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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1968, Az.: BVerwG IV C 53.66

"Privilegierung" eines Bauvorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Bundesbaugesetz (BBauG); Vorhaben der Planung, Sicherung und Erweiterung einer im Interesse der Landesverteidigung liegenden Schießplatzanlage für die Zwecke der Erprobung von modernen Waffen und Munition als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 1 BBauG; Ausschluss einer privilegierten Außenbereichsbebauung durch zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls; Erfordernis einer gewissen Verfestigung der öffentlichen Belange

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 53.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 28.02.1966 - AZ: VI OVG A 16/66

Fundstellen

  • DVBl 69, 258
  • DVBl 1969, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)

Der IV. Sonst des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Februar 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer eines in der Gemarkung der beigeladenen Gemeinde gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs im Umfang von rund 38 ha. Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Betriebs liegen im Ortsmittelpunkt auf einem beschränkten Hofraum. Die Kläger wollen deshalb ihren Betrieb aussiedeln und in den Bereich eines zum Betrieb gehörenden rund 20 ha großen Flurstücks in der Außenmarkung verlegen.

2

Das vorgenannte Flurstück liegt innerhalb der Grenzen, die für das etwa 19.000 ha umfassende Vorhaben "Erprobungsstelle 91 der Bundeswehr in M." (Erprobungsstelle für Waffen und Munition mit dazugehörigem Schießplatz) vorgesehen sind. Die nördliche Grenze des Schießplatzes verläuft in einem Abstand von etwa 500 bis 1.200 m von dem geplanten Neubau der Kläger. Der Bundesminister für Verteidigung hat das Vorhaben mit Erlaß vom Dezember 1962 auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz - LBG -) bezeichnet, die Oberfinanzdirektion H. hat im Oktober 1963 hierüber eine Bekanntmachung veröffentlicht.

3

Unter Hinweis auf diese Vorgänge lehnte der Beklagte den von den Klägern für ihr Vorhaben eingereichten Antrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung ab mit der zusätzlichen Begründung, daß durch die Ausführung des Vorhabens auch die Bewohner der [neuen] landwirtschaftlichen Siedlung gefährdet würden. Widerspruch blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hatten die Kläger beim Verwaltungsgericht Erfolg, das Oberverwaltungsgericht hob auf die Berufung der beigeladenen Bundesrepublik (Bundesminister der Verteidigung) das Urteil auf und wies die Klage ab. Das Urteil führt aus: Es handele sich um ein privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben im Außenbereich. Nach § 35 BBauG seien aber auch sogenannte privilegierte Vorhaben - obwohl dem Außenbereich wesensgemäß entsprechend - nicht an jedem Standort des Außenbereichs zugelassen. Allerdings stelle das Gesetz, wie schon der Wortlaut ergebe, an die mit privilegierten Vorhaben konkurrierenden öffentlichen Belange qualitativ höhere Anforderungen als bei den nichtprivilegierten Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 und 3, bei denen schon eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das Vorhaben zur Ablehnung der Baugenehmigung ausreiche. In Abs. 3 a.a.O., der lediglich auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange abhebe, sei deshalb nicht allgemein der Begriff des öffentlichen Belangs auch im Sinn des § 35 Abs. 1 - also im Widerstreit zu privilegierten Vorhaben - umschrieben. Hier müsse es sich um einen höheren Grad des Widerstreits handeln, die Bejahung eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs setze die Anerkennung der Unvereinbarkeit dieses Belangs mit dem privilegierten Vorhaben voraus. Daraus ergebe sich, daß in erster Linie als entgegenstehende öffentliche Belange zwingende öffentlich-rechtliche Erfordernisse des Gemeinwohls im Sinn des § 1 Abs. 3 bis 5 BBauG angesprochen seien. Dazu gehörten u.a. erhebliche Interessen der Allgemeinheit an einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets, aber auch an der Befriedigung überörtlicher Verkehrsbedürfnisse. Aus § 1 Abs. 5, § 29 und § 37 Abs. 2 a.a.O. sei zu folgern, daß auch Aufgaben der Landesverteidigung einen öffentlichen Belang darstellen könnten. Die zwingenden Erfordernisse des Gemeinwohls müßten allerdings ihrem Inhalt nach in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung ausreichend konkretisiert sein; nicht beachtlich seien bloße planerische, noch unverbindliche und daher in ihren Auswirkungen Ungewisse Gesichtspunkte. Öffentliche Belange könnten einem bevorrechtigten Vorhaben entgegengehalten werden, wenn gegen den von ihm gewählten Standort im Außenbereich nach einer Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen (§ 1 Abs. 4 a.a.O.) so erhebliche öffentliche Bedenken sprechen, daß die Zulassung auch einer privilegierten Außenbereichsbebauung jedenfalls an der vorgesehenen Stelle durch zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls ausgeschlossen werde.

4

Ein nach den vorstehenden Ausführungen gewichtiger öffentlicher Belang stehe dem Vorhaben in Gestalt des Unternehmens "Erprobungsstelle Bundeswehr" entgegen. Dieses Vorhaben - das derzeit einzige dieser Art und Bedeutung in der Bundesrepublik - erschöpfe sich nicht in einer bloßen unverbindlichen Neuplanung in die Zukunft hinein, ihm sei vielmehr in dieser Örtlichkeit ein bereits seit Jahrzehnten bestehender Schießplatz vorgegeben, der seit seiner Entstehung im vergangenen Jahrhundert - mit zeitbedingten Unterbrechungen - ständig als solcher benutzt worden sei und auch heute wieder entsprechenden militärischen Zwecken diene. Ob die inzwischen vorgenommene Bezeichnung gemäß § 1 Abs. 3 LBG als regelnder Verwaltungsakt anzusehen sei, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls verkörpere sie eine zweckbestimmte, spezielle und höherrangige Planung, der sich die örtliche Planung anzupassen habe. Inhaltlich sei sie jedenfalls die Festlegung eines Plans, der unmittelbare rechtliche und wirtschaftliche Wirkungen in Richtung auf den Abschluß des Erfassungsverfahrens nach außen äußere. Das Unternehmen sei insbesondere unter dem Gesichtswinkel der Erfordernisse der Raumordnung geprüft, den Belangen der Landwirtschaft sei durch eine Reihe von Auflagen Rechnung getragen worden. Damit sei das streitige Unternehmen über das Stadium eines planerischen Verwaltungsinternums hinausgewachsen und habe sich so konkretisiert und in seinen Rechtsbeziehungen so weit verfestigt, daß es in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung nahezu als verwirklicht erachtet werden könne. Es unterscheide sich nach allen vorstehenden Ausführungen deutlich von völlig neuen Planungen oder auch von nicht verbindlichen Flächennutzungsplänen, die regelmäßig kaum als ausreichende Konkretisierung entgegenstehender öffentlicher Belange gegenüber privilegierten Vorhaben zu qualifizieren sei. Das Vorhaben der Kläger, das lediglich in der Verlegung einer vorhandenen Hofstelle bestehe, wäre das einzige landwirtschaftliche Vorhaben mit einem neuen Gehöft in dem Bereich der Erprobungsstelle. Die neue Hofstelle wäre einer ständigen, durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen nicht behebbaren Gefährdung für Menschen und Sachen durch den Schießbetrieb ausgesetzt, der unter Berücksichtigung der heutigen waffentechnischen Bedürfnisse ohne Einbeziehung der für das Vorhaben gewählten Parzelle der Kläger in das Schießgelände nicht durchführbar sei.

5

Die vorstehende Auslegung sei in der Anwendung der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Ziff. 1 a.a.O. verfassungskonform. Die Versagung der Zulassung des Vorhabens an dem gewählten Standort sei kein entschädigungspflichtiger Eingriff in das Eigentum der Kläger, sondern halte sich in den Grenzen einer aus den Bedürfnissen der Allgemeinheit erwachsenen inhaltlichen Begrenzung ihres Eigentums. Gerade bei der Bewertung der vorgegebenen konkreten Situation des Grundstücks werde dies klar erkennbar. Das Grundstück sei bei vernünftiger Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung aller Umweltverhältnisse einschließlich der historischen Entwicklung, also aus seiner Situationsgebundenheit heraus, z. Zt. des Eingriffs objektiv schon nicht in der Weise nutzbar gewesen, in der es die Kläger künftig nutzen wollten. Bei vernünftiger Betrachtungsweise sei das streitige Grundstück objektiv niemals als potentielles Bauland für ein privilegiertes Vorhaben anerkennensfähig gewesen. Die Randlage an einer seit Jahrzehnten bestehenden und betriebenen geräumigen Anlage mit einem besonderen Gefährdungsgrad habe offenbar bewirkt, daß eine alte Wohn- oder Wirtschaftsbebauung in dem nunmehr bezeichneten Gelände kaum und eine neue überhaupt nicht vorhanden sei. Angesichts dieser überkommenen Gegebenheiten hätten unter Berücksichtigung des bisherigen Aufbaus der Bundesverteidigung und der allgemein bekannten rasch fortschreitenden Weiterentwicklung der Waffentechnik die betroffenen Grundeigentümer kaum Zweifel über die weitere - auch räumlich erweiterte - Benutzung des Geländes für militärische Zwecke haben können. All dies ergäbe die Anerkennung einer Konkretisierung der Sozialgebundenheit des Grundeigentums der Kläger.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision der Kläger mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Berufung der beigeladenen Bundesrepublik zurückzuweisen und damit das den Klägern günstige Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen. Sie rügen Mängel des gerichtlichen Verfahrens, im wesentlichen der Verpflichtung zu umfassender Sachaufklärung nicht gerecht werdende Feststeilungen, nach der materiell-rechtlichen Seite Verkennung des Inhalts und Umfangs des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 BBauG unter Verletzung von Art. 14 GG.

7

Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil mindestens im Ergebnis für richtig. Die beigeladene Bundesrepublik beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die materiellrechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil sei richtig, Verfahrensrügen seien - jedenfalls begründet - nicht vorgetragen.

8

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben; das angefochtene Urteil ist im Ergebnis und in den entscheidungserheblichen Teilen der Begründung nicht zu beanstanden.

9

Das streitige Vorhaben der Kläger ist zwar nach der gesetzlichen Regelung in § 35 Abs. 1 BBauG an sich "privilegiert". Der erkennende Senat hat sich im Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - (BVerwGE 28, 148) rechtsgrundsätzlich dahin bekannt, daß - dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung - § 35 Abs. 1 a.a.O. "in einer dem § 30 a.a.O. immerhin nahekommenden Weise" die Errichtung von privilegierten Vorhaben im Außenbereich vorsieht und damit Bürgern, die ein solches Vorhaben durchführen wollen, gegenüber Bewerbern um sonstige Vorhaben weit stärkere rechtliche Möglichkeiten eingeräumt worden sind. Allerdings bedeutet diese "generelle Verplanung" des Außenbereichs - auch dies ergibt, sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung - keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Zulassung solcher Vorhaben. Auch gegenüber privilegierten Vorhaben im Außenbereich können öffentliche Belange ins Spiel gebracht werden. Diese müssen aber privilegierten Vorhaben "entgegenstehen", bei sonstigen Vorhaben genügt für den Ausschluß des Rechtsanspruchs auf Erteilung der Baugenehmigung die "Beeinträchtigung". Nach den Bekenntnissen im vorgenannten Urteil handelt es sich bei diesen Unterschieden zwischen dem privilegierten und nichtprivilegierten Regelungsbereich im Vordergrund weniger um quantitative Unterschiede, Verschiedenheit dem Grade nach, vielmehr sind sie im wesentlichen qualitativ zu bestimmen. Innerhalb des Verhältnisses zwischen den jeweiligen Vorhaben und den öffentlichen Belangen genießen privilegierte Vorhaben den Vorzug, daß sie vom Gesetzgeber dem Außenbereich "in planähnlicher Regelung" zugewiesen sind; sonstige Vorhaben genießen nicht die, Unterstützung durch eine derartige Aussage, sollen vielmehr im Gegenteil grundsätzlich im Außenbereich nicht ausgeführt werden. Innerhalb dieser bei Anwendung von § 35 Abs. 1 a.a.O. anzustellenden materiell-rechtlichen Ausgangserwägungen hat sich das angefochtene Urteil entgegen den Angriffen der Revision gehalten; es hat nicht verkannt, daß die grundsätzliche Zuweisung des Vorhabens der Kläger als landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben in den Außenbereich wie der Umstand, daß das Bundesbaugesetz wiederholt Bekenntnisse zum Schutz der Landwirtschaft und der Verbesserung der Agrarstruktur enthält, im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens bei der Ermittlung und Bewertung der ihm entgegenstehenden öffentlichen Belange von gewichtiger Bedeutung sind.

10

Auch das anschließende Bekenntnis des Oberverwaltungsgerichts, daß das Vorhaben der Planung, Sicherung und Erweiterung einer im Interesse der Landesverteidigung liegenden Schießplatzanlage für die Zwecke der Erprobung von modernen Waffen und Munition einen öffentlichen Belang im Sinn von § 35 Abs. 1 a.a.O. darstellt, ist nicht zu beanstanden. Grundsätzliche rechtliche Bedenken gegen diese Anerkennung ergeben sich zunächst nicht aus dem Hinweis, daß es sich hier um ein dem Gegenstand nach überörtliches öffentliches Vorhaben handelt. Es trifft zu, daß bei der Bewertung entgegenstehender Planungsinteressen die Prüfung im Vordergrund sich mit örtlichen Interessen, die nicht über die Grenzen des zu prüfenden Planungsgebiets hinausgehen, zu befassen hat; aber auch überörtliche Interessen können hier ins Spiel gebracht und bewertet werden, wie sich aus einer Reihe von Planungsvorschriften des Bundesbaugesetzes ergibt. So verlangt § 1 Abs. 3 a.a.O., daß Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen sind. § 5 Abs. 2 verlangt, daß in örtlichen Plänen bei auftretendem Bedürfnis Flächen für den überörtlichen Verkehr darzustellen sind, § 29 a.a.O. nennt als Planungsvorhaben auch solche, die der Landesverteidigung dienen, schließlich ergibt sich aus der Regelung in § 37 a.a.O., daß die besondere öffentliche Zweckbestimmung von baulichen Anlagen des Bundes oder der Länder im Baugenehmigungsverfahren Berücksichtigung erfahren soll. Schon aus diesen Erwägungen hat das angefochtene Urteil zu Recht des streitige Vorhaben der beigeladenen Bundesrepublik als gewichtigen öffentlichen Belang im Widerstreit zu dem Vorhaben der Kläger dem Grundsatz nach anerkannt.

11

Die Angriffe der Revision wenden sich allerdings im Vordergrund nicht gegen diese grundsätzlichen Bekenntnisse; ihr Hauptgewicht legt sie auf Einwendungen dahin, daß es dem konkurrierenden Vorhaben der Beigeladenen an einer genügend bestimmten normativen Grundlage fehle, jedenfalls aber ihre Planung sich noch nicht in dem Maß verfestigt habe, daß sie als entgegenstehender Belang anerkannt werden könnte. Daß öffentliche Belange im Rahmen des § 35 a.a.O. nicht in jedem Einzelfall durch ins einzelne gehende normative Regelungen verfestigt sein müssen, bedarf bereits angesichts seines Wortlauts keiner weiteren Begründung. Grundsätzlich richtig ist aber der Hinweis der Revision, daß eine gewisse Verfestigung der öffentlichen Belange, insbesondere wenn sie gegenüber privilegierten Vorhaben eine Abwehrwirkung äußern sollten, unerläßlich ist. Indessen hat das angefochtene Urteil dieser Forderung Rechnung getragen. Es hat sich ausdrücklich dazu bekannt, daß im Hinblick auf die Privilegierung für die Feststellung eines entgegenstehenden öffentlichen Interesses nicht ein bloßer faktischer Zustand oder gar rein fiskalische Interessen genügen. Seine Folgerung, daß die erforderliche Konkretisierung im vorliegenden Einzelfall erreicht ist, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Beim Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich nicht um eine mehr oder weniger unverbindliche in der faktischen und rechtlichen Verwirklichung unsichere Planung. Die Beigeladene hat vielmehr die ihr auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes eingeräumten Rechte ausgeübt und konkretisiert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die gemäß § 1 Abs. 3 LBG vorgenommene "Verrechtlichung" als Verwaltungsakt anzuerkennen ist. Wesentlich bleibt nicht ihre formale Einordnung. Sie genügt den vorstehenden Forderungen nach der richtigen Erkenntnis des angefochtenen Urteils jedenfalls insoweit, als sie die Festlegung eines Plans in sich schließt, der unmittelbar rechtliche und wirtschaftliche Wirkungen nach außen nach sich ziehen kann. Unter diesen Umständen erhält aber das Verwaltungshandeln der Beigeladenen im Rahmen des Verfahrens nach § 35 a.a.O., das die Ermittelung und Bewertung öffentlicher Belange zum Gegenstand hat, die Bedeutung eines öffentlichen Belangs.

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Dieser in dem Vorhaben der Beigeladenen verkörperte öffentliche Belang ist gegenüber dem streitigen privilegierten Vorhaben der Kläger hinsichtlich seiner Stärke und Abwehrkraft abzuwägen. Bei dieser Abwägung fällt zunächst zugunsten der Beigeladenen ins Gewicht, daß es sich hier offensichtlich ebenfalls um ein Vorhaben handelt, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung und wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll [und kann]. Ein Erprobungsplatz für Waffen und Munition ist nun einmal nur in einem verhältnismäßig weit gesteckten Außenbereich, der bisher von stärkerer Besiedlung und anderen Eingriffen freigeblieben ist, durchführbar. Im vorliegenden Fall steht damit dem für den Außenbereich privilegierten Vorhaben der Kläger ein in der planerischen Regelung des § 35 BBauG ebenfalls privilegiert in den Außenbereich verwiesenes Vorhaben der öffentlichen Hand gegenüber. Letzten Endes zum Nachteil des klägerischen Vorhabens entscheidungserheblich wird dann aber im vorliegenden Einzelfall der Umstand, daß die Planung der Beigeladenen auf ein Gebiet abgestellt ist, das schon seit Jahrzehnten der Erprobung von Waffen gedient hat. Auf den nach den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen über Jahrzehnte hindurch mit verhältnismäßig kurzen zeitbedingten Unterbrechungen in diesem Gebiet geschaffenen und genutzten Anlagen baut das Vorhaben auf, es soll lediglich verfestigt und den modernen Anforderungen angepaßt werden. Es ist sowohl mit der Regelung des § 35 BBauG als auch mit der verfassungsmäßigen Garantie des Eigentums in Art. 14 GG zu vereinbaren, daß das angefochtene Urteil aus der durch jahrzehntelange Nutzung eingetretenen Situationsgebundenheit des streitigen Geländes den Schluß gezogen hat, daß hier eine Sozialpflichtigkeit eingetreten ist, die keinen Zweifel darüber zuläßt, daß das Grundstück der Kläger bei vernünftiger Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung aller Umweltsverhältnisse mit Einschluß der historischen Entwicklung auch eine privilegierte Nutzung im Weg der Bebauung durch die Kläger ausschließt. Daß das Oberverwaltungsgericht in seine Interessenabwägung auch den Umstand einbezogen hat, daß die Kläger angesichts der vorhandenen Hofstelle sich nicht in einem ausgesprochenen betrieblichen Notstand befinden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

13

Angesichts der grundsätzlichen Bestätigung der materiell-rechtlichen Ausgangsbeurteilung im angefochtenen Urteil können auch die von der Revision vorgebrachten Rügen des vom Oberverwaltungsgericht beachteten Verfahrens nicht durchgreifen:

14

1.

Eine genauere Feststellung der früheren Eigentumsverhältnisse an dem Schießplatzgelände war nicht erforderlich. Die Revision bestreitet nicht, daß das Gelände, jedenfalls in seinem Kern, jahrzehntelang als Erprobungsschießplatz gedient hat. Ob der Platz ursprünglich im Eigentum einer Privatperson gestanden hat, ist für die getroffene Entscheidung nicht erheblich.

15

2.

Entscheidungserhebliche Widersprüche in der Urteilsbegründung sind nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht konnte sich auf die allgemeine Feststellung beschränken, daß die Beigeladene das streitige Gelände - um seine Zweckbestimmung sicherzustellen - von allen bewohnten landwirtschaftlichen Gebäuden freimachen wolle und dazu auch bereits konkrete Maßnahmen eingeleitet habe, dies in Verbindung mit der Feststellung, daß die Kläger bei Zulassung ihres Vorhabens die einzigen mit einem neu erstandenen Gehöft einschließlich Wohnbebauung in dem Gelände sein würden. Diese für die getroffene Entscheidung genügenden Feststellungen sind von den Klägern in der Revision als solche nicht substantiiert beetritten.

16

3.

Die getroffenen Feststellungen genügen auch für den Schluß des angefochtenen Urteils, daß die Einbeziehung der klägerischen Parzelle in das Übungsgebiet wirklich notwendig und ihre Bebauung mit dem Übungsbetrieb unvereinbar ist.

17

4.

Die von der Revision geforderte abschließende Feststellung, daß das Vorhaben der Beigeladenen die einzige Erprobungsstelle ihrer Art und ihrer Bedeutung in der Bundesrepublik ist, war von dem bei der materiell-rechtlichen Überprüfung bestätigten Rechtsstandpunkt des angefochtenen Urteils nicht entscheidungserheblich. Auch eine genauere Aufklärung der durch die Verlegung eines schon eingerichteten oder auch nur vorgeplanten Übungsplatzes entstehenden Kosten erscheint unter dem Gesichtspunkt erschöpfender Sachaufklärung nicht veranlaßt. Angesichts der von der Revision nicht bestrittenen Grundtatsache, daß es sich hier um einen seit Jahren eingerichteten, genutzten und erprobten Schießplatz handelt, ergibt sich die Folgerung, daß eine neue Planung des Vorhabens in einem anderen Bereich unverhältnismäßig hohe Aufwendungen machen würde, bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung.

18

Im übrigen sind die Verfahrensrügen der Revision auch sonst nicht hinreichend dargelegt worden. Die Behauptung, eine Beweisaufnahme würde ergeben haben, daß die getroffenen Feststellungen in dieser Form nicht richtig seien, enthält ohne Ausführungen darüber, welches konkrete Ergebnis eine solche Beweisaufnahme hätte haben können, keine schlüssig begründeten Verfahrensrügen. Für die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich - wenn nicht ausschließlich, jedenfalls zu einseitig - an die Parteibehauptungen der Beigeladenen gehalten, gelten die zuletzt im Urteil vom 30. August 1967 - BVerwG V C 104.65 - enthaltenen Ausführungen: ... "Das Gericht braucht nicht jede Parteibehauptung von vornherein zu bezweifeln. Es kann in gewissen Grenzen für wahr halten, was eine Partei vorträgt, dann nämlich, wenn es keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit hegt und wenn solche Zweifel sich ihm auch nicht aufdrängen müssen. Zwar enthebt das das Gericht nicht seiner Aufklärungspflicht. Jedoch beschränkt diese sich dann auf die Klärung eigener Zweifel ..." (Vgl. hierzu auch Beschluß vom 13. Februar 1968 - BVerwG IV B 156.66).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VWGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther