Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1962, Az.: II ZR 196/60
Vertragliche Erfüllungsansprüche als Gegenstand der Haftpflichtversicherung; Qualifizierung eines Aufwendungsersatzanspruchs als Schadensersatzleistung oder als vertragliche Erfüllungsleistung; Umfang der werkvertraglichen Nachbesserungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1962
- Aktenzeichen
- II ZR 196/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 27.09.1960
- LG Berlin - 26.02.1960
Rechtsgrundlagen
- § 633 Abs. 2 S. 1 BGB
- § 1 Nr. 1 AVB für die Haftpflichtversicherung (AHB)
- § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AVB für die Haftpflichtversicherung (AHB)
Fundstellen
- MDR 1963, 383 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 805-806 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1963, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Unternehmer, der den Mangel eines Werkes beseitigen muß, ist verpflichtet, auch die Schäden zu beheben, die dadurch eintreten, daß zur Vorbereitung der Nachbesserungsarbeiten Sachen des Bestellers beschädigt werden müssen.
Diese Verpflichtung ist keine Schadensersatzverpflichtung; sie gehört vielmehr zu den Erfüllungspflichten des Unternehmers.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1962
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. September 1960 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 1960 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Unternehmen, das sich mit dem Rohrleitungsbau sowie der Installation von Heizungs- und sanitären Anlagen befaßt. Er ist bei der Beklagten betriebshaftpflichtversichert. Im Jahre 1954 verlegte er in einem Neubau seines Auftraggebers L... die erforderlichen Kloakrohrleitungen. Nachdem die Mieter das Haus bezogen hatten, wurden die eingebauten Leitungen infolge fehlerhafter Verlegung schadhaft und dadurch undicht. Durch die austretenden Abwässer wurden verschiedene im Keller untergebrachte Sachen des Mieters F... beschädigt. F... nahm Lutz deswegen auf Schadensersatz in Anspruch. L... erwirkte gegen den Kläger ein rechtskräftiges Urteil, durch das dieser zur Erstattung der ihm aus der Schadensersatzforderung F... erwachsenen Aufwendungen sowie zur Instandsetzung der Kloakrohrleitungen verurteilt wurde. Der Kläger kam daraufhin beiden Verpflichtungen nach.
Die Beklagte lehnte es ab, ihm wegen der von ihm erbrachten Leistungen Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Der Kläger machte dagegen geltend, daß die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag zwar nicht für die Kosten der an den Kloakrohrleitungen selbst vorgenommenen Instandsetzungsarbeiten einzutreten, wohl aber seine sonstigen Auslagen zu decken habe.
Mit seiner im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage verlangte er 2.285,05 DM als Ersatz der Aufwendungen, die ihm durch den von Lutz aus der Schadensersatzforderung F... hergeleiteten Erstattungsanspruch entstanden sind, sowie einen weiteren Betrag von 1.392 DM, den er für Fliesenleger-, Putz- und Malerarbeiten entrichtet hat. Diese waren dadurch erforderlich geworden, daß die Badezimmerwände zum Zweck der Instandsetzung der Kloakrohrleitungen aufgeschlagen und nach Beendigung der Leitungsreparaturen wiederhergestellt werden mußten.
Die Parteien haben im ersten Rechtszug hinsichtlich des erstgenannten Anspruchs des Klägers von 2.285,05 DM einen außergerichtlichen Teilvergleich geschlossen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Der Kläger hat daraufhin unter Aufrechterhaltung seiner restlichen Forderung beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 1.392 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dieser Anspruch sei sowohl durch §4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB als auch durch § 4 I Nr. 6 b AHB vom Haftpflichtversicherungsschutz ausgeschlossen
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Gründe
1.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten der Fliesenleger-, Putz- und Malerarbeiten gemäß § 1 AHB begründet sei, ist nicht zutreffend.
§ 1 Nr. 1 AHB beschränkt den Haftpflichtversicherungsschutz auf Schadensersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Personen- oder Sachschäden auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erhoben werden. Durch das Erfordernis eines Schadensersatzanspruchs ist klargestellt, daß vertragliche Erfüllungsansprüche der Haftpflichtversicherung nicht unterliegen (vgl. BGHZ 23, 349, 351) [BGH 21.02.1957 - II ZR 4/56]. Dies wird durch § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB verdeutlicht, der darauf hinweist, daß die Erfüllung von Verträgen durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist.
Die Berechtigung des Klageanspruchs hängt somit davon ab, ob die ihm zugrunde liegenden Aufwendungen des Klägers für die Fliesenleger-, Putz- und Malerarbeiten ihrem rechtlichen Charakter nach als eine Schadensersatzleistung anzusehen sind, oder ob sie in den Rahmen der vertraglichen Erfüllungsleistungen des Klägers fallen. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach der Rechtsnatur des Anspruchs, dessen Befriedigung die vorgenannten Aufwendungen des Klägers dienten.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte im Vorprozeß dem Auftraggeber L... gegen den Kläger wegen der Mangelhaftigkeit der Kloakrohrleitungen einen Nachbesserungsanspruch gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zuerkannt. Das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht des Bestellers stellt keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen echten vertraglichen Erfüllungsanspruch dar, weil es der Forderung des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werkes (§ 631 Abs. 1 BGB) entspringt (vgl. BGHZ 26, 337, 340[BGH 06.02.1958 - VII ZR 39/57]; Staudinger/Riedel, BGB 11. Aufl. § 633 Rand. 16). Demgemäß müssen alle Leistungen des Klägers, die von dem Nachbesserungsanspruch des Lutz erfaßt wurden, als vertragliche Erfüllungsleistungen angesehen werden. Hierunter fielen außer den an den Rohrleitungen selbst durchgeführten Arbeiten auch die vorbereitenden Maßnahmen, die erforderlich waren, um die Instandsetzung der Leitungen zu ermöglichen; nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer den gesamten Arbeitsaufwand zu tragen, den die Beseitigung des Werkmangels voraussetzt. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger, indem er die Rohrleitungen zum Zwecke ihrer Instandsetzung durch Aufschlagen der Badezimmerwände freilegen ließ, einer vertraglichen Erfüllungspflicht genügte. Das gleiche muß für die Wiederherstellung der aufgeschlagenen Badezimmerwände gelten; auch sie entsprach der dem Kläger durch § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB auferlegten Nachbesserungspflicht. Das ergibt sich daraus, daß die in dieser Bestimmung geregelte Beseitigung des Werkmangels auf Kosten des Unternehmers zu erfolgen hat. Sie darf demnach nicht zu einer wirtschaftlichen Belastung des Bestellers führen und keine Spuren hinterlassen, durch die das Eigentum des Bestellers beeinträchtigt wird. Der Unternehmer hat deshalb, sofern die ihn obliegende Behebung des Werkmangels einen zerstörenden Eingriff in das sonstige Eigentum des Bestellers erfordert, die hiervon betroffenen Gegenstände auf seine Rechnung wiederherstellen zu lassen; anderenfalls liefe der Besteller Gefahr, die Erfüllung seines Anspruchs auf Mängelbeseitigung mit einer Einbuße seines Vermögens bezahlen zu müssen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts umfaßt daher die Nachbesserungspflicht des Unternehmers die Beseitigung jeder Beeinträchtigung, die dem Eigentum des Bestellers zugefügt werden muß, um die Behebung des Werkmangels zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Beseitigung derartiger Nachbesserungsspuren ist, weil sie einen Teil der in § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB festgelegten Nachbesserungspflicht bildet, unabhängig von den Voraussetzungen, unter denen dem Besteller ein Schadensersatzanspruch zusteht. Sie besteht daher auch dann, wenn der Besteller keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 635 BGB) oder wegen positiver Vertragsverletzung verlangen kann. Da sie untrennbar mit der Pflicht zur Behebung des Werkmangels verbunden ist, muß sie ebenso wie diese selbst als eine Belastung angesehen werden, deren rechtliche Grundlage in der Verpflichtung des Unternehmers zur Herstellung des versprochenen Werkes zu finden ist. Die aus ihr erwachsenden Aufwendungen sind daher dem vertraglichen Erfüllungsaufwand des Unternehmers zuzurechnen, der gemäß § 1 Nr, 1 AHB. der Haftpflichtversicherung nicht unterliegt.
Die hier vorgenommene Abgrenzung zwischen vertraglichem Erfüllungsaufwand und Schadensersatzleistungen schränkt den Schutzbereich der Betriebshaftpflichtversicherung auch nicht unbillig ein; sie entspricht vielmehr dem - der rechtlichen Ausgestaltung des Haftpflichtversicherungsschutzes zugrunde liegenden - Gedanken, daß eine Betriebshaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht die Aufgabe hat, den Versicherten von dem Risiko seiner unternehmerischen Leistung zu befreien (vgl. hierzu BGH VersR 1960, 109, 110).
2.
Die Ausführungen der Parteien darüber, ob die Kosten der Fliesenleger-, Putz- und Mai erarbeiten als eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung i. S. der Ausschlußklausel des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB anzusehen sind, gehen fehl, da diese Kosten in den Bereich der vertraglichen Erfüllungsleistungen selbst fallen und somit kein Erfüllungssurrogat darstellen. Demgemäß ist auch die Frage, nach welchen Gesichtspunkten die durch § 4 I Hr. 6 Abs. 3 AHB erfaßten Erfüllungssurrogate von sonstigen Schadensersatzleistungen abzugrenzen sind (vgl. hierzu BGH VersR 1962, 534, 1049 [BGH 30.04.1962 - II ZR 135/60]) [BGH 30.04.1962 - II ZR 135/60], für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerhebliche.
3.
Da der Klageanspruch aus den dargelegten Gründen daran scheitern muß, daß er nicht in den durch § 1 Nr. 1 AHB abgegrenzter] Schutzbereich der Haftpflichtversicherung fällt, ist das vom Berufungsgericht erörterte Problem einer Anwendbarkeit der in § 4 I Nr. 6 b AHB enthaltenen Ausschlußklausel gleichfalls gegenstandslos.
4.
Das Landgericht hat in der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils die gerichtlichen Kosten zu 4/5 dem Kläger und zu 1/5 der Beklagten auferlegt und den Kläger mit den außergerichtlichen Kosten belastet, soweit sie nicht in dem außergerichtlichen Teilvergleich von der Beklagten übernommen worden sind. Diese Kostenverteilung ist nach §§ 91, 92 und 98 ZPO gerechtfertigt. Die Berufung des Klägers gegen das Klageabweisende landgerichtliche Urteil mußte deshalb in vollem Umfang erfolglos bleiben.