Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.01.2025, Az.: B 2 U 48/24 AR
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.01.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 48/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280125BB2U4824AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Nürnberg - 27.06.2023 - AZ: S 21 U 28/20
- LSG Bayern - 24.10.2024 - AZ: L 17 U 205/23
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2024 - L 17 U 205/23 - und für ein Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil und die Revision werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat mit Schreiben vom 1.12.2024 und weiteren Schreiben sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 28.11.2024 zugestellten vorbezeichneten Urteil des LSG Beschwerde sowie Revision eingelegt und zur Durchführung dieser Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 20.8.2024 - B 2 U 26/24 BH - juris RdNr 2, vom 2.7.2024 - B 2 U 19/24 BH - juris RdNr 2 und vom 20.9.2022 - B 2 U 7/22 BH - juris RdNr 2, jeweils mwN). Dies ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 30.12.2024 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden verhindert gewesen ist, das Erklärungsformular rechtzeitig vorzulegen, sodass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Das LSG hat den Kläger in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung und den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG nochmals besonders hingewiesen worden. Die bloße Übersendung einzelner Kontoauszugsblätter genügt daher nicht.
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und zusätzlich in der Eingangsbestätigung des BSG ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
3. Die von dem Kläger zugleich eingelegte Revision ist ebenfalls unzulässig. Nach § 160 Abs 1 SGG steht den Beteiligten die Revision gegen ein Urteil des LSG an das BSG nur zu, wenn sie zugelassen worden ist, und zwar entweder schon durch das LSG oder nachträglich durch Beschluss des BSG im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG. Da das LSG die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen hat und ein die Revision zulassender Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG) nicht vorliegt, ist die Revision des Klägers nicht statthaft und allein deswegen schon unzulässig. Überdies entspricht die Revision aus den gleichen Gründen wie die Nichtzulassungsbeschwerde nicht der gesetzlichen Form. Auch sie ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).