zustehen sollte. Eine derartige Regelung konnte zwar - wie die Vorinstanzen mit Recht entgegen der vom Kläger zunächst vertretenen Auffassung ausgeführt haben - damals noch nicht in der Weise getroffen werden, wie sie nunmehr durch § 13 Abs. 2 Satz 3 StVO (eingefügt durch VO vom 29. Dezember 1960 - BGBl 1961 I S. 8) ermöglicht worden ist, daß nämlich zwei an einer Kreuzung oder Einmündung aufeinander stoßende Straßenteile entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch Vorfahrt regelnde Zeichen mit Zusatztafeln (Bild 52 a der Anlage zur StVO) zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefaßt werden (sog. abknickende Vorfahrt). Denn für die Zeit vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung vom 29. Dezember 1960 war eine derartige Regelung noch nicht zulässig (BGHSt 14, 360 [BGH 14.06.1960 - 1 StR 638/59] = NJW 1960, 1824/5), so daß eine Amtspflichtverletzung der Straßenverkehrsbehörde nicht darin gefunden werden kann, daß zur Unfallzeit eine Regelung der gedachten Art nicht getroffen worden war. Indes war die Unfallstelle auch gemessen an dem, was zur Unfallzeit zulässig war, nicht so eindeutig und klar beschildert, wie es im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs geboten und auch möglich war: Zwar war für den auf der Kreisstraße von Bad S. kommenden Verkehrsteilnehmer, der auf der Staatsstraße entweder gradeaus nach Ge. oder links abbiegend in Richtung Bo. weiterfahren wollte, durch das vor der Einmündung stehende Verkehrszeichen (Bild 30) eindeutig und klar erkennbar gemacht, daß er die Vorfahrt des auf der Staatsstraße sich bewegenden Verkehrs zu achten habe. Ebenso war dem aus Richtung Bo. kommenden Verkehrsteilnehmer durch das Verkehrszeichen nach Bild 52 eindeutig die Vorfahrt gewährt, und zwar nicht nur gegenüber dem von rechts aus Sichtung Bad S. herankommenden Verkehrsteilnehmer, sondern auch gegenüber dem von links aus Dichtung G. sich nähernden und geradeaus in Richtung Bad S. weiter fahrenden Verkehrsteilnehmer. Indes war für den Letztgenannten - nämlich den, der, wie der Kläger, aus Richtung G. kam und in Richtung Bad S. weiter fahren wollte - bei der gegebenen Verkehrslage keineswegs, wie das Berufungsgericht meint, ohne weiteres und rechtzeitig erkennbar, daß ihm gegenüber der von rechts auf der Staatsstraße aus Dichtung Bo. kommende Verkehrsteilnehmer vorfahrtsberechtigt war:

8

Während innerhalb geschlossener Ortschaften an jeder Kreuzung oder Einmündung eine besondere Kennzeichnung der bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten Straße erforderlich ist, wenn von dem Grundsatz "rechts vor links" des § 13 Abs. 1 StVO abgewichen werden soll (§ 13 Abs. 3 StVO), ist es außerhalb geschlossener Ortschaften genügend, wenn die Vorfahrtsstraße nur hin und wieder an Kreuzungen und Einmündungen als solche gekennzeichnet ist. In der Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 29. Juni 1960 (NJW 1960, 2097 = LM § 13 StVO Nr. 18) ist dies zwar ausdrücklich nur für Bundesstraßen ausgesprochen worden. Die Begründung dieser Entscheidung aber läßt keinen Zweifel daran, daß das Gesagte für alle "Vorfahrtstraßen" gelten soll. Vorfahrtstraßen aber sind gemäß § 13 Abs. 2 StVO nicht allein die als Bundesstraßen gemäß dem Nummernschild nach Bild 44, sondern auch alle durch das Zeichen für Vorfahrtstraßen nach Bild 52 gekennzeichneten. Straßen. Es ist kein innerer Grund vorhanden, der insoweit eine unterschiedliche Beurteilung bei Bundesstraßen einerseits und bei den durch Bild 52 gekennzeichneten Vorfahrtstraßen andererseits rechtfertigen könnte. Davon, daß außerhalb geschlossener Ortschaften eine nur hin und wieder erfolgte Kennzeichnung einer Straße als Vorfahrtstraße durch ein Verkehrszeichen nach Bild 52 genügt, um ihr auch an nicht besonders gekennzeichneten Kreuzungen und Einmündungen den Charakter als Vorfahrtstraße zu verleihen, mußte die Straßenverkehrsbehörde insbesondere deswegen ausgehen, weil dies in der von ihr zu beachtenden Anlage zur Straßenverkehrsordnung unter III Abs. 5 ausdrücklich hervorgehoben war. Hiervon ausgehend war die Verkehrslage an der Unfallstelle keineswegs eindeutig und klar in dem Sinne, wie der Beklagte meint. Denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils war auf der Staatsstraße ab Geroldsgrün "ab und zu einmal das die Vorfahrt begründende Verkehrszeichen nach Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung angebracht, zuletzt etwa 400 m vor der Gabelung". Die vom Kläger befahrene Straße war mithin ab O. hin und wieder gekennzeichnet, so daß nach den genannten Grundsätzen dem auf ihr sich bewegenden Verkehr die Vorfahrt grundsätzlich auch an solchen Kreuzungen und Einmündungen zustand, die nicht besonders gekennzeichnet waren. Mithin konnte der von G. kommende Verkehrsteilnehmen auch bei fehlen eines entsprechenden Verkehrszeichens vor der "Gabelung" durchaus der Meinung sein, daß dem Geradeausfahrer die Vorfahrt vor einem von rechts aus Richtung Bo. kommenden Verkehrsteilnehmer zustehe.

9

Dabei sei hier mit Rücksicht darauf, daß die Ausführungen auf Seite 8/9 des Berufungsurteils die Annahme nahelegen, das Berufungsgericht gehe insoweit von einer unzutreffenden Auffassung aus, bemerkt: Der Umstand, daß es hier nicht die Staatsstraße ist, die in der bisherigen Richtung nach Bad S. weiterführt, diese vielmehr nach rechts in Richtung Bo. "abknickt", ist in dem zur Erörterung stehenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Denn für den Verkehr kommt der Einstufung der Straßen (Staats-Kreis-Orts-Verbandstraßen) usw. keine unmittelbare Bedeutung zu, und selbst Bundesstraßen sind nicht ohne weiteres Vorfahrtstraßen, sondern nur dann, wenn sie durch ein Bundesstraßennummernschild (Bild 44) der Anlage zur Straßenverkehrsordnung als solche besonders gekennzeichnet sind. Es kommt vielmehr ganz unabhängig von der Einstufung der Straßen entscheidend allein auf die verkehrsmäßige Situation an, wie sie sich dem Verkehrsteilnehmer darbietet. Angesichts dessen, daß lt. Tatbestand des Berufungsurteils Staats- und Kreisstraße "etwa gleich breit und auch von gleicher Oberflächenbeschaffenheit" waren, ist mithin für die Beurteilung der Verkehrslage und der verkehrsrechtlichen Situation die Tatsache, daß die Staatsstraße "abknickte" und die in der bisherigen Richtung der Staatsstraße von G. her weiterführende Straße eine Kreisstraße war, ohne entscheidungserhebliche Bedeutung. Die äußere Situation war für den von Geroldsgrün kommenden Verkehrsteilnehmer die, daß in die von ihm befahrene und hin und wieder als Vorfahrtstraße gekennzeichnete Straße von rechts eine andere Straße "einmündete" und daß "seine" (Vorfahrt-)Straße geradeaus weiterführte.

10

Es war mithin die Regelung, daß dem von Bo. herkommenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt vor dem gesamten auf der Staatsstraße von G. her und auf der Kreisstraße sich der "Gabelung" nähernden Verkehr durch entsprechendes Verkehrszeichen eingeräumt war, für den von G. herankommenden Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar und die Beschilderung insgesamt insoweit irreführend. Die Verkehrsbehörde aber hat - wie der Senat wiederholt betont hat (vgl. u.a. das oben in anderem Zusammenhang bereits erwähnte Urteil vom 18. Oktober 1962 in VersR 1963, 42, 44) [BGH 18.10.1962 - III ZR 66/61] die Amtspflicht, zur Vermeidung von Verkehrsgefahren die Regelungen und Einrichtungen für den schnellen Kraftfahrzeugverkehr so zu treffen und zu gestalten, daß sie für jeden Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit "deutlich erkennbar" sind, und daß deshalb Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weder irreführend noch undeutlich sein dürfen. Deshalb hätte hier dem von G. kommenden Verkehrsteilnehmer, wenn er gegenüber dem von rechts von Bo. herankommenden Verkehr wartepflichtig sein sollte, seine Wartepflicht durch entsprechende Beschilderung (z.B. durch Verkehrzeichen nach Bild 30) eindeutig klargemacht werden müssen. Wenn die Aufstellung eines derartigen Verkehrszeichens auch zur Folge gehabt hätte, daß der von G. kommende und nach Bad S. weiterfahrende Verkehrsteilnehmer auch gegenüber dem von Bad S. kommenden und nach Bo. Fahrenden und ebenso in gleicher Weise dieser gegenüber dem Erstgenannten als wartepflichtig bezeichnet wäre, so hätte das hingenommen werden können, weil dadurch eine besondere Gefahr nicht begründet wurde. Vielmehr hätten sich dann beide Verkehrsteilnehmer verständigen müssen (und können), wer vor dem anderen dessen Fahrbahn kreuzen dürfe (vgl. BGH in VersR 1958, 287).

11

Ein Hinweis auf die Wartepflicht des von G. kommenden Verkehrsteilnehmers war überdies auch aus folgenden Gründen geboten: Nach der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (III Abs. 5) ist bei einer Vorfahrtsregelung durch Verkehrszeichen an Einmündungen von Straßen in der Regel für die Benutzer der einmündenden Straße - und nicht für die Geradeausfahrer - die Wartepflicht anzuordnen Hier bot sich nach der örtlichen Situation, insbesondere nach der Straßenbeschaffenheit, für den Verkehrsteilnehmer der abknickende Teil der Staatsstraße als "Einmündung" in die - an der Unfallstelle gerade verlaufende - Straße G. - Bad S. dar, so daß es der in der Anlage zur Straßenverkehrsordnung aufgestellten Regel entsprochen hätte, wenn nicht für die von G. sondern für den von Bo. kommenden Verkehrsteilnehmer die Wartepflicht angeordnet worden wäre.

12

Es muß nach alledem eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten der Straßenverkehrsbehörde darin gesehen werden, daß sie durch entsprechende Beschilderung dem von Bo. der Unfallstelle sich nähernden Verkehr die Vorfahrt eingeräumt haben, ohne gleichzeitig auch dem von links von G. auf der Staatsstraße herankommenden Geradeausfahrer (in Richtung Bad S.) die Vorfahrt zu nehmen. Wo an einzelnen Kreuzungen oder Einmündungen von Vorfahrtstraßen mit nicht bevorrechtigten Straßen darüber, welche Straße bevorrechtigt ist, auch nur Zweifel entstehen können - und das war hier der Fall - ist nach den Bestimmungen in der Anlage zur Straßenverkehrsordnung a.a.O. "durch ausreichende Kennzeichnung für die schnelle Orientierung der Verkehrsteilnehmer über die bestehende Verkehrsregelung zu sorgen". Das haben die verantwortlichen Beamten der Straßenverkehrsbehörote versäumt. Insoweit muß auch ein Verschulden auf ihrer Seite angenommen werden, da gemessen an dem was von einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten in ihrer Stellung zu verlangen ist - von ihnen erwartet werden mußte, daß sie sich der Notwendigkeit einer weiteren Kennzeichnung der Verkehrsregelung bewußt wurden. Von der Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den Unfall wird nach der gegebenen Sachlage ausgegangen werden können, da ein Anhalt dafür nicht vorhanden ist, daß der Kläger ein etwa vorhanden gewesenes Verkehrszeichen - etwa nach Bild 30 ("Vorfahrt achten") - nicht beachtet haben würde.

13

Sonach kann das die Klage abweisende Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Es kann auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden. Insbesondere kann die Klage nicht mit Rücksicht auf anderweit vorhandene Ersatzmöglichkeiten (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) abgewiesen werden, da das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch nicht geprüft hat und es bisher insoweit noch an ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt.

14

Andererseits ist auch eine abschließende Entscheidung im Sinne der Klage noch nicht möglich, und zwar steht dem nicht nur ebenfalls die Ungeklärtheit der Frage anderweiter Ersatzmöglichkeiten, sondern ferner noch entgegen, daß der bisher festgestellte Sachverhalt noch keine abschliessende Entscheidung in der Frage der schuldhaften Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger zuläßt.

15

Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen.

16

Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob und in welchen Umfang dem Kläger etwa aus einer Kaskoversicherung Ansprüche zustehen oder (und) ob für ihn - zumindest teilweise - ein Ersatzanspruch gegen Halter und Führer des an dem Unfall beteiligten Lastkraftwagens gegeben ist oder gegeben war und von ihm - schuldhafterweise - nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 859 Anm. 96).

17

Zur Frage der schuldhaften Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger sei für den Fall daß es darauf für die künftige Entscheidung des Berufungsgerichts ankommen sollte, bereite jetzt bemerkt, daß ein Verschulden u.a. in folgender Hinsicht in Betracht zu ziehen ist: Wenn es auch, wie oben dargelegt, außerhalb geschlossener Ortschaften genügt, eine Vorfahrtstraße als solche nur hin und wieder zu kennzeichne, so sind doch an Kreuzungen und Einmündungen von Straßen, die nach ihrer äußeren Beschaffenheit der Vorfahrtstraße auch nur in etwa gleichen, erfahrungsgemäß Vorfahrt regelnde Verkehrszeichen vorhanden.

18

Dem Kläger hätte deshalb das fehlen eines besonderen Verkehrszeichens auf der Staatsstraße vor der Unfallstelle auffallen müssen und er hätte nicht einfach auf sein vermeintliches Vorfahrtsrecht vertrauen dürfen, sondern die Fahrweise des von ihm rechtzeitig wahrgenommenen Lastkraftwagens aufmerksam beobachten müssen, um selbst für den Fall, daß dieser ihm nicht die Vorfahrt einräumen würde, Herr der Situation zu bleiben und einen Zusammenstoß zu vermeiden.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler